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Rechtssatz RS0115497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115497

Geschäftszahl

1Ob79/01a; 4Ob224/10k

Entscheidungsdatum

10.05.2011

Rechtssatz

Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich zieht und ein solcher Hinweis der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, MaklerG - sieht man sie richtigerweise im Kontext mit Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG - nicht Genüge tut.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
    Veröff: SZ 74/82
  • 4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115497

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00079_01A0000_001