Rechtssatz RS0115514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115514
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
- 1 Ob 304/02s
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s
Vgl; Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. (T1)
- 4 Ob 139/06d
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
nur: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. (T2)
- 2 Ob 142/11p
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 142/11p
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 74/15w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 74/15w
Auch; Beisatz: Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung. (T3)
- 6 Ob 203/17x
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x
- 9 Ob 25/24b
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 Ob 25/24b
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115514
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00135_01H0000_001