Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht lasse wesentliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht des Maklers gem § 30b KSchG mit der unrichtigen Begründung außer Acht, der Beklagte sei bei Geschäftsabschluss durch einen Immobilienmakler vertreten gewesen.Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht lasse wesentliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht des Maklers gem Paragraph 30 b, KSchG mit der unrichtigen Begründung außer Acht, der Beklagte sei bei Geschäftsabschluss durch einen Immobilienmakler vertreten gewesen.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Provisionspflicht des Beklagten; sie beruht auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Soweit der Beklagte dieses Ergebnis in dritter Instanz unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Argument in Frage stellt, das Schreiben des Maklers vom 1. 10. 2002 habe den Maklervertrag aufgelöst, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine nachträgliche Auflösung eines Maklervertrags einen einmal entstandenen Provisionsanspruch des Maklers für den durch seine verdienstliche und adäquate Tätigkeit mitveranlassten Geschäftsabschluss nicht zum Erlöschen bringen kann. Nicht erforderlich ist, dass der Abschluss des vermittelten Geschäftes in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrages fällt (Fromherz, Zivilmaklervertrag 94; RIS-Justiz RS0062800).
2. Der Beklagte wirft dem Rechtsvorgänger der Klägerin die Verletzung von Pflichten gem § 30b KSchG vor und begehrt Minderung der Vermittlungsprovision gem § 3 Abs 4 MaklerG. Dazu steht fest, dass dem Beklagten zwar die Provisionshöhe genannt wurde, es wurde ihm aber - entgegen § 30b KSchG - keine schriftliche Übersicht über sämtliche ihm durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt. Eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG ist daher - Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0111058). Sie kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten (RIS-Justiz RS0115514).2. Der Beklagte wirft dem Rechtsvorgänger der Klägerin die Verletzung von Pflichten gem Paragraph 30 b, KSchG vor und begehrt Minderung der Vermittlungsprovision gem Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG. Dazu steht fest, dass dem Beklagten zwar die Provisionshöhe genannt wurde, es wurde ihm aber - entgegen Paragraph 30 b, KSchG - keine schriftliche Übersicht über sämtliche ihm durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt. Eine Provisionsminderung nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG ist daher - Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich (RIS-Justiz RS0111058). Sie kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten (RIS-Justiz RS0115514).
3. Dass der Beklagte die Liegenschaft erworben hat, um dort einer Geschäftstätigkeit nachzugehen, steht einer Anwendung des KSchG nicht entgegen. Gem § 1 Abs 3 KSchG fallen nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch Gründungsgeschäfte werdender Unternehmer unter die Bestimmungen des KSchG (Krejci in Rummel³, § 1 KSchG Rz 47 mwN; RIS-Justiz RS0065176, RSRS0065179, RS0109642).3. Dass der Beklagte die Liegenschaft erworben hat, um dort einer Geschäftstätigkeit nachzugehen, steht einer Anwendung des KSchG nicht entgegen. Gem Paragraph eins, Absatz 3, KSchG fallen nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch Gründungsgeschäfte werdender Unternehmer unter die Bestimmungen des KSchG (Krejci in Rummel³, Paragraph eins, KSchG Rz 47 mwN; RIS-Justiz RS0065176, RSRS0065179, RS0109642).
4. Der auf § 30b KSchG gestützte Einwand der Provisionsminderung ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen von einem Immobilenberater vertreten worden ist: Bei Vertragsabschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf dessen Vertreter an (Krejci aaO Rz 3; Apathy in Schwimann³ § 1 KSchG Rz 4; 7 Ob 155/03z = SZ 2003/88 mwN; RIS-Justiz RS0065385[T4]). Ebenso, wie sich an der Unternehmereigenschaft eines Vertragspartners nichts ändert, wenn er sich durch einen Verbraucher vertreten lässt, geht der Verbraucherschutz nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer vertreten wird (Schauer, Wohnungseigentümergemeinschaft und KSchG, wobl 2000, 221).4. Der auf Paragraph 30 b, KSchG gestützte Einwand der Provisionsminderung ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen von einem Immobilenberater vertreten worden ist: Bei Vertragsabschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf dessen Vertreter an (Krejci aaO Rz 3; Apathy in Schwimann³ Paragraph eins, KSchG Rz 4; 7 Ob 155/03z = SZ 2003/88 mwN; RIS-Justiz RS0065385[T4]). Ebenso, wie sich an der Unternehmereigenschaft eines Vertragspartners nichts ändert, wenn er sich durch einen Verbraucher vertreten lässt, geht der Verbraucherschutz nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer vertreten wird (Schauer, Wohnungseigentümergemeinschaft und KSchG, wobl 2000, 221).
5.1. Ob die Maklerprovision zu mindern ist, hängt somit davon ab, ob der Beklagte - wie der Kläger behauptet - im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses unternehmerisch tätig gewesen ist.
5.2. Der Beklagte war seiner eigenen Angabe nach im Zeitpunkt seiner Vernehmung Selbstständiger. Aus der Auskunft Beil./C (Rückseite) ergibt sich, dass die „bestehenden Geschäftsverhältnisse" des Beklagten und seiner Gattin einen geordneten Eindruck machten; es seien „Kredite für den laufenden Geschäftsbetrieb" gewährt worden, wobei die Kreditlinie „im Rahmen des laufenden Geschäftes" nur geringfügig in Anspruch genommen werde. Diese Umstände deuten auf eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten schon im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kaufvertrags hin; Feststellungen dazu wurden allerdings nicht getroffen.
5.3. Die Feststellungen reichen somit nicht aus, um die Berechtigung des auf § 30b KSchG gestützen Einwands der Provisionsminderung beurteilen zu können; sie sind daher im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. Zur Behebung des sekundären Verfahrensmangels bedarf es einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht.5.3. Die Feststellungen reichen somit nicht aus, um die Berechtigung des auf Paragraph 30 b, KSchG gestützen Einwands der Provisionsminderung beurteilen zu können; sie sind daher im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. Zur Behebung des sekundären Verfahrensmangels bedarf es einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht.
6. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Provisionsanspruch des Maklers zu mäßigen ist, wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Verstoß des Maklers gegen dessen in § 30b Abs 1 KSchG verankerte Aufklärungspflichten zwar zu einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Mäßigung des Provisionsanspruchs führen kann (vgl 5 Ob 43/02p), nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts (1 Ob 304/02s). Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat (4 Ob 135/01h). Die Mäßigung der Provision ist daher direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen (Fromherz, Kommentar zum MaklerG § 3 Rz 72).6. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Provisionsanspruch des Maklers zu mäßigen ist, wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Verstoß des Maklers gegen dessen in Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG verankerte Aufklärungspflichten zwar zu einer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Mäßigung des Provisionsanspruchs führen kann vergleiche 5 Ob 43/02p), nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts (1 Ob 304/02s). Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat (4 Ob 135/01h). Die Mäßigung der Provision ist daher direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen (Fromherz, Kommentar zum MaklerG Paragraph 3, Rz 72).
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.