Rechtssatz RS0065385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065385
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Rechtssatz
Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des Paragraph eins, KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 9/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 9/81
Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)
- 1 Ob 750/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 750/83
nur: Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten. (T1) Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
- 7 Ob 315/01a
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
Auch; nur: Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. (T2) Beisatz: Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. (T3); Veröff: SZ 2002/18
- 7 Ob 155/03z
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 155/03z
Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T4); Veröff: SZ 2003/88
- 4 Ob 139/06d
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 266/06b
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T5); Veröff: SZ 2007/26
- 4 Ob 225/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
Auch
- 4 Ob 75/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065385
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00009_8100000_005