Wie der Beklagte in seiner Zulassungsrüge zutreffend geltend macht, konnte sich das Berufungsgericht zur Frage der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes nur auf die Entscheidung einer Vorinstanz stützen; oberstgerichtliche Judikatur zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage der Verbrauchereigenschaft eines geschäftsführenden Alleingesellschafters als Kreditnehmer in einem Fall wie dem vorliegenden fehlt. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision daher zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt:
Der Begriff des Verbrauchers wird im Konsumentenschutzgesetz nicht durch eine positive Beschreibung definiert, sondern durch eine negative Umschreibung festgelegt: Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer (SZ 54/58) bzw jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt (RZ 1981/63). Wiederholt hat nun der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen ist (6 Ob 607/91, EvBl 1992, 233/51 = RdW 1992, 75 = ÖBA 1992, 578 = ecolex 1992, 89; RIS-Justiz RS0065238, zuletzt 6 Ob 35/00s und 6 Ob 1/00s). Der (sich auf die im WR 1994/688 veröffentlichte Entscheidung des Handelsgerichtes Wien 1 R 389/94 stützenden) Ansicht der Vorinstanzen, dass die Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers aber nicht angenommen werden könne, wenn er - wie hier - Alleingesellschafter der GmbH ist, ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zuzustimmen: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" gewählt hat - weil er dadurch, wie der Beklagte selbst betont (AS 69) - dann grundsätzlich nicht persönlich zu haften habe, wenn er hinsichtlich eines Unternehmenskredites neben der GmbH als Kreditnehmer auftritt, als Verbraucher anzusehen sein soll.Der Begriff des Verbrauchers wird im Konsumentenschutzgesetz nicht durch eine positive Beschreibung definiert, sondern durch eine negative Umschreibung festgelegt: Verbraucher ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG der Nichtunternehmer (SZ 54/58) bzw jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt (RZ 1981/63). Wiederholt hat nun der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen ist (6 Ob 607/91, EvBl 1992, 233/51 = RdW 1992, 75 = ÖBA 1992, 578 = ecolex 1992, 89; RIS-Justiz RS0065238, zuletzt 6 Ob 35/00s und 6 Ob 1/00s). Der (sich auf die im WR 1994/688 veröffentlichte Entscheidung des Handelsgerichtes Wien 1 R 389/94 stützenden) Ansicht der Vorinstanzen, dass die Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers aber nicht angenommen werden könne, wenn er - wie hier - Alleingesellschafter der GmbH ist, ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zuzustimmen: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" gewählt hat - weil er dadurch, wie der Beklagte selbst betont (AS 69) - dann grundsätzlich nicht persönlich zu haften habe, wenn er hinsichtlich eines Unternehmenskredites neben der GmbH als Kreditnehmer auftritt, als Verbraucher anzusehen sein soll.
In Deutschland wird - bei bedingt vergleichbarer Rechtslage - vom BGH in stRsp der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, der an einem für eine gewerbliche Tätigkeit der GmbH bestimmten Kreditvertrag neben der GmbH als Kreditnehmer beteiligt ist, als Verbraucher iSd § 1 I VerbrKrG betrachtet (BGHZ 133, 71 [77f] = NJW 1996, 2156; BGHZ 133, 220 [223] = NJW 1996, 2865; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3133). Dabei komme es, wie der BGH in der Entscheidung vom 25. 2. 1997, NJW 1997, 1443 ausgesprochen hat, "im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit" nicht darauf an, ob der Mithaftende Mehrheits- oder gar Alleingesellschafter der GmbH ist.In Deutschland wird - bei bedingt vergleichbarer Rechtslage - vom BGH in stRsp der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, der an einem für eine gewerbliche Tätigkeit der GmbH bestimmten Kreditvertrag neben der GmbH als Kreditnehmer beteiligt ist, als Verbraucher iSd Paragraph eins, römisch eins VerbrKrG betrachtet (BGHZ 133, 71 [77f] = NJW 1996, 2156; BGHZ 133, 220 [223] = NJW 1996, 2865; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3133). Dabei komme es, wie der BGH in der Entscheidung vom 25. 2. 1997, NJW 1997, 1443 ausgesprochen hat, "im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit" nicht darauf an, ob der Mithaftende Mehrheits- oder gar Alleingesellschafter der GmbH ist.
Dem vermag sich der erkennende Senat, zumindest was den Alleingesellschafter betrifft, nicht anzuschließen. Einem Kreditgeber, der sich über die gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus dem Firmenbuch jederzeit informieren kann, ist eine Bedachtnahme darauf, ob der beteiligte Kreditnehmer oder Bürge "gewöhnlicher Geschäftsführer" oder als geschäftsführender Alleingesellschafter "unumschränkter Herrscher über die Gesellschaft" ist, ebenso zuzumuten, wie für den betreffenden Alleingesellschafter einsichtig sein müsste, dass er als "Mitkreditnehmer" eines Unternehmenskredites nicht als Verbraucher behandelt werden kann. Die betreffende, hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft vorzunehmende, sachlich gebotene Differenzierung aus dem Grunde der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit zu unterlassen, erscheint dem erkennenden Senat daher nicht notwendig.
Der Beklagte bringt in der Revision nichts Stichhältiges für seinen Standpunkt vor. Sein Argument, das Eingehen einer Bürgschaft sei kein Teilnehmen an Geschäften der GmbH, da hier lediglich eine Sicherheit vereinbart und dem Bürgen die Kreditsumme nicht zugezählt werde, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil er sich im vorliegenden Fall ja als Kreditnehmer an dem für eine unternehmerische Tätigkeit der GmbH bestimmten Kreditvertrag beteiligt hat.
Da die gegenständliche Kreditaufnahme unternehmerischen Zwecken diente, kann sie - aus der maßgeblichen Sicht des funktionellen
Verhältnisses zwischen den Streitteilen (vgl SZ 53/10 = EvBl 1981,Verhältnisses zwischen den Streitteilen vergleiche SZ 53/10 = EvBl 1981,
17/5 = ImmZ 1981, 268) - auch für den beklagten Alleingesellschafter
als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft darstellen. Auf die Ausführungen der Revision, wonach die klagende Partei gegen § 25c KSchG verstoßen habe und die Gegenausführungen der Revisionsbeantwortung, wonach diesen Bestimmungen ohnehin Genüge getan wurde, ist daher nicht mehr einzugehen.als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft darstellen. Auf die Ausführungen der Revision, wonach die klagende Partei gegen Paragraph 25 c, KSchG verstoßen habe und die Gegenausführungen der Revisionsbeantwortung, wonach diesen Bestimmungen ohnehin Genüge getan wurde, ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.