Rechtssatz RS0116313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116313
Entscheidungsdatum
20.02.2014
Rechtssatz
Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu § 1 I VerbrKrG).Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu Paragraph eins, römisch eins VerbrKrG).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 315/01a
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 315/01a
Veröff: SZ 2002/18
- 6 Ob 12/03p
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 12/03p
Auch
- 3 Ob 141/03m
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 141/03m
Auch; nur: Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar. (T1)
- 8 Ob 100/03v
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Frage, ob dies auch für Minderheitsgesellschafter gilt, wird offen gelassen. (T2)
- 9 Ob 27/05v
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 27/05v
Auch
- 3 Ob 58/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
Vgl auch
- 7 Ob 266/06b
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/26
- 8 Ob 91/09d
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 91/09d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T4)
- 6 Ob 105/10z
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
Auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T5)
- 1 Ob 99/10f
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 99/10f
- 2 Ob 169/11h
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 169/11h
Auch; nur T1; Vgl aber Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T6);
Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T7);
Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T8); Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T9)
- 6 Ob 19/14h
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116313
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20020211_OGH0002_0070OB00315_01A0000_001