Die vom Berufungsgericht - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Verbrauchereigenschaft eines Minderheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bei Übernahme persönlicher Haftungen für diese - zugelassene Revision des Zweitbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.Die vom Berufungsgericht - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Verbrauchereigenschaft eines Minderheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bei Übernahme persönlicher Haftungen für diese - zugelassene Revision des Zweitbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.
a) Der Rechtsmittelwerber vermeint zwar, dass neben der von diesem als erheblich angesehenen noch weitere „relevante" Rechtsfragen vorlägen, vermag aber dafür keine Begründung zu geben. Auch die behauptete Nichtigkeit könnte eine solche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nur begründen, wenn sie, was jedoch nicht der Fall ist, tatsächlich vorläge (2 Ob 320/99v; RIS-Justiz RS043967; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 94). In Wahrheit versucht der Zweitbeklagte nur - zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässigerweise (stRsp; Zechner aaO § 519 ZPO Rz 49 mwN) - den Beschluss der zweiten Instanz zu bekämpfen, mit dem seine Nichtigkeitsberufung (wegen angeblichen Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite) verworfen wurde.a) Der Rechtsmittelwerber vermeint zwar, dass neben der von diesem als erheblich angesehenen noch weitere „relevante" Rechtsfragen vorlägen, vermag aber dafür keine Begründung zu geben. Auch die behauptete Nichtigkeit könnte eine solche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur begründen, wenn sie, was jedoch nicht der Fall ist, tatsächlich vorläge (2 Ob 320/99v; RIS-Justiz RS043967; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 94). In Wahrheit versucht der Zweitbeklagte nur - zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässigerweise (stRsp; Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 49 mwN) - den Beschluss der zweiten Instanz zu bekämpfen, mit dem seine Nichtigkeitsberufung (wegen angeblichen Vorliegens einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite) verworfen wurde.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Mit der Novelle BGBl I 1997/6 wurden dem KSchG Schutzbestimmungen für Interzedenten - Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und in fremdem Interesse auf sich nehmen - als § 25c eingefügt, die hier zur Anwendung gelangen können, weil die Interzessionsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1996 geschlossen wurde (§ 41a Abs 4 Z 2 KSchG). § 25c KSchG hat folgenden Wortlaut: Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Den Gläubiger, der bis zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession (1 Ob 132/01w = ÖBA 2002, 499 = ecolex 2002, 246 = RdW 2002, 216; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, § 25c Rz 11) erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht: Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht.b) Mit der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 wurden dem KSchG Schutzbestimmungen für Interzedenten - Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und in fremdem Interesse auf sich nehmen - als Paragraph 25 c, eingefügt, die hier zur Anwendung gelangen können, weil die Interzessionsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1996 geschlossen wurde (Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG). Paragraph 25 c, KSchG hat folgenden Wortlaut: Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Den Gläubiger, der bis zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession (1 Ob 132/01w = ÖBA 2002, 499 = ecolex 2002, 246 = RdW 2002, 216; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, Paragraph 25 c, Rz 11) erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht: Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach stRsp mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (zuletzt 6 Ob 202/04f u.a.; RIS-Justiz RS0065238). In der E 7 Ob 315/01a (SZ 2002/18 = JBl 2002, 526 [Karollus] = ÖBA 2003, 58 [dazu P. Bydlinski/Haas, Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH? Zugleich eine Besprechung der Entscheidung 7 Ob 315/01a vom 11. 2. 2002, 11] = GesRZ 2002, 85 = RdW 2002, 412 = ecolex 2002, 430) wurde allerdings die Unternehmereigenschaft eines Bürgen bejaht, der nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer „Einmann-GmbH") war. Nach der E 3 Ob 141/03m (ÖBA 2004, 143 = RdW 2003, 694 = ecolex 2004, 26) impliziere die Rechtsposition eines Alleingesellschafters (eines Steuerberaters, der als Treuhänder Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin war), dass dieser einen Bürgschaftsvertrag für die Gesellschaft im Zuge seiner Berufstätigkeit als Unternehmer abgeschlossen habe. In der E 6 Ob 12/03p (ÖBA 2003, 871 [Haas] = RZ 2003, 214 = RdW 2003, 508) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass (auch) die Verbraucherdefinition des Art 13 EuGVÜ eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahelege, wie sich aus der Rsp des EuGH (E vom 3. Juli 1997, C-269/95, Slg 1997, I-03767 Benincasa - Dentalkit) ergebe. Wenn zwei Mitgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kredit- und Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen seien, die Bürgschaftshaftung zur Sicherung von Unternehmenszwecken dienenden Krediten (Betriebsmittelkrediten) übernommen hätten, seien die Bürgschaftsverträge der beruflichen Tätigkeit der Bürgen iSd Art 13 EuGVÜ zuzurechnen und könnten keine Verbrauchergeschäfte sein. Ob dies auch für die österreichische Rechtslage gilt, wurde in der Entscheidung, in der es (nur) um die Frage der (internationalen) Zuständigkeit ging, offengelassen. Karollus (JBl 2002, 527, Anm zu 7 Ob 315/01a) verweist allerdings auf den einheitlichen Verbraucherbegriff des § 1 KSchG, der auch für Bestimmungen gelte, die - wie §§ 25b bis 25d KSchG - nicht auf einer europarechtlichen Grundlage (Haustürgeschäftsrichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie, Klauselrichtlinie) beruhten. Er erwägt die Ausdehnung der Verbraucherqualifikation auch auf Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion. P. Bydlinski/Haas (aaO), die der Entscheidung 7 Ob 315/01a uneingeschränkt zustimmen, meinen hingegen, dass die These, dass es allein auf die Kapitalbeteiligung und nicht auf die Geschäftsführerfunktion ankommen solle, abzulehnen und im Übrigen ein eigenes wirtschaftliches Interesse erst ab einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % zu bejahen sei. Ein Minderheitsgesellschafter, der für eine Schuld der Gesellschaft persönlich hafte, bleibe - trotz allfälliger Geschäftsführerbefugnis - Verbraucher, weil die Haftungsübernahme rechtlich und wirtschaftlich gesehen überwiegend für fremde Schuld erfolge (aaO S 13). In der E 6 Ob 202/04f wurde die Frage, ob die Verbrauchereigenschaft im Bereich der §§ 25b bis 25d KSchG auch auf einen Minderheitsgesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, auszudehnen sei, als für die Entscheidung unerheblich offen gelassen. Aber auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene, bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage, in dem es um einen Minderheitsgesellschafter geht, der zugleich Geschäftsführer ist (offen lassend 8 Ob 100/03v = ÖBA 2004, 536 = EvBl 2004/99 = ecolex 2004, 364 = RdW 2004, 281 zum Fall eines Geschäftsführers mit einer 25 %-Beteiligung) kann die Frage mangels Präjuzialität aus folgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben:Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Bürgschaft für ihre Schulden übernimmt, ist nach stRsp mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen (zuletzt 6 Ob 202/04f u.a.; RIS-Justiz RS0065238). In der E 7 Ob 315/01a (SZ 2002/18 = JBl 2002, 526 [Karollus] = ÖBA 2003, 58 [dazu P. Bydlinski/Haas, Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH? Zugleich eine Besprechung der Entscheidung 7 Ob 315/01a vom 11. 2. 2002, 11] = GesRZ 2002, 85 = RdW 2002, 412 = ecolex 2002, 430) wurde allerdings die Unternehmereigenschaft eines Bürgen bejaht, der nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Hauptschuldnerin (einer „Einmann-GmbH") war. Nach der E 3 Ob 141/03m (ÖBA 2004, 143 = RdW 2003, 694 = ecolex 2004, 26) impliziere die Rechtsposition eines Alleingesellschafters (eines Steuerberaters, der als Treuhänder Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin war), dass dieser einen Bürgschaftsvertrag für die Gesellschaft im Zuge seiner Berufstätigkeit als Unternehmer abgeschlossen habe. In der E 6 Ob 12/03p (ÖBA 2003, 871 [Haas] = RZ 2003, 214 = RdW 2003, 508) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass (auch) die Verbraucherdefinition des Artikel 13, EuGVÜ eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nahelege, wie sich aus der Rsp des EuGH (E vom 3. Juli 1997, C-269/95, Slg 1997, I-03767 Benincasa - Dentalkit) ergebe. Wenn zwei Mitgesellschafter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kredit- und Bürgschaftsverträge Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen seien, die Bürgschaftshaftung zur Sicherung von Unternehmenszwecken dienenden Krediten (Betriebsmittelkrediten) übernommen hätten, seien die Bürgschaftsverträge der beruflichen Tätigkeit der Bürgen iSd Artikel 13, EuGVÜ zuzurechnen und könnten keine Verbrauchergeschäfte sein. Ob dies auch für die österreichische Rechtslage gilt, wurde in der Entscheidung, in der es (nur) um die Frage der (internationalen) Zuständigkeit ging, offengelassen. Karollus (JBl 2002, 527, Anmerkung , zu 7 Ob 315/01a) verweist allerdings auf den einheitlichen Verbraucherbegriff des Paragraph eins, KSchG, der auch für Bestimmungen gelte, die - wie Paragraphen 25 b bis 25 d KSchG - nicht auf einer europarechtlichen Grundlage (Haustürgeschäftsrichtlinie, Verbraucherkreditrichtlinie, Klauselrichtlinie) beruhten. Er erwägt die Ausdehnung der Verbraucherqualifikation auch auf Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion. P. Bydlinski/Haas (aaO), die der Entscheidung 7 Ob 315/01a uneingeschränkt zustimmen, meinen hingegen, dass die These, dass es allein auf die Kapitalbeteiligung und nicht auf die Geschäftsführerfunktion ankommen solle, abzulehnen und im Übrigen ein eigenes wirtschaftliches Interesse erst ab einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % zu bejahen sei. Ein Minderheitsgesellschafter, der für eine Schuld der Gesellschaft persönlich hafte, bleibe - trotz allfälliger Geschäftsführerbefugnis - Verbraucher, weil die Haftungsübernahme rechtlich und wirtschaftlich gesehen überwiegend für fremde Schuld erfolge (aaO S 13). In der E 6 Ob 202/04f wurde die Frage, ob die Verbrauchereigenschaft im Bereich der Paragraphen 25 b bis 25 d KSchG auch auf einen Minderheitsgesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, auszudehnen sei, als für die Entscheidung unerheblich offen gelassen. Aber auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene, bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage, in dem es um einen Minderheitsgesellschafter geht, der zugleich Geschäftsführer ist (offen lassend 8 Ob 100/03v = ÖBA 2004, 536 = EvBl 2004/99 = ecolex 2004, 364 = RdW 2004, 281 zum Fall eines Geschäftsführers mit einer 25 %-Beteiligung) kann die Frage mangels Präjuzialität aus folgenden Erwägungen dahin gestellt bleiben:
Wie durch die Revisionsschrift nunmehr mit hinreichender Deutlichkeit bestätigt wird, beruft sich der Beklagte tatsächlich - auch wenn in erster Instanz von einem Mäßigungsrecht (das in § 25d KSchG geregelt ist) die Rede war - allein auf die sich aus § 25c KSchG ergebenden Haftungsbefreiung. Dass er nämlich die Haftung auch trotz gesetzeskonformer Information übernommen hätte (was sie beweisen hätte müssen: Kathrein in KBB § 25c KSchG Rz 7), machte die klagende Partei in erster Instanz nicht geltend, obwohl der Zweitbeklagte ausdrücklich die Verletzung von Aufklärungspflichten behauptete.Wie durch die Revisionsschrift nunmehr mit hinreichender Deutlichkeit bestätigt wird, beruft sich der Beklagte tatsächlich - auch wenn in erster Instanz von einem Mäßigungsrecht (das in Paragraph 25 d, KSchG geregelt ist) die Rede war - allein auf die sich aus Paragraph 25 c, KSchG ergebenden Haftungsbefreiung. Dass er nämlich die Haftung auch trotz gesetzeskonformer Information übernommen hätte (was sie beweisen hätte müssen: Kathrein in KBB Paragraph 25 c, KSchG Rz 7), machte die klagende Partei in erster Instanz nicht geltend, obwohl der Zweitbeklagte ausdrücklich die Verletzung von Aufklärungspflichten behauptete.
Der Interzedent (in casu: der Zweitbeklagte) müsste aber behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde" - kannte oder kennen musste (Kathrein aaO Rz 7). Das wäre notwendige Voraussetzung der Informationspflicht (1 Ob 132/01w und die folgende Rsp, zuletzt 8 Ob 100/03v; RIS-Justiz RS0115983); Kennen oder Kennenmüssen muss schon vor der, jedenfalls spätestens bei der Interzession vorliegen (1 Ob 107/00t = SZ 73/121 = EvBl 2001/10 = ecolex 2001, 44 [Wilhelm]; RIS-Justiz RS0113880), eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht (Kathrein aaO Rz 2). Ein derartiges Vorbringen unterließ aber der Zweitbeklagte, was schon die zweite Instanz zutreffend erkannte, im Verfahren vor dem Erstgericht und begnügte sich mit dem unsubstantiierten Vorwurf der Verletzung von Aufklärungspflichten; dagegen kann auch in der Revision nichts mehr eingewendet werden. Ein Fall, in dem prima facie von der Annahme des Kreditgebers auszugehen wäre, er habe die Einbringlichkeit der Hauptschuld nicht als gesichert angesehen (Kathrein aaO Rz 7 mwN), ist hier deshalb nicht gegeben, weil die Hauptschuldnerin eine ganz knapp vor der Interzession erst (u.a. vom Zweitbeklagten) gegründete GmbH war, weshalb wohl nur Hellseher die Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin voraussehen hätte können. Schon in der E 8 Ob 100/03v wurde klargestellt, dass der erwähnte Anschein nicht besteht, wenn die Kreditvereinbarung (hier Schuldübernahme durch die Hauptschuldnerin) gleichzeitig mit der Übernahme der Bürgschaft geschlossen wird.
c) Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz im Zusammenhang mit § 1356 ABGB vermag der Revisionswerber nicht darzulegen.c) Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz im Zusammenhang mit Paragraph 1356, ABGB vermag der Revisionswerber nicht darzulegen.
Der Begriff des Ausfallsbürgen (Schadlosbürgen) ist im Gesetz nicht definiert; dieser Bürgschaftsvertragstyp ist im ABGB auch nicht allgemein geregelt (P. Bydlinski in KBB § 1346 ABGB Rz 15). § 1356 ABGB normiert zwei Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft (Konkurs, unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners) und ordnet an, dass diese Ausnahmen dann gelten, wenn sich der Bürge nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner „zu zahlen unvermögend sei". Darin liegt die gesetzliche Anerkennung der Ausfallsbürgschaft (Mader in Schwimann2, § 1356 ABGB Rz 1). Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat (P. Bydlinski aaO). Die Rsp hat als weitere Ausnahme entwickelt, dass eine von vorneherhein aussichtslose Exekutionsführung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen ist (6 Ob 561/93 = JBl 1994, 337; 8 Ob 9/93 = EvBl 1994/34, beide zu § 98 Abs 2 EheG u.a.; Mader aaO Rz 6). Die Vertragsparteien können außerdem im Vertrag abweichend vereinbaren, wann der Fall der Uneinbringlichkeit anzunehmen ist (HS 10.638/9; Mader aaO mwN); die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen hängen dann von der Vereinbarung ab, mit der die Parteien den Uneinbringlichkeitsfall enger oder weiter festlegen können (4 Ob 589/95 = SZ 68/219; RIS-Justiz RS0081756). Dies ist hier durch die Vertragsbestimmung erfolgt, dass eine von vorneherhein aussichtslose Exekutionsführung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen ist.Der Begriff des Ausfallsbürgen (Schadlosbürgen) ist im Gesetz nicht definiert; dieser Bürgschaftsvertragstyp ist im ABGB auch nicht allgemein geregelt (P. Bydlinski in KBB Paragraph 1346, ABGB Rz 15). Paragraph 1356, ABGB normiert zwei Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft (Konkurs, unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners) und ordnet an, dass diese Ausnahmen dann gelten, wenn sich der Bürge nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner „zu zahlen unvermögend sei". Darin liegt die gesetzliche Anerkennung der Ausfallsbürgschaft (Mader in Schwimann2, Paragraph 1356, ABGB Rz 1). Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in Paragraph 1356, ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat (P. Bydlinski aaO). Die Rsp hat als weitere Ausnahme entwickelt, dass eine von vorneherhein aussichtslose Exekutionsführung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen ist (6 Ob 561/93 = JBl 1994, 337; 8 Ob 9/93 = EvBl 1994/34, beide zu Paragraph 98, Absatz 2, EheG u.a.; Mader aaO Rz 6). Die Vertragsparteien können außerdem im Vertrag abweichend vereinbaren, wann der Fall der Uneinbringlichkeit anzunehmen ist (HS 10.638/9; Mader aaO mwN); die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen hängen dann von der Vereinbarung ab, mit der die Parteien den Uneinbringlichkeitsfall enger oder weiter festlegen können (4 Ob 589/95 = SZ 68/219; RIS-Justiz RS0081756). Dies ist hier durch die Vertragsbestimmung erfolgt, dass eine von vorneherhein aussichtslose Exekutionsführung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen ist.
Für die Ausfallsbürgschaft gelten ansonst die allgemeinen Regeln über die Bürgschaft.
Im vorliegenden Fall steht die außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuldnerin (§ 1355 ABGB) fest. Im Übrigen beruht die Bejahung der Fälligkeit der Bürgschaft auf den Umständen des Einzelfalls, ergeben sich doch die Voraussetzungen dafür, wie bereits dargestellt, aus einem konkreten Vertrag. In der Frage des Vertrauensverlustes der klagenden Bank und der daraus resultierenden Berechtigung zur Fälligstellung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der zweiten Instanz verwiesen werden. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin musste das Ergebnis der Zwangsversteigerungsverfahren nicht abgewartet werden. In zwei Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Bruck an der Mur ergab sich die Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin. Der vormalige Erstbeklagte gab anlässlich des Exekutionsvollzugs am 11. Dezember 2002 an, dass die Hauptschuldnerin nicht operativ tätig und vermögenslos sei. Der Ehegatte der Gemeinschuldnerin bestätigte letztes in einem vorbereiteten Konkursantrag.Im vorliegenden Fall steht die außergerichtliche Einmahnung der Hauptschuldnerin (Paragraph 1355, ABGB) fest. Im Übrigen beruht die Bejahung der Fälligkeit der Bürgschaft auf den Umständen des Einzelfalls, ergeben sich doch die Voraussetzungen dafür, wie bereits dargestellt, aus einem konkreten Vertrag. In der Frage des Vertrauensverlustes der klagenden Bank und der daraus resultierenden Berechtigung zur Fälligstellung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der zweiten Instanz verwiesen werden. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin musste das Ergebnis der Zwangsversteigerungsverfahren nicht abgewartet werden. In zwei Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Bruck an der Mur ergab sich die Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin. Der vormalige Erstbeklagte gab anlässlich des Exekutionsvollzugs am 11. Dezember 2002 an, dass die Hauptschuldnerin nicht operativ tätig und vermögenslos sei. Der Ehegatte der Gemeinschuldnerin bestätigte letztes in einem vorbereiteten Konkursantrag.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Revisionsgegner haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50,, 40 ZPO. Die Revisionsgegner haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.