Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war vier Jahre lang Leiter einer Bankfiliale, war aus dieser Zeit mit der Geschäftsleiterin der klagenden Raiffeisenkasse bekannt und stand mit ihr in einem "sehr guten kollegialen Verhältnis". Später wechselte der Beklagte in eine Immobilien-Tochtergesellschaft seiner Dienstgeberin, arbeitete aber auch weiterhin mit der klagenden Partei in der Form zusammen, dass er mehrere - eigene und fremde - "Finanzierungen durchführte", wobei er immer selbst als Kreditnehmer auftrat und die klagende Partei "mit den dahinter stehenden Personen nichts zu tun hatte".
Der Beklagte kannte ein Ehepaar, das mehrere "Lokale", u.a. ein Cafe, betrieb, und plante mit ihnen den Betrieb eines weiteren Lokals (Kebab-Restaurant) in einem Einkaufszentrum im Rahmen einer Gesellschaft, an welcher sich der Beklagte beteiligen wollte. Dazu kam es letztlich nicht. Die Frau stand bereits mit einem Kreditinstitut in Geschäftsverbindung, das u.a. auch ein von ihr betriebenes Cafe finanziert hatte. Die von den Eheleuten betriebenen Lokale waren "an sich lebensfähig", es kam jedoch zu "Führungsschwächen". Überdies tätigten die Eheleute hohe private Aufwendungen, weshalb das Kreditinstitut Ende 1996 oder Anfang 1997 Kredite fällig stellte. Nach Gesprächen mit Vertretern dieses Kreditinstituts liefen die Kreditverhältnisse weiter; die Rückzahlungsraten wurden danach im Wesentlichen eingehalten. Da das Kreditinstitut ein weiteres Kreditengagement nicht mehr eingehen wollte, die Eheleute jedoch über keine Eigenmittel verfügten, half ihnen der Beklagte insofern aus, als er Rechnungen über Einrichtungsgegenstände für das Lokal im Einkaufszentum von insgesamt 528.770 S bezahlte. Seine Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Eheleute bezog er aus Gesprächen mit der Frau, er holte aber keine Auskünfte ihres Steuerberaters ein. Er vereinbarte mit den Lieferanten, dass er "die Waren zurückgeben" könne.
Da die Eheleute mit diesen Mitteln nicht das Auslangen fanden, bot der Beklagte der Frau an, ihr einen Kredit zu vermitteln und setzte sich mit der Geschäftsleiterin der klagenden Partei in Verbindung, die bis dahin die Eheleute nicht gekannt hatte und sich bei der Kreditgewährung auf das fachliche Wissen und die "Einschätzungskraft" des Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als vormaliger Filialleiter einer Bank verließ. Ihr war auch mitgeteilt worden, dass ein Kredit von dem anderen Kreditinstitut aus persönlichen Gründen (der Eheleute) abgelehnt worden sei und der Beklagte finanzielle Mittel zur Zahlung von Lieferantenrechnungen vorgestreckt habe; der Beklagte begründete letzteres der Geschäftsleiterin gegenüber damit, dass er die Frau schon sehr lange kenne. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich diese in einer angespannten finanziellen Situation; Exekutionsverfahren waren jedoch noch nicht anhängig.
Die klagende Partei und die Frau schlossen sodann - über Vermittlung durch den Beklagten - am 9. Oktober 1997 einen Abstattungskreditvertrag über 1 Mio S, rückzahlbar in 60 Monatsraten
20.000 S, beginnend mit 2. November 1987. Die klagende Partei setzte sich vor der Kreditgewährung nicht mit dem Steuerberater der Kreditnehmerin in Verbindung und fragte auch nicht nach Exekutionen, holte aber die Auskunft eines Kreditschutzverbands ein. Man teilte der Geschäftsleiterin der klagenden Partei mit, dass zwar das gesamte Lokal fremdfinanziert worden sei, aber der Kredit von 1 Mio S die gesamte Fremdfinanzierung darstelle. Die klagende Partei überwies aus der Kreditsumme auf das Konto des Beklagten den von ihm der Kreditnehmerin vorgestreckten Gesamtbetrag von 528.770 S.
Zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus diesem Kreditverhältnis einschließlich der Nebenforderungen war neben der Einverleibung eines Pfandrechts auf dem der Kreditnehmerin gehörigen Anteil einer Liegenschaft im unmittelbaren Rang nach dem Pfandrecht des anderen Kreditinstituts eine Bürgenhaftung des Beklagten vereinbart: Dieser übernahm mit Vertrag vom 9. Oktober 1997 zur Sicherstellung aller aus diesem Schuldverhältnis entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen der klagenden Partei einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren über den Teilbetrag von 500.000 S die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Der Beklagte unterfertigte diese Vereinbarung, wobei ihm die entsprechenden Formulare und damit der Inhalt dieser Vereinbarung ebenso bekannt waren wie die Bedeutung einer Bürgschaftsverpflichtung. Bei Entgegennahme der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten verließ sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei nicht auf seine "finanzielle Potenz", sondern auf sein fachliches Wissen und seine "Einschätzungskraft". Geplant war, dass die monatlichen Rückzahlungsraten aus den Erträgnissen des Lokals im Einkaufszentrum bedient werden sollten, wobei zum Zeitpunkt der Kreditgewährung auch über die zu erzielenden Umsätze gesprochen wurde.Zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus diesem Kreditverhältnis einschließlich der Nebenforderungen war neben der Einverleibung eines Pfandrechts auf dem der Kreditnehmerin gehörigen Anteil einer Liegenschaft im unmittelbaren Rang nach dem Pfandrecht des anderen Kreditinstituts eine Bürgenhaftung des Beklagten vereinbart: Dieser übernahm mit Vertrag vom 9. Oktober 1997 zur Sicherstellung aller aus diesem Schuldverhältnis entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen der klagenden Partei einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren über den Teilbetrag von 500.000 S die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand. Der Beklagte unterfertigte diese Vereinbarung, wobei ihm die entsprechenden Formulare und damit der Inhalt dieser Vereinbarung ebenso bekannt waren wie die Bedeutung einer Bürgschaftsverpflichtung. Bei Entgegennahme der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten verließ sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei nicht auf seine "finanzielle Potenz", sondern auf sein fachliches Wissen und seine "Einschätzungskraft". Geplant war, dass die monatlichen Rückzahlungsraten aus den Erträgnissen des Lokals im Einkaufszentrum bedient werden sollten, wobei zum Zeitpunkt der Kreditgewährung auch über die zu erzielenden Umsätze gesprochen wurde.
Die Kreditnehmerin nahm bei der klagenden Partei am 1. April 1998 einen weiteren Kredit von 1,96 Mio S zur Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten bei dem anderen Kreditinstitut auf; dabei wurden beide Kredite mit einer Gesamtkreditsumme von nun 2,892.335 S zusammengefasst und in einen Fremdwährungskredit umgewandelt. Der Beklagte, für den dadurch keine zusätzliche Belastung eintrat, nahm diese Umwandlung durch seine Unterschrift zur Kenntnis. Bis zum 19. April 1999 leistete die Kreditnehmerin an die klagende Partei Gesamtzahlungen von 387.000 S. Unter Berücksichtigung der Zinsen sank der Gesamtkreditbetrag bis zum 23. April 1999 jedoch nur geringfügig auf 2,888.927 S. Ab diesem Zeitpunkt leistete die Kreditnehmerin keine Zahlungen mehr.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 1999 wurde über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet, in dem die klagende Partei am 4. August 1999 einen in dieser Höhe anerkannten Gesamtbetrag von 3,400.159,91 S anmeldete. Nach Genehmigung eines Zahlungsplans wurde der Konkurs mit Beschluss vom 16. Februar 2000 aufgehoben.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten als Bürgen die Zahlung von 500.000 S sA. Der Beklagte sei nicht nur bestens über die Lage informiert, sondern auch selbst an der Aufnahme des Kredits interessiert gewesen. Das Vorgehen der klagenden Partei habe in keiner Weise gegen Bestimmungen des KSchG verstoßen.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, er habe die Bürgschaftserklärung als Privatperson, somit als Konsument, unterfertigt, weshalb die Bestimmungen des KSchG, insbesondere der §§ 25c und 25d KSchG, zu berücksichtigen seien. Er sei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin nicht informiert gewesen. Offensichtlich habe es sich beim Zweck des Kreditvertrags um einen Finanzierungskredit für Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum gehandelt. Im Laufe des Konkursverfahrens sei festgestellt worden, dass für den Aufbau des Unternehmens kein Finanzierungskonzept vorgelegt worden sei. Von der klagenden Partei hätten auch keine Gespräche mit dem Steuerberater stattgefunden, um zu ermitteln, ob der Kredit überhaupt rückgeführt werden könnte. Bei richtiger Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin hätte die klagende Partei zum Zeitpunkt der Interzession erkennen müssen, dass diese ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht werde erfüllen können. Entgegen § 25c KSchG habe die klagende Partei den Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Schuldnerin nicht hingewiesen. Dies wäre jedoch selbst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin Bescheid gewusst hätte. Bereits bei Abschluss des Kreditvertrags sei die Uneinbringlichkeit der Schuld abzusehen gewesen. Hätte die klagende Partei den Beklagten über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin entsprechend informiert, so hätte er seine Bürgenhaftung niemals übernommen.Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, er habe die Bürgschaftserklärung als Privatperson, somit als Konsument, unterfertigt, weshalb die Bestimmungen des KSchG, insbesondere der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG, zu berücksichtigen seien. Er sei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin nicht informiert gewesen. Offensichtlich habe es sich beim Zweck des Kreditvertrags um einen Finanzierungskredit für Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum gehandelt. Im Laufe des Konkursverfahrens sei festgestellt worden, dass für den Aufbau des Unternehmens kein Finanzierungskonzept vorgelegt worden sei. Von der klagenden Partei hätten auch keine Gespräche mit dem Steuerberater stattgefunden, um zu ermitteln, ob der Kredit überhaupt rückgeführt werden könnte. Bei richtiger Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin hätte die klagende Partei zum Zeitpunkt der Interzession erkennen müssen, dass diese ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht werde erfüllen können. Entgegen Paragraph 25 c, KSchG habe die klagende Partei den Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Schuldnerin nicht hingewiesen. Dies wäre jedoch selbst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin Bescheid gewusst hätte. Bereits bei Abschluss des Kreditvertrags sei die Uneinbringlichkeit der Schuld abzusehen gewesen. Hätte die klagende Partei den Beklagten über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin entsprechend informiert, so hätte er seine Bürgenhaftung niemals übernommen.
Das Erstgericht gab - mit Ausnahme eines Teil des Zinsenbegehrens - dem Klagebegehren statt. Der Beklagte sei die Bürgschaftsverpflichtung nicht als Konsument eingegangen. Er habe aufgrund seiner immer wieder mit der klagenden Partei "durchgeführten Finanzierungen" eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit entfaltet und sich überdies an dem mit dem Kredit finanzierten Lokal wirtschaftlich beteiligen wollen. Auch lägen die Voraussetzungen der Anwendung des § 25c KSchG nicht vor, weil sich die klagende Partei bei der Kreditgewährung zu Recht auf die Erfahrungen und das fachliche Wissen des Beklagten verlassen habe. Da die Betriebe (der Eheleute) an sich lebensfähig gewesen seien, habe die klagende Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht wissen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) werde erfüllen können, zumal sie etwa eineinhalb Jahre lang die Rückzahlungen mehr oder weniger vollständig geleistet habe.Das Erstgericht gab - mit Ausnahme eines Teil des Zinsenbegehrens - dem Klagebegehren statt. Der Beklagte sei die Bürgschaftsverpflichtung nicht als Konsument eingegangen. Er habe aufgrund seiner immer wieder mit der klagenden Partei "durchgeführten Finanzierungen" eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit entfaltet und sich überdies an dem mit dem Kredit finanzierten Lokal wirtschaftlich beteiligen wollen. Auch lägen die Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG nicht vor, weil sich die klagende Partei bei der Kreditgewährung zu Recht auf die Erfahrungen und das fachliche Wissen des Beklagten verlassen habe. Da die Betriebe (der Eheleute) an sich lebensfähig gewesen seien, habe die klagende Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht wissen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) werde erfüllen können, zumal sie etwa eineinhalb Jahre lang die Rückzahlungen mehr oder weniger vollständig geleistet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte mit eingehender Begründung die Unternehmereigenschaft des Beklagten, aber auch eine Verletzung der Informationspflicht der klagenden Partei nach § 25c KSchG. Zwar habe die Geschäftsleiterin der klagenden Partei den Beklagten vor Unterfertigung des Bürgschaftsvertrags - wie sich (zumindest sinngemäß) aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt - nicht über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informiert. Dies führe aber für sich allein noch zu keiner Haftungsbefreiung des Beklagten. Dass die klagende Partei positive Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin gehabt hätte, habe der Beklagte nicht einmal behauptet und könne auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, zumal es sich beim Kreditengagement um die erste rechtsgeschäftliche Verbindung der klagenden Partei mit der Kreditnehmerin handle. Die Frage, ob die klagende Partei hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin in Zukunft ihre Kreditverbindlichkeit nicht (vollständig) werde erfüllen können, sei untrennbar mit der Frage verbunden, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informieren hätte müssen. Dabei sei auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Die rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen der klagenden Partei und der Kreditnehmerin sei ausschließlich über Vermittlung durch den Beklagten zustande gekommen, der auch in die Vertragsgespräche über den Kredit voll eingebunden gewesen sei. Der Beklagte, der - wie die Geschäftsleiterin der klagende Partei gewusst habe - in Bankgeschäften, insbesondere in Finanzierungsgeschäften, versiert gewesen sei, habe sich bereit erklärt, für einen Teil des Kreditbetrags die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen, und zwar auch noch dann, als sein Ansinnen, Kreditrückzahlungen primär auf die Bürgschaftssumme anzurechnen, definitiv abgelehnt worden sei. Der Geschäftsleiterin der klagenden Partei sei auch mitgeteilt worden, dass die Kreditvergabe durch das andere Kreditinstitut nur aus persönlichen (bei den Eheleuten gelegenen) Gründen abgelehnt worden war, sodass ihr in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin hätten entstehen müssen. Ihr seien überdies bei den Vertragsgesprächen die erwarteten Umsätze des mit dem Kredit zu finanzierenden Lokals mitgeteilt worden. Schließlich habe ihr der Beklagte selbst erklärt, dass er der Kreditnehmerin die finanziellen Mittel zur Zahlung an Lieferanten deshalb vorgestreckt habe, weil er die Kreditnehmerin schon sehr lange kenne. Halte man sich diese Umstände im Vorfeld des Abschlusses des Kredit- und des Bürgschaftsvertrags in ihrer Gesamtheit vor Augen und berücksichtige man weiters, dass die von der Geschäftsleiterin der klagenden Partei beim KSV getätigte Anfrage offenbar nicht gegen die Bonität der Kreditnehmerin gesprochen habe, so lasse dies den Schluss zu, dass die Geschäftsleiterin der klagenden Partei keine Veranlassung gehabt habe, weitergehende Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin einzuholen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der fachkundige Beklagte ohne Drängen der klagenden Gläubigerin oder der Kreditnehmerin von sich aus bereit gewesen sei, für einen Teil des von ihm vermittelten Kredits eine Bürgschaft zu übernehmen, rechtfertige es, dass sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmerin auf die fachliche Einschätzung durch den Beklagten verlassen und sich darüber hinaus mit einer Anfrage an den KSV begnügt habe, und zwar selbst dann, wenn sie durch weitergehende Erkundigungen in Erfahrung hätte bringen können, dass gegen die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Exekutionsverfahren anhängig gewesen sei, denn allein ein behängendes Exekutionsverfahren bedeute noch keineswegs zwangsläufig, dass ein Kreditnehmer seine Kreditverbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können. Im Übrigen sei es ohnedies fraglich, ob die Geschäftsleiterin der klagenden Partei noch rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags vom Exekutionsverfahren AZ 21 E 5081/97w hätte Kenntnis erlangen können, sei doch die Exekution erst am 30. September 1997 bewilligt worden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte mit eingehender Begründung die Unternehmereigenschaft des Beklagten, aber auch eine Verletzung der Informationspflicht der klagenden Partei nach Paragraph 25 c, KSchG. Zwar habe die Geschäftsleiterin der klagenden Partei den Beklagten vor Unterfertigung des Bürgschaftsvertrags - wie sich (zumindest sinngemäß) aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt - nicht über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informiert. Dies führe aber für sich allein noch zu keiner Haftungsbefreiung des Beklagten. Dass die klagende Partei positive Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation der Kreditnehmerin gehabt hätte, habe der Beklagte nicht einmal behauptet und könne auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, zumal es sich beim Kreditengagement um die erste rechtsgeschäftliche Verbindung der klagenden Partei mit der Kreditnehmerin handle. Die Frage, ob die klagende Partei hätte erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin in Zukunft ihre Kreditverbindlichkeit nicht (vollständig) werde erfüllen können, sei untrennbar mit der Frage verbunden, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin informieren hätte müssen. Dabei sei auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Die rechtsgeschäftliche Verbindung zwischen der klagenden Partei und der Kreditnehmerin sei ausschließlich über Vermittlung durch den Beklagten zustande gekommen, der auch in die Vertragsgespräche über den Kredit voll eingebunden gewesen sei. Der Beklagte, der - wie die Geschäftsleiterin der klagende Partei gewusst habe - in Bankgeschäften, insbesondere in Finanzierungsgeschäften, versiert gewesen sei, habe sich bereit erklärt, für einen Teil des Kreditbetrags die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen, und zwar auch noch dann, als sein Ansinnen, Kreditrückzahlungen primär auf die Bürgschaftssumme anzurechnen, definitiv abgelehnt worden sei. Der Geschäftsleiterin der klagenden Partei sei auch mitgeteilt worden, dass die Kreditvergabe durch das andere Kreditinstitut nur aus persönlichen (bei den Eheleuten gelegenen) Gründen abgelehnt worden war, sodass ihr in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Bonität der Kreditnehmerin hätten entstehen müssen. Ihr seien überdies bei den Vertragsgesprächen die erwarteten Umsätze des mit dem Kredit zu finanzierenden Lokals mitgeteilt worden. Schließlich habe ihr der Beklagte selbst erklärt, dass er der Kreditnehmerin die finanziellen Mittel zur Zahlung an Lieferanten deshalb vorgestreckt habe, weil er die Kreditnehmerin schon sehr lange kenne. Halte man sich diese Umstände im Vorfeld des Abschlusses des Kredit- und des Bürgschaftsvertrags in ihrer Gesamtheit vor Augen und berücksichtige man weiters, dass die von der Geschäftsleiterin der klagenden Partei beim KSV getätigte Anfrage offenbar nicht gegen die Bonität der Kreditnehmerin gesprochen habe, so lasse dies den Schluss zu, dass die Geschäftsleiterin der klagenden Partei keine Veranlassung gehabt habe, weitergehende Erkundigungen über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmerin einzuholen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der fachkundige Beklagte ohne Drängen der klagenden Gläubigerin oder der Kreditnehmerin von sich aus bereit gewesen sei, für einen Teil des von ihm vermittelten Kredits eine Bürgschaft zu übernehmen, rechtfertige es, dass sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmerin auf die fachliche Einschätzung durch den Beklagten verlassen und sich darüber hinaus mit einer Anfrage an den KSV begnügt habe, und zwar selbst dann, wenn sie durch weitergehende Erkundigungen in Erfahrung hätte bringen können, dass gegen die Kreditnehmerin zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Exekutionsverfahren anhängig gewesen sei, denn allein ein behängendes Exekutionsverfahren bedeute noch keineswegs zwangsläufig, dass ein Kreditnehmer seine Kreditverbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können. Im Übrigen sei es ohnedies fraglich, ob die Geschäftsleiterin der klagenden Partei noch rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrags vom Exekutionsverfahren AZ 21 E 5081/97w hätte Kenntnis erlangen können, sei doch die Exekution erst am 30. September 1997 bewilligt worden.
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass sich die Geschäftsleiterin der klagenden Partei in diesem besonderen Fall, vor allem im Hinblick auf das Verhalten des in der Branche versierten Beklagten und auf die ihr insbesondere auch vom Beklagten selbst erteilten Informationen ausreichende Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Kreditnehmerin verschafft habe und dabei keinen Anhaltspunkt habe dafür finden müssen, diese werde möglicherweise irgendwann in Zukunft ihrer Kreditrückzahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen können. Sie hätte daher nicht erkennen müssen, dass die Kreditnehmerin ihre Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde können.
Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.