Rechtssatz RS0115983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115983
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 132/01w
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
- 8 Ob 115/02y
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 115/02y
- 7 Ob 228/02h
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
- 8 Ob 100/03v
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
- 3 Ob 58/05h
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession. (T1)
Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründet keine nachträgliche Warnpflicht. (T2)
- 8 Ob 121/05k
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 121/05k
Beisatz: Hier: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. (T3); Veröff: SZ 2006/11
- 8 Ob 71/06h
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 71/06h
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 219/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
- 8 Ob 3/15x
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 3/15x
Beisatz: Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab. Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nicht gefordert. (T4)
- 4 Ob 225/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 200/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 200/24d
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115983
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00132_01W0000_002