Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung bedarf, ob eine vom Bürgen unterfertigte formularmäßige Erklärung, dass er über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hingewiesen worden sei, ausreicht, der Aufklärungsobliegenheit in 25c erster Satz KSchG zu genügen. Die Revision ist auch berechtigt.
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent gemäß § 25c zweiter Satz KSchG nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Nicht strittig ist hier, dass es sich beim Beklagten um einen Interzedenten iSd § 25c KSchG handelt.Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß Paragraph 25 c, KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent gemäß Paragraph 25 c, zweiter Satz KSchG nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Nicht strittig ist hier, dass es sich beim Beklagten um einen Interzedenten iSd Paragraph 25 c, KSchG handelt.
Die in § 25c KSchG angesprochene Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen. Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (Erläut. RV 311 Blg Nr 20. GP, 25; ÖBA 2000/878; ÖBA 2001/935 [Graf]; ÖBA 2002/1037 [Graf]; EvBl 2004/99). Die Rechtsfolge der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditnehmer nach § 25c KSchG, nämlich die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar (EvBl 2004/99 mwN). Die in der Revision angesprochene Frage der Behauptungslast bezüglich der Aufklärungsobliegenheit stellt sich hier nicht, weil die getroffenen Feststellungen ausreichen, die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin zu bejahen: Dass - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - die Klägerin nicht damit rechnete, dass der Kredit nicht zurückbezahlt werden könne, entband sie entgegen der Auffassung des Erstgerichtes deshalb nicht von ihrer Aufklärungsobliegenheit, weil damit die Rechtsfrage noch nicht beantwortet ist, ob die Klägerin nicht hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.Die in Paragraph 25 c, KSchG angesprochene Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen. Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (Erläut. Regierungsvorlage 311 Blg Nr 20. GP, 25; ÖBA 2000/878; ÖBA 2001/935 [Graf]; ÖBA 2002/1037 [Graf]; EvBl 2004/99). Die Rechtsfolge der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditnehmer nach Paragraph 25 c, KSchG, nämlich die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar (EvBl 2004/99 mwN). Die in der Revision angesprochene Frage der Behauptungslast bezüglich der Aufklärungsobliegenheit stellt sich hier nicht, weil die getroffenen Feststellungen ausreichen, die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin zu bejahen: Dass - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - die Klägerin nicht damit rechnete, dass der Kredit nicht zurückbezahlt werden könne, entband sie entgegen der Auffassung des Erstgerichtes deshalb nicht von ihrer Aufklärungsobliegenheit, weil damit die Rechtsfrage noch nicht beantwortet ist, ob die Klägerin nicht hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
Hier steht fest, dass der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Kontokorrentkreditvertrages und zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Bürgschaftsvertrages über ein monatliches Einkommen von 1.100 bis
1.200 EUR verfügte. Es steht ferner fest, dass der Kreditnehmer - um
seiner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Mutter zu
helfen - ein Schuhgeschäft in B***** eröffnet hatte, für das er eine
Finanzierung benötigte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kreditnehmer
für die Führung dieses Schuhgeschäftes in B***** irgendwelche
Eigenmittel zur Verfügung standen, bestehen nicht: Ganz im Gegenteil
steht fest, dass auch die dem Kreditnehmer gehörige Liegenschaft nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr belastbar war. Für die
Klägerin, die über das Einkommen des Kreditnehmers und über die
Finanzlage des Unternehmens der Mutter des Kreditnehmers informiert
war und die dem Kreditnehmer bereits einen Kredit von über 1 Million
S eingeräumt hatte, weil die Mutter des Kreditnehmers offenbar nicht
mehr kreditwürdig war, mussten daher zumindest erhebliche Zweifel
daran aufkommen, ob der Kreditnehmer in der Lage sein werde, mit dem
von ihm erzielten Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und
allfälligen Erträgnissen aus dem Schuhhandel die
Kreditverbindlichkeit decken zu können: Ein sorgfältiger Kreditgeber
muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein
ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen (hier das Schuhgeschäft
des Kreditnehmers in B*****) in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen
Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür
dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich
nicht möglich sein werde. Genau aus diesem Grund bestand die Klägerin
ja auch erkennbar auf der Haftung des Beklagten. Dass zum Zeitpunkt
der Kreditaufnahme der der Mutter des Kreditnehmers gewährte Kredit
bereits von 1,3 Millionen auf 1,22 Millionen S reduziert worden war,
ändert daran schon deshalb nichts, weil es sich dabei - gemessen an
den wirtschaftlichen Verhältnisses des Kreditnehmers - um eine nicht
maßgebliche, für ihn positiv zu beurteilende Entwicklung handelt.
Ganz im Gegenteil ist die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin hier umso mehr zu bejahen, als ihr bekannt war, dass der Kreditnehmer auch noch Kreditschuldner eines Kredites war, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit über 1 Million S unberichtigt aushaftete. Dass geplant war, dass die Mutter des Kreditnehmers die Raten für diesen Kredit zurückzahlen würde, ändert an dieser Beurteilung deshalb nichts, weil gerade die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mutter des Kreditnehmers dazu geführt hatten, dass nicht diese, sondern ihre Söhne den Kredit aufgenommen hatten. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin damit rechnen, dass die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Mutter des Kreditnehmers den für ihr Unternehmen durch die Söhne aufgenommenen Kredit nicht vollständig zurückbezahlen werde und dadurch die Haftung des Kreditnehmers auch für diesen Kredit und nicht nur für den hier aufgenommenen Kontokorrentkredit schlagend werden würde.
Ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte, ist daher eine Aufklärungobliegenheit der Klägerin iSd § 25c KSchG zu bejahen. Dieser Aufklärungsobliegenheit ist die Klägerin durch die formularmäßige „Erklärung" im Bürgschaftsvertrag nicht nachgekommen:Ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte, ist daher eine Aufklärungobliegenheit der Klägerin iSd Paragraph 25 c, KSchG zu bejahen. Dieser Aufklärungsobliegenheit ist die Klägerin durch die formularmäßige „Erklärung" im Bürgschaftsvertrag nicht nachgekommen:
Abgesehen davon, dass in dieser Erklärung - unrichtigerweise - auf „Sanierungsmaßnahmen" hingewiesen wurde, die notwendig seien, um den wirtschaftlichen Fortbestand des Kreditnehmers zu erreichen, steht hier fest, dass eine Aufklärung über die konkrete Situation des Kreditnehmers durch die Klägerin bei Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten nicht erfolgte. Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.Abgesehen davon, dass in dieser Erklärung - unrichtigerweise - auf „Sanierungsmaßnahmen" hingewiesen wurde, die notwendig seien, um den wirtschaftlichen Fortbestand des Kreditnehmers zu erreichen, steht hier fest, dass eine Aufklärung über die konkrete Situation des Kreditnehmers durch die Klägerin bei Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten nicht erfolgte. Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im Paragraph 25 c, KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.
Ist aber eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers iSd § 25c KSchG zu bejahen, trifft ihn die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er dieser Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist (8 Ob 61/05m). Ist aber eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers iSd Paragraph 25 c, KSchG zu bejahen, trifft ihn die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er dieser Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist (8 Ob 61/05m).
Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass der Beklagte deshalb nicht haftet, weil die Klägerin ihn über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nicht aufklärte. Dass der Beklagte auch dann, wenn eine entsprechende Aufklärung erfolgt wäre, die Bürgschaft übernommen hätte, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (1 Ob 107/00t) nicht vorgebracht.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Doppelter Einheitssatz für die Einwendungen gebührt nicht.In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Doppelter Einheitssatz für die Einwendungen gebührt nicht.