Rechtssatz RS0120460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120460
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im Paragraph 25 c, KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 121/05k
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 121/05k
Veröff: SZ 2006/11
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigung in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 40) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120460
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20060126_OGH0002_0080OB00121_05K0000_001