Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25cParagraph 25 c
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 25c.Paragraph 25 c,
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR12039277
Alte Dokumentnummer
N2199715173A