Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25dParagraph 25 d
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Mäßigungsrecht
§ 25d.Paragraph 25 d,
(1)Absatz eins,Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (Paragraph 25 c,) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Entscheidung nach Absatz eins, ist insbesondere zu berücksichtigen:
das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,
das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Absatz eins, genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,
der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie
der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR12039278
alte Dokumentnummer
N2199715174A