Rechtstracker.at

§ 25b KSchG

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. I Nr. 6/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25b heute01.01.1997 BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 6/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in Paragraph 25 a, genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.
  2. Absatz 2,Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in Paragraph 25 a, genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039276

Alte Dokumentnummer

N2199715172A