Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kreditgeschäfte von Ehegatten
§ 25a.Paragraph 25 a,
Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,
daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,
daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß Paragraph 98, Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR12039275
Alte Dokumentnummer
N2199715171A