Die dagegen von der Erstbeklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision zieht die Erstbeklagte die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung durch die Erstbeklagte nicht sittenwidrig war, zutreffend nicht mehr in Zweifel: Die für alle die Sittenwidrigkeit der Haftung begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtige Erstbeklagte (Gamerith in Rummel³ vor § 1360 ABGB Rz 5a; ÖBA 2000/884; 8 Ob 73/03y uva) hat nicht bewiesen, dass sie aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages (8 Ob 2315/96s; 8 Ob 73/03y) handelte.In der Revision zieht die Erstbeklagte die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung durch die Erstbeklagte nicht sittenwidrig war, zutreffend nicht mehr in Zweifel: Die für alle die Sittenwidrigkeit der Haftung begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtige Erstbeklagte (Gamerith in Rummel³ vor Paragraph 1360, ABGB Rz 5a; ÖBA 2000/884; 8 Ob 73/03y uva) hat nicht bewiesen, dass sie aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrages (8 Ob 2315/96s; 8 Ob 73/03y) handelte.
Die Revision vertritt allerdings zusammengefasst die Auffassung, dass die Erstbeklagte als Verbraucherin anzusehen sei, weil die Grundsätze der Entscheidung 7 Ob 315/01a auf die Erstbeklagte nicht anwendbar seien. Es bedürfe daher der Feststellungen über die wirtschaftliche Lage der Kreditschuldnerin zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung durch die Erstbeklagte. Die Klägerin hätte die Erstbeklagte über diese wirtschaftliche Lage aufklären müssen.
In der Entscheidung 7 Ob 315/01a (JBl 2002, 526 [Karollus]; s. auch Bydlinski/Haas, Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH?, ÖBA 2003, 11) wurde die Verbrauchereigenschaft (und damit die Anwendbarkeit der §§ 25b bis 25d KSchG) für einen GmbH-Geschäftsführer verneint, der Alleingesellschafter der GmbH ist. Einer Auseinandersetzung damit, ob diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall (Alleingesellschafter der Kreditnehmerin, einer GmbH, ist eine Privatstiftung, deren Begünstigte die erstbeklagte Interzedentin ist, die in der GmbH Prokuristin war) kann allerdings aus folgenden Gründen unterbleiben:In der Entscheidung 7 Ob 315/01a (JBl 2002, 526 [Karollus]; s. auch Bydlinski/Haas, Besonderheiten bei Haftungsübernahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters für Schulden „seiner" GmbH?, ÖBA 2003, 11) wurde die Verbrauchereigenschaft (und damit die Anwendbarkeit der Paragraphen 25 b bis 25 d KSchG) für einen GmbH-Geschäftsführer verneint, der Alleingesellschafter der GmbH ist. Einer Auseinandersetzung damit, ob diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall (Alleingesellschafter der Kreditnehmerin, einer GmbH, ist eine Privatstiftung, deren Begünstigte die erstbeklagte Interzedentin ist, die in der GmbH Prokuristin war) kann allerdings aus folgenden Gründen unterbleiben:
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent gemäß § 25c zweiter Satz KSchG nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß Paragraph 25 c, KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent gemäß Paragraph 25 c, zweiter Satz KSchG nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Ob die in § 25c KSchG angesprochene Aufklärungspflicht des Kreditgebers (besser: Aufklärungsobliegenheit - siehe Haas, Zur Aufklärung des Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nach § 25c KSchG, JBl 2002, 538) unabhängig davon besteht, ob dem interzedierenden Verbraucher die wirtschaftliche Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme bekannt war, war bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen: In 1 Ob 107/00t (ÖBA 2001/935 [Graf] = SZ 73/121 ) wurde ausgesprochen, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinweisen muss, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß, was gerade bei Angehörigen häufig der Fall ist. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht.Ob die in Paragraph 25 c, KSchG angesprochene Aufklärungspflicht des Kreditgebers (besser: Aufklärungsobliegenheit - siehe Haas, Zur Aufklärung des Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nach Paragraph 25 c, KSchG, JBl 2002, 538) unabhängig davon besteht, ob dem interzedierenden Verbraucher die wirtschaftliche Lage des Schuldners zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme bekannt war, war bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen: In 1 Ob 107/00t (ÖBA 2001/935 [Graf] = SZ 73/121 ) wurde ausgesprochen, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinweisen muss, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß, was gerade bei Angehörigen häufig der Fall ist. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht.
Diese Begründung steht mit den Materialien zu § 25c KSchG im Einklang (Erläut RV 311 BlgNR 20. GP 25), die wörtlich festhalten: „Die zu erteilende Auskunft nach § 25c KSchG soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und zudem eine „Warnfunktion" ausüben. Auch soll die Auskunft dem Bürgen, Mitschuldner oder Garanten die wirtschaftlichen Gründe des Kreditgebers, aus denen er neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht, vor Augen führen".Diese Begründung steht mit den Materialien zu Paragraph 25 c, KSchG im Einklang (Erläut Regierungsvorlage 311, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25, ), die wörtlich festhalten: „Die zu erteilende Auskunft nach Paragraph 25 c, KSchG soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und zudem eine „Warnfunktion" ausüben. Auch soll die Auskunft dem Bürgen, Mitschuldner oder Garanten die wirtschaftlichen Gründe des Kreditgebers, aus denen er neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht, vor Augen führen".
Auch in den Entscheidungen 1 Ob 132/01w = ÖBA 2002/1037 [Graf], 1 Ob 29/01y, 7 Ob 228/02h = ÖBA 2003/1130 [P. Bydlinski] und weiteren Nachfolgeentscheidungen (siehe RIS-Justiz RS0113880; zuletzt 3 Ob 284/03s) wurde diese Aussage wiederholt. Hingegen wurde in 6 Ob 156/03i eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint, weil der beklagte Bürge über alle Verbindlichkeiten seines Sohnes und dessen schlechte wirtschaftliche Lage genau informiert war.
Der Aussage, den Kreditgeber treffe auch dann eine Aufklärungsobliegenheit, wenn der Interzedent über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners Bescheid wisse, ist zunächst insoweit uneingeschränkt beizutreten, als den Kreditgeber bei Vorliegen der vom Interzedenten zu behauptenden und zu beweisenden Informationspflichten im Sinne des § 25c KSchG erster Satz die volle Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist. Um nämlich dem Zweck der Aufklärungsobliegenheit - den Interzedenten durch ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners über das Risiko der Haftungsübernahme zu warnen - gerecht zu werden, reicht eine vage Kenntnis des Interzedenten über mögliche Schwierigkeiten des Hauptschuldners nicht aus. Die Regelung soll auch dann anwendbar sein, wenn die Interzedenten über die finanzielle Situation des Verbrauchers Bescheid wissen (Erläut RV 311 BlgNR 20. GP 25); eine genaue Kenntnis ihrerseits kann nämlich in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden und der Gläubiger weiß auch oft über den Informationsstand des Interzedenten nicht genau Bescheid (in diesem Sinn P. Bydlinski zu ÖBA 2003/130).Der Aussage, den Kreditgeber treffe auch dann eine Aufklärungsobliegenheit, wenn der Interzedent über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners Bescheid wisse, ist zunächst insoweit uneingeschränkt beizutreten, als den Kreditgeber bei Vorliegen der vom Interzedenten zu behauptenden und zu beweisenden Informationspflichten im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG erster Satz die volle Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass er seiner sich aus Paragraph 25 c, KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist. Um nämlich dem Zweck der Aufklärungsobliegenheit - den Interzedenten durch ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners über das Risiko der Haftungsübernahme zu warnen - gerecht zu werden, reicht eine vage Kenntnis des Interzedenten über mögliche Schwierigkeiten des Hauptschuldners nicht aus. Die Regelung soll auch dann anwendbar sein, wenn die Interzedenten über die finanzielle Situation des Verbrauchers Bescheid wissen (Erläut Regierungsvorlage 311, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25, ); eine genaue Kenntnis ihrerseits kann nämlich in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden und der Gläubiger weiß auch oft über den Informationsstand des Interzedenten nicht genau Bescheid (in diesem Sinn P. Bydlinski zu ÖBA 2003/130).
Ist dem Gläubiger der von ihm zu führende Nachweis gelungen, dass der Interzedent bei Abgabe seiner Haftungserklärung über die heikle Lage des Schuldners ausreichende Kenntnis hatte, besteht also keinerlei Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten, erscheint die Aufklärungspflicht des Kreditgebers auch gegenüber dem vollinformierten Interzedenten überspannt. Für jemanden, der die Haftungserklärung im Wissen um die schlechte finanzielle Situation des Kreditnehmers unterfertigt, liegt im zusätzlichen Hinweis auf diesen Umstand durch den Kreditgeber kein Mehr an Warnung, weil der Gläubiger bloß über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu informieren hat, nicht aber über die für den Bürgen damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen (P. Bydlinski aaO).
Zum Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen ist der hier zu beurteilende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte nicht nur über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners - bei deren Alleingesellschafterin, einer Stiftung, sie Begünstigte war - nach den Feststellungen voll informiert war, sondern dass sie selbst diejenige war, die ihrerseits als „de-facto" Geschäftsführerin und Prokuristin der Kreditschuldnerin die Kreditverhandlungen führte und der Klägerin die Unterlagen zur Bonitätsprüfung der Kreditschuldnerin, nämlich Bilanzen, Salden und offene Postenlisten, zur Verfügung stellte. Die Annahme einer Aufklärungsobliegenheit der Klägerin gegenüber der geschäftlich erfahrenen Erstbeklagten, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kreditschuldnerin hatte, wäre nach den zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls als überspannt zu betrachten. Bejahte man auch bei einer solchen Sachlage die Aufklärungsobliegenheit, gelangte man zu dem mit dem Zweck des § 25c KSchG nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Hinweispflicht auch jenen Kreditgeber, der die schlechte wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nur erkennen musste, gegenüber einem Interzedenten trifft, der über die wirtschaftliche Lage des Kreditschuldners detailliert im Bilde ist, also die positiven Kenntnisse bereits hat (P. Bydlinski aaO).Zum Unterschied zu den zitierten Vorentscheidungen ist der hier zu beurteilende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeklagte nicht nur über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners - bei deren Alleingesellschafterin, einer Stiftung, sie Begünstigte war - nach den Feststellungen voll informiert war, sondern dass sie selbst diejenige war, die ihrerseits als „de-facto" Geschäftsführerin und Prokuristin der Kreditschuldnerin die Kreditverhandlungen führte und der Klägerin die Unterlagen zur Bonitätsprüfung der Kreditschuldnerin, nämlich Bilanzen, Salden und offene Postenlisten, zur Verfügung stellte. Die Annahme einer Aufklärungsobliegenheit der Klägerin gegenüber der geschäftlich erfahrenen Erstbeklagten, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kreditschuldnerin hatte, wäre nach den zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls als überspannt zu betrachten. Bejahte man auch bei einer solchen Sachlage die Aufklärungsobliegenheit, gelangte man zu dem mit dem Zweck des Paragraph 25 c, KSchG nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Hinweispflicht auch jenen Kreditgeber, der die schlechte wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nur erkennen musste, gegenüber einem Interzedenten trifft, der über die wirtschaftliche Lage des Kreditschuldners detailliert im Bilde ist, also die positiven Kenntnisse bereits hat (P. Bydlinski aaO).
Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist, eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers zu verneinen ist.
Aber auch auf das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG (zum Verhältnis zwischen § 25c KSchG und § 25d KSchG siehe Graf zu ÖBA 2001/935) kann sich die Erstbeklagte nicht berufen: § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0115165; RS0113935). Zur gerichtlichen Mäßigung der Verbindlichkeit kann es nur dann kommen, wenn diese in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers steht und dieses dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war (Kathrein in KBB, § 25d KSchG Rz 4 mwN). Dabei müssen die zur Mäßigung im Sinne des § 25d KSchG führenden Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung so weit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden oder werden mussten (6 Ob 117/00z; 6 Ob 184/00b). Die Erstbeklagte hat nun zwar in erster Instanz vorgebracht, zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung habe ein Missverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit bestanden. Sie legte allerdings nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen der Klägerin dieses Missverhältnis zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung zumindest bekannt sein musste. Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass keines der im § 25d Abs 2 KSchG bei der Entscheidung über das Mäßigungsrecht zu berücksichtigenden Kriterien für eine Mäßigung der Verpflichtung der Erstbeklagten spricht, hat daher zur Beurteilung zu führen, dass sich die Erstbeklagte auf das Mäßigungsrecht im § 25d KSchG nicht berufen kann.Aber auch auf das Mäßigungsrecht nach Paragraph 25 d, KSchG (zum Verhältnis zwischen Paragraph 25 c, KSchG und Paragraph 25 d, KSchG siehe Graf zu ÖBA 2001/935) kann sich die Erstbeklagte nicht berufen: Paragraph 25 d, KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0115165; RS0113935). Zur gerichtlichen Mäßigung der Verbindlichkeit kann es nur dann kommen, wenn diese in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers steht und dieses dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war (Kathrein in KBB, Paragraph 25 d, KSchG Rz 4 mwN). Dabei müssen die zur Mäßigung im Sinne des Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung so weit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden oder werden mussten (6 Ob 117/00z; 6 Ob 184/00b). Die Erstbeklagte hat nun zwar in erster Instanz vorgebracht, zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung habe ein Missverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit bestanden. Sie legte allerdings nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen der Klägerin dieses Missverhältnis zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung zumindest bekannt sein musste. Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass keines der im Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG bei der Entscheidung über das Mäßigungsrecht zu berücksichtigenden Kriterien für eine Mäßigung der Verpflichtung der Erstbeklagten spricht, hat daher zur Beurteilung zu führen, dass sich die Erstbeklagte auf das Mäßigungsrecht im Paragraph 25 d, KSchG nicht berufen kann.
Der Revision ist somit auch unter Zugrundelegung der Verbrauchereigenschaft der Erstbeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.