Rechtssatz RS0113934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113934
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers.
b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.b) Paragraph 25 d, KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger.
c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.c) Die zur Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd Paragraph 25 d, KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. Paragraph 25 d, KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose oder -schwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 117/00z
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
- 6 Ob 184/00b
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
Vgl auch; nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)
Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)
- 8 Ob 61/05m
Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m
nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. (T3)
Veröff: SZ 2005/106
- 6 Ob 192/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
nur T1; Beisatz: Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten kann die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließen. (T4)
- 6 Ob 210/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 210/08p
nur T3
- 1 Ob 188/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 188/09t
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 219/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T5)
- 4 Ob 195/10w
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
Vgl auch; nur T3
- 3 Ob 34/13s
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
Auch
- 2 Ob 15/13i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 15/13i
Auch; nur T3; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)
- 10 Ob 24/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 24/15z
Auch; nur T3; Beisatz: Dabei trifft den Interzedenten die Behauptungs‑ und Beweislast für die Erkennbarkeit des krassen Missverhältnisses, will er doch seine Haftungserklärung gemäßigt erhalten. (T7)
- 4 Ob 112/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 112/25m
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113934
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_001