[11] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[12] 1. Die vom Berufungsgericht und vom Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich nicht.
[13] 1.1. Gemäß § 25d KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit eines Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. 1.1. Gemäß Paragraph 25 d, KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit eines Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
[14] Das unbillige Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG muss also bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten vorgelegen haben. Ein erst später eintretendes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RS0113938 [T2]). Das unbillige Missverhältnis im Sinn des Paragraph 25 d, KSchG muss also bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten vorgelegen haben. Ein erst später eintretendes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RS0113938 [T2]).
[15] 1.2. Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten (RS0113938 [insbes T3, T4, T5]; vgl RS0113934 [T4, T5]). 1.2. Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass Paragraph 25 d, KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten (RS0113938 [insbes T3, T4, T5]; vergleiche RS0113934 [T4, T5]).
[16] Damit ist jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach § 228 ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt (7 Ob 219/10x; vgl auch 9 ObA 12/90 zur Mäßigung nach § 2 DHG). Damit ist jedenfalls vor Inanspruchnahme des Interzedenten durch den Gläubiger die richterliche Mäßigung keinem vom Interzedenten angestrebten Feststellungsurteil nach Paragraph 228, ZPO zugänglich, weil es für das Ausmaß der Mäßigung auf die Verhältnisse bei der Inanspruchnahme durch den Gläubiger ankommt (7 Ob 219/10x; vergleiche auch 9 ObA 12/90 zur Mäßigung nach Paragraph 2, DHG).
[17] 2.1. Ob es sich beim entgegen dieser Rechtsprechung gefassten Urteil im Vorprozess überhaupt um ein Feststellungs- oder ein Rechtsgestaltungsurteil handelt, kann hier dahinstehen. Es ist in Rechtskraft erwachsen und damit Grundlage für die Mäßigung im konkreten Fall.
[18] 2.2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit nicht die Mäßigung nach § 25d KSchG, sondern das Verständnis des Urteils aus dem Vorprozess. Die Auslegung von konkreten Urteilssprüchen wirft wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 1 Ob 94/23i Rz 8; 4 Ob 53/25k Rz 15). 2.2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit nicht die Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG, sondern das Verständnis des Urteils aus dem Vorprozess. Die Auslegung von konkreten Urteilssprüchen wirft wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche 1 Ob 94/23i Rz 8; 4 Ob 53/25k Rz 15).
[19] Dass die Auslegung des inzwischen rechtskräftigen Urteils im Vorprozess durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall korrekturbedürftig wäre, zeigt die Revision jedoch nicht auf.
[20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.