Rechtssatz RS0113938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113938
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Unterganges seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und ein erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechtes heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten.Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des Paragraph 1311, ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Unterganges seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und ein erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechtes heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass Paragraph 25 d, KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 117/00z
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
- 6 Ob 184/00b
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
Auch; nur: Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)
Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)
- 8 Ob 73/03y
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 73/03y
Auch; nur: Diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, sind nicht erfasst, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. (T3); Beis wie T2
- 6 Ob 156/03i
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 156/03i
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 202/04f
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 202/04f
Vgl
- 6 Ob 137/07a
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 137/07a
Auch
- 1 Ob 188/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 188/09t
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 219/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens‑ und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T4)
- 4 Ob 195/10w
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
Vgl auch; nur: Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T5)
- 7 Ob 59/12w
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 59/12w
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 224/12k
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 224/12k
nur T1
- 3 Ob 34/13s
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
Auch
- 2 Ob 15/13i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 15/13i
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)
- 4 Ob 112/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 112/25m
Beisatz wie T2 nur: Ein erst später eintretendes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. (T7); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113938
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_005