Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinn der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher der Oberste Gerichtshof berufen (8 ObA 311/95 = RdW 1997, 92).Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinn der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. Zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag war daher der Oberste Gerichtshof berufen (8 ObA 311/95 = RdW 1997, 92).
Da der Fortsetzung kein Hindernis entgegensteht, weil nach Rechtskraft des am 11. 10. 2000 gefassten Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens der Konkurs mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 11. 2000 gemäß § 200 Abs 4 KO aufgehoben wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens antragsgemäß zu beschließen (§ 165 ZPO).Da der Fortsetzung kein Hindernis entgegensteht, weil nach Rechtskraft des am 11. 10. 2000 gefassten Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens der Konkurs mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 11. 2000 gemäß Paragraph 200, Absatz 4, KO aufgehoben wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens antragsgemäß zu beschließen (Paragraph 165, ZPO).
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht auf die Bestimmung des § 25d KSchG nicht Bedacht genommen hat, obgleich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt nicht nur zu einer Sittenwidrigkeitsprüfung des Interzessionsvertrages, sondern auch zur Prüfung der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG Anlass gibt. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 25 d, KSchG nicht Bedacht genommen hat, obgleich der von der Beklagten behauptete Sachverhalt nicht nur zu einer Sittenwidrigkeitsprüfung des Interzessionsvertrages, sondern auch zur Prüfung der Anwendbarkeit des Mäßigungsrechtes nach Paragraph 25 d, KSchG Anlass gibt. Die Revision ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ 68/64
erstmals mit der Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften
(worunter nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige
Haftungsübernahmen fallen und bei denen als Gläubiger keineswegs nur
kreditgewährende Geldinstitute in Betracht kommen (vgl 4 Ob 354/98g =
RdW 1999, 405 = ÖBA 1999, 830 = NZ 2000, 307 = ecolex 1999, 460 mwN)
vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners auseinandergesetzt. Eine Reihe von Folgeentscheidungen haben mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt. Danach sind Kriterien der Sittenwidrigkeit von Interzessionen erwachsener Familienangehöriger des Schuldners die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Faktoren. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beurteilung einer allfälligen Sittenwidrigkeit bei eingegangenen Verpflichtungen sind ein groben Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und seiner Mithaftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Mitarbeiter der Gläubigerin, die Überrumpelung des Angehörigen durch den Gläubiger, die Ausnützung seiner seelischen Zwangslage infolge seiner gefühlsmäßigen Bindung an den Hauptschuldner oder seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem, die geschäftliche Unerfahrenheit des Mithaftenden, das Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Haftung für den Gläubiger sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Steht ein krasses Missverhältnis des Haftungsumfanges und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten fest, bilden die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass erst das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfanges zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten die Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren auslöst und es auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Interzedenten ankommt (6 Ob 117/00z = RZ 2000, 253 = JBl 2000, 794 = RdW 2001, 16 = ecolex 2000, 867 mit zahlreichen Nachweisen).
Auf die ab dem 1. 1. 1997 geschlossenen Interzessionsvereinbarungen ist ungeachtet dessen § 25d KSchG anzuwenden. Diese Bestimmung ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Haftung mittelloser Angehöriger des Hauptschuldners ausdrücklich aus der Überlegung geschaffen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass das Höchstgericht diese Rechtsprechung auch in Hinkunft aufrechterhalten werde (RV, 311 BlgNR 20. GP 26). Das Mäßigungsrecht ermöglicht "flexible Lösungen" (RV aaO 27), die dem Gesetzgeber durch die zur Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen vermögensschwacher Personen entwickelte Rechtsprechung noch nicht ausreichend gewährleistet erschienen. Daraus ist mit der herrschenden Lehre der Schluss zu ziehen, dass die Regelung des § 25d KSchG es nicht ausschließt, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen. So weist die Regierungsvorlage zu § 25d (aaO 28) ausdrücklich darauf hin, dass die dort vorgeschlagene Regelung an die von der Rechtsprechung (zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen vermögensschwacher Angehöriger) entwickelten Wertungen anknüpft und "diese Judikatur im Übrigen - vor allem außerhalb des Anwendungsbereiches des vorgeschlagenen § 25d KSchG - weiter zu beachten sein" wird (6 Ob 117/00z).Auf die ab dem 1. 1. 1997 geschlossenen Interzessionsvereinbarungen ist ungeachtet dessen Paragraph 25 d, KSchG anzuwenden. Diese Bestimmung ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles eine Herabsetzung der Forderung angemessen erscheinen lässt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der Haftung mittelloser Angehöriger des Hauptschuldners ausdrücklich aus der Überlegung geschaffen, es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass das Höchstgericht diese Rechtsprechung auch in Hinkunft aufrechterhalten werde (RV, 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 26). Das Mäßigungsrecht ermöglicht "flexible Lösungen" Regierungsvorlage aaO 27), die dem Gesetzgeber durch die zur Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen vermögensschwacher Personen entwickelte Rechtsprechung noch nicht ausreichend gewährleistet erschienen. Daraus ist mit der herrschenden Lehre der Schluss zu ziehen, dass die Regelung des Paragraph 25 d, KSchG es nicht ausschließt, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen. So weist die Regierungsvorlage zu Paragraph 25 d, (aaO 28) ausdrücklich darauf hin, dass die dort vorgeschlagene Regelung an die von der Rechtsprechung (zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen vermögensschwacher Angehöriger) entwickelten Wertungen anknüpft und "diese Judikatur im Übrigen - vor allem außerhalb des Anwendungsbereiches des vorgeschlagenen Paragraph 25 d, KSchG - weiter zu beachten sein" wird (6 Ob 117/00z).
Der Ansicht, dass die Regelungskomplexe des § 879 Abs 1 ABGB und des § 25d KSchG nebeneinander zur Anwendung kommen, pflichtet auch Graf (Anmerkung zu 1 Ob 107/00t, ÖBA 2001, 169 f) bei, der auf unterschiedliche normative Gesichtspunkte, die zum Tragen kommen können, verweist: Während sich die Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB darauf stützt, dass eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit vorlag, die für den Gläubiger erkennbar war, stellt § 25d KSchG primär auf das Vorliegen des Missverhältnisses zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit ab. Das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG ist also an geringere Voraussetzungen geknüpft als das Eingreifen der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB.Der Ansicht, dass die Regelungskomplexe des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und des Paragraph 25 d, KSchG nebeneinander zur Anwendung kommen, pflichtet auch Graf (Anmerkung zu 1 Ob 107/00t, ÖBA 2001, 169 f) bei, der auf unterschiedliche normative Gesichtspunkte, die zum Tragen kommen können, verweist: Während sich die Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB darauf stützt, dass eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit vorlag, die für den Gläubiger erkennbar war, stellt Paragraph 25 d, KSchG primär auf das Vorliegen des Missverhältnisses zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit ab. Das Mäßigungsrecht des Paragraph 25 d, KSchG ist also an geringere Voraussetzungen geknüpft als das Eingreifen der Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Bei der auf Grund des erhobenen Nichtigkeitseinwandes unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 1 ABGB primär vorzunehmenden Prüfung des vorliegenden Interzessionsvertrages fällt zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, dass von einer Überrumpelung der Beklagten keine Rede sein kann und der auf der Beklagten lastende Druck zur Mitunterfertigung des Leasingvertrages nicht auf ein der Klägerin anzulastenden Verhalten zurückgeht. Die Klägerin muss sich zwar - was auch nicht weiter strittig ist - das Verhalten des Mitarbeiters ihrer Muttergesellschaft beim Gesprächstermin am 17. 7. 1997 zurechnen lassen, wurde dieses Sondierungsgespräch doch zumindest auch im Interesse und erkennbar im Namen der Klägerin geführt. Nicht nur für die am Zustandegekommen des Geschäftes maßgebend beteiligte S*****bank AG, sondern auch für ihre den Vertrag unterfertigende Tochtergesellschaft gilt, dass sie sich im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre strukturell ungleich größere Verhandlungsstärke und ihr damit starkes wirtschaftliches Übergewicht anrechnen lassen muss (vgl 10 Ob 80/00p = RdW 201, 16 = ecolex 2000, 869 = ÖBA 2001, 175).Bei der auf Grund des erhobenen Nichtigkeitseinwandes unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB primär vorzunehmenden Prüfung des vorliegenden Interzessionsvertrages fällt zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, dass von einer Überrumpelung der Beklagten keine Rede sein kann und der auf der Beklagten lastende Druck zur Mitunterfertigung des Leasingvertrages nicht auf ein der Klägerin anzulastenden Verhalten zurückgeht. Die Klägerin muss sich zwar - was auch nicht weiter strittig ist - das Verhalten des Mitarbeiters ihrer Muttergesellschaft beim Gesprächstermin am 17. 7. 1997 zurechnen lassen, wurde dieses Sondierungsgespräch doch zumindest auch im Interesse und erkennbar im Namen der Klägerin geführt. Nicht nur für die am Zustandegekommen des Geschäftes maßgebend beteiligte S*****bank AG, sondern auch für ihre den Vertrag unterfertigende Tochtergesellschaft gilt, dass sie sich im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre strukturell ungleich größere Verhandlungsstärke und ihr damit starkes wirtschaftliches Übergewicht anrechnen lassen muss vergleiche 10 Ob 80/00p = RdW 201, 16 = ecolex 2000, 869 = ÖBA 2001, 175).
Dessen ungeachtet gibt es keine Anhaltspunkte, aus denen der Mitarbeiter der Bank schließen hätte müssen, dass das Ehepaar eine Mitunterfertigung des in Aussicht genommenen Kredit- oder Leasingvertrages durch die erschienene Beklagte zunächst gar nicht beabsichtigt hatte und diese Frage erst beim Gespräch aktuell wurde. Der Mitarbeiter erklärte zudem auch noch, dass es an sich nicht notwendig wäre, dass die Beklagte den Vertrag mitunterschreibe. Er wurde auch nicht etwa Zeuge von Einschüchterungsversuchen des Ehemannes der Beklagten, um sie zu ihrer Zustimmung zur Mithaftung zu motivieren. Auch wenn der Ehemann wortführend war und der Beklagten schließlich "gut zuredete", musste aus den Umständen und dem Verlauf des Gespräches nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte subjektiv in eine Zwangslage geraten sei und das Gefühl haben könnte, ihr bliebe kein anderer Ausweg als den Kreditvertrag mitzuunterfertigen. Dazu kommt, dass von ihr eine sofortige Entscheidung ohnehin nicht verlangt wurde. Ihr stand in der Folge genügend Zeit zur Verfügung, die Frage der Mitunterfertigung in Ruhe zu überdenken und sich allenfalls auch mit außenstehenden Personen zu besprechen. Gerade ihr mangelndes Verständnis für einschlägige Vorgänge im Rechtsleben und für juristische Formulierungen hat es naheliegend erscheinen lassen, dass sie sich vor der Unterfertigung Rat einholt, sei es bei Freunden oder Bekannten, sei es bei kostenlosen einschlägigen Beratungsstellen oder auch bei einem Rechtsanwalt. Das Argument der Revision, es gehe nicht an, von jedermann, der einen Vertrag mit einer Bank abschließe, zu fordern, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, geht am richtigen Grundgedanken der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes vorbei: Nämlich dass von einer erwachsenen und in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkten Person erwartet werden kann, sich selbst bei Zweifelsfragen um Information zu bemühen. Im vorliegenden Fall kann es zumindest nicht der Klägerin angelastet werden, nicht erkannt zu haben, dass der Beklagten jegliches Verständnis für im Geschäftsleben durchaus nicht unübliche Rechtsgeschäfte und deren Konsequenzen fehlt und insbesondere, dass sie sich dennoch in keiner Weise darum bemühen werde, Aufklärung zumindest hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte zu erlangen, obwohl sie hiezu ausreichend Zeit gehabt hätte.
Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere die zu missbilligende Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, die der Gläubigerin auch bekannt sein musste oder sie doch hätte erkennen müssen. Für das Vorliegen all dieser Umstände ist der belangte Angehörige beweispflichtig, selbst wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (6 Ob 200/99a). Die von der Beklagten eingegangene Mithaftung erfüllt somit deshalb nicht alle die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen Kriterien, weil das hiefür unerlässliche Element der der Klägerin anzulastenden "verdünnten Entscheidungsfreiheit" - wie hier insbesondere im Konnex mit der mangelnden Überrumpelung - fehlt (vgl 1 Ob 107/00t = ecolex 2001, 44).Die Anwendung des Paragraph 879, ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere die zu missbilligende Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Interzedenten, die der Gläubigerin auch bekannt sein musste oder sie doch hätte erkennen müssen. Für das Vorliegen all dieser Umstände ist der belangte Angehörige beweispflichtig, selbst wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (6 Ob 200/99a). Die von der Beklagten eingegangene Mithaftung erfüllt somit deshalb nicht alle die für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen Kriterien, weil das hiefür unerlässliche Element der der Klägerin anzulastenden "verdünnten Entscheidungsfreiheit" - wie hier insbesondere im Konnex mit der mangelnden Überrumpelung - fehlt vergleiche 1 Ob 107/00t = ecolex 2001, 44).
Es liegen jedoch alle Erfordernisse für die Anwendung des Mäßigungsrechtes des § 25d KSchG vor.Es liegen jedoch alle Erfordernisse für die Anwendung des Mäßigungsrechtes des Paragraph 25 d, KSchG vor.
Diese Regelung ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beklagten im Finessstudio ihres Ehemannes wurde weder vorgesehen noch in der Folge tatsächlich ausgeübt. Sie ist daher als Verbraucherin zu beurteilen (1 Ob 107/00t). Es ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin keine Bank ist, weil der Anwendungsbereich des § 25d KSchG nicht auf Interzessionen beschränkt ist, die der Besicherung von Bankforderungen dienen (vgl 10 Ob 80/00p; 6 Ob 117/00z). § 25d KSchG ist daher auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Interzessionsvertrag zwischen den Streitteilen anzuwenden. Demnach ist maßgeblich, dass die Verbindlichkeit des Interzedenten in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht und die dieses Missverhältnis begründenden Umstände dem Gläubiger erkennbar waren. Die richterliche Mäßigung hat insbesondere zu berücksichtigen (§ 25d Abs 2) 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das angeführte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. den Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. den Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.Diese Regelung ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beklagten im Finessstudio ihres Ehemannes wurde weder vorgesehen noch in der Folge tatsächlich ausgeübt. Sie ist daher als Verbraucherin zu beurteilen (1 Ob 107/00t). Es ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin keine Bank ist, weil der Anwendungsbereich des Paragraph 25 d, KSchG nicht auf Interzessionen beschränkt ist, die der Besicherung von Bankforderungen dienen vergleiche 10 Ob 80/00p; 6 Ob 117/00z). Paragraph 25 d, KSchG ist daher auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Interzessionsvertrag zwischen den Streitteilen anzuwenden. Demnach ist maßgeblich, dass die Verbindlichkeit des Interzedenten in einem unbilligen Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit steht und die dieses Missverhältnis begründenden Umstände dem Gläubiger erkennbar waren. Die richterliche Mäßigung hat insbesondere zu berücksichtigen (Paragraph 25 d, Absatz 2,) 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das angeführte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. den Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. den Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.
Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über keinerlei Einkommen und Vermögen, wovon ihr Verhandlungspartner beim entscheidenden Gespräch auch in Kenntnis gesetzt wurde. Im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre fehlende Geschäftserfahrung war auch in Hinkunft nicht mit ins Gewicht fallenden Einkünften zu rechnen, zumal eine entsprechende Beteiligung am geplanten Betrieb ihres Mannes gar nicht vorgesehen war. Aus der Gegenüberstellung des Haftungsumfanges (monatliche Belastungen von über 28.000 S, Gesamtleasingvolumen ohne Zinsen und Kosten über 1,2 Mio S) mit der ausschließlich auf Unterhaltsleistungen ihres Mannes angewiesenen Leistungsfähigkeit der Beklagten geht das geforderte krasse Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Interzedentin unzweifelhaft hervor. Davon musste auch die Klägerin nach ihrem Informationsstand ausgehen. Ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger hätte sich mit einer derartigen Sicherstellung nicht begnügt (vgl 10 Ob 80/00p), zumal wenn, wie hier, auch Liegenschaftsvermögen des Hauptschuldners vorhanden ist (das damals weder überbelastet noch bereits verkauft war). Das Interesse der Klägerin an der Mithaftung der Beklagten könnte allenfalls darin erblickt werden, eine Vermögensverschiebung vom Ehemann auf sie zwecks Entziehung des Haftungszugriffes von vorneherei hintanzuhalten. Einerseits hätte jedoch eine pfandrechtliche Besicherung der Liegenschaft des Beklagten wesentlich mehr Sicherheit geboten. Andererseits war eine Verlagerung der Gewinne aus dem geplanten Unternehmen auf die Klägerin ohnehin nicht zu erwarten, weil diese weder mitbeteiligt noch dort überhaupt angestellt werden sollte. Eine einschneidende Änderung der finanziellen Situation der einkommens- und vermögenslosen Klägerin war bei realistischer Betrachtungsweise kaum zu erhoffen. Der Vorteil der Mithaftung der Beklagten für die Klägerin hielt sich daher in sehr bescheidenen Grenzen und steht in keinem Verhältnis zur existenziellen Bedrohung, der die Beklagte bei einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin ausgesetzt wäre. Ein Verschulden der Beklagten an dieser Situation ist nicht zu erkennen.Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über keinerlei Einkommen und Vermögen, wovon ihr Verhandlungspartner beim entscheidenden Gespräch auch in Kenntnis gesetzt wurde. Im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihre fehlende Geschäftserfahrung war auch in Hinkunft nicht mit ins Gewicht fallenden Einkünften zu rechnen, zumal eine entsprechende Beteiligung am geplanten Betrieb ihres Mannes gar nicht vorgesehen war. Aus der Gegenüberstellung des Haftungsumfanges (monatliche Belastungen von über 28.000 S, Gesamtleasingvolumen ohne Zinsen und Kosten über 1,2 Mio S) mit der ausschließlich auf Unterhaltsleistungen ihres Mannes angewiesenen Leistungsfähigkeit der Beklagten geht das geforderte krasse Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Interzedentin unzweifelhaft hervor. Davon musste auch die Klägerin nach ihrem Informationsstand ausgehen. Ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger hätte sich mit einer derartigen Sicherstellung nicht begnügt vergleiche 10 Ob 80/00p), zumal wenn, wie hier, auch Liegenschaftsvermögen des Hauptschuldners vorhanden ist (das damals weder überbelastet noch bereits verkauft war). Das Interesse der Klägerin an der Mithaftung der Beklagten könnte allenfalls darin erblickt werden, eine Vermögensverschiebung vom Ehemann auf sie zwecks Entziehung des Haftungszugriffes von vorneherei hintanzuhalten. Einerseits hätte jedoch eine pfandrechtliche Besicherung der Liegenschaft des Beklagten wesentlich mehr Sicherheit geboten. Andererseits war eine Verlagerung der Gewinne aus dem geplanten Unternehmen auf die Klägerin ohnehin nicht zu erwarten, weil diese weder mitbeteiligt noch dort überhaupt angestellt werden sollte. Eine einschneidende Änderung der finanziellen Situation der einkommens- und vermögenslosen Klägerin war bei realistischer Betrachtungsweise kaum zu erhoffen. Der Vorteil der Mithaftung der Beklagten für die Klägerin hielt sich daher in sehr bescheidenen Grenzen und steht in keinem Verhältnis zur existenziellen Bedrohung, der die Beklagte bei einer Anspruchsverfolgung durch die Klägerin ausgesetzt wäre. Ein Verschulden der Beklagten an dieser Situation ist nicht zu erkennen.
Dazu kommt, dass es keineswegs unwahrscheinlich war, dass der Hauptschuldner in Zahlungsschwierigkeiten kommen und die Haftung der Beklagten aktuell werden könnte. Ihr Ehemann verfügte zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über Vermögen in Form einer - belasteten - Realität und einer Kaufpreisforderung. Dennoch lag auf der Hand, dass er die Barmittel zum Ankauf der Sportgeräte nicht zur Verfügung hatte. Dass seine Kostenkalkulation, die er der Bank präsentierte, äußerst optimistisch gestaltet war, musste schon auf den ersten Blick auffallen. Beispielsweise war nicht nur der Leasingbetrag zu niedrig angesetzt, sondern es fehlten etwa Auslagen für die Adaptierung der übernommenen Geschäftsräume. Weiters musste es unrealistisch erscheinen, dass der bisherige Kundenstock des Vorbesitzers zur Gänze beizubehalten sein werde, obwohl das Geschäftslokal einige Zeit hindurch geschlossen war. Dies gilt insbesondere auch für die einkalkulierte Steigerung des Kundenpotentials durch Neuzugänge um zwei Drittel, die offenbar bereits in kürzester Zeit erwartet wurde. All diese Umstände hätten auch der Klägerin nicht verborgen bleiben dürfen.
Das vom Berufungsgericht betonte Eigeninteresse der Beklagten am Zustandekommen des Leasingvertrages geht nicht über das allgemein anzunehmende Interesse des einen Ehepartners - insbesondere der nicht berufstätigen Ehefrau - am beruflichen oder geschäftlichen und damit am finanzellen Wohlergehen des anderen Ehepartners, an dem er zu partizipieren hofft, hinaus. Die Beklagte konnte sich weder eine Mitbeteiligung an den Einnahmen des Finessstudios noch einen sicheren Arbeitsplatz erwarten, hatten die Ehepartner - abgesehen von einer allenfalls untergeordneten Beschäftigung der Beklagten - weder das eine noch das andere vorgesehen, wie sich schon daraus ergibt, dass in der Kostenkalkulation des Beklagten keine entsprechenden Auslagen aufscheinen (dort ist nur ein Betrag von 5.000 S monatlich für Personalkosten und Aerobictraining vorgesehen). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte im Betrieb des Ehemannes angestellt hätte werde sollen, sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt.
Das wirtschaftliche Interesse des einen Ehepartners am wirtschaftlichen Erfolg des anderen Ehepartners geht üblicherweise untrennbar mit einer Abhängigkeit vom anderen Ehepartner einher. Je umfangreicher der eine Ehepartner auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, umso intensiver ist seine Abhängigkeit von diesem. Es ist daher im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommens- und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.Das wirtschaftliche Interesse des einen Ehepartners am wirtschaftlichen Erfolg des anderen Ehepartners geht üblicherweise untrennbar mit einer Abhängigkeit vom anderen Ehepartner einher. Je umfangreicher der eine Ehepartner auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, umso intensiver ist seine Abhängigkeit von diesem. Es ist daher im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommens- und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.
Die Beklagte wurde zwar nicht "überrumpelt", weil zunächst keine Unterschrift zu leisten war und ihr der Vertragsentwurf zur Unterfertigung für einige Tage zugesendet wurde. Auf Grund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und ihrer Unbeholfenheit, der mangelnden Fähigkeit, Vertragstexte zu begreifen und die Konsequenzen aus ihrer Unterschriftsleistung abzuschätzen sowie ihrer Hilflosigkeit gegenüber ihrem dominanten, ihre Unterschrift erwartenden Ehemann, von dem sie zudem wirtschaftlich völlig abhängig war, ist auch das vierte in § 25d Abs 2 KSchG genannte Kriterium zu bejahen.Die Beklagte wurde zwar nicht "überrumpelt", weil zunächst keine Unterschrift zu leisten war und ihr der Vertragsentwurf zur Unterfertigung für einige Tage zugesendet wurde. Auf Grund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und ihrer Unbeholfenheit, der mangelnden Fähigkeit, Vertragstexte zu begreifen und die Konsequenzen aus ihrer Unterschriftsleistung abzuschätzen sowie ihrer Hilflosigkeit gegenüber ihrem dominanten, ihre Unterschrift erwartenden Ehemann, von dem sie zudem wirtschaftlich völlig abhängig war, ist auch das vierte in Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG genannte Kriterium zu bejahen.
Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen (7 Ob 261/99d = ÖBA 2000, 527; zustimmend Rabl in ecolex 2000, 271; 6 Ob 117/00z). Es löst zwar ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus, es sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z). Im vorliegenden Fall ist aber auszuschließen, dass eine maßgebende Besserung der finanziellen Situation der Klägerin seit Vertragsabschluss eingetreten ist, wurde doch inzwischen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und es steht auch sonst ihr aktenkundiges Einkommen als Verkäuferin von 9.500 S monatlich, mit dem sie nur existenzielle Bedürfnisse abdecken kann, in keiner Relation zur aushaftenden, sich ständig infolge der anfallenden Zinsen erhöhenden Forderung der Beklagten.Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des Paragraph 25 d, KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen (7 Ob 261/99d = ÖBA 2000, 527; zustimmend Rabl in ecolex 2000, 271; 6 Ob 117/00z). Es löst zwar ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus, es sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen (6 Ob 117/00z). Im vorliegenden Fall ist aber auszuschließen, dass eine maßgebende Besserung der finanziellen Situation der Klägerin seit Vertragsabschluss eingetreten ist, wurde doch inzwischen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und es steht auch sonst ihr aktenkundiges Einkommen als Verkäuferin von 9.500 S monatlich, mit dem sie nur existenzielle Bedürfnisse abdecken kann, in keiner Relation zur aushaftenden, sich ständig infolge der anfallenden Zinsen erhöhenden Forderung der Beklagten.
§ 25d KSchG gibt dem Richter auch die Möglichkeit, im Rahmen der maßgebenden Billigkeitserwägungen die Verbindlichkeit des Interzedenten ganz zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die Verfolgung selbst eines Bruchteiles des aushaftenden Betrages die Beklagte in noch größere finanzielle Bedrängnis brächte und die Chance auf Besserung ihrer Situation noch weiter verringern würde, während die Klägerin durch den Zuspruch eines im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügigen Teilbetrages - ein ins Gewicht fallender Prozentsatz des aushaftenden Betrages kommt hier ohnehin nicht in Betracht - keine für sie spürbare Entlastung erführe, erscheint ein gänzlicher Erlass gerechtfertigt. Dies ist im vorliegenden Fall auch im Hinblick darauf billig, weil die Nichtigkeit des Interzessionsvertrages wegen Sittenwidrigkeit lediglich deshalb zu verneinen ist, weil eine Überrumpelung und eine von der Klägerin zu vertretende Einflussnahme auf die Willensfreiheit der Beklagten bei Würdigung aller Umstände nicht angenommen werden kann.Paragraph 25 d, KSchG gibt dem Richter auch die Möglichkeit, im Rahmen der maßgebenden Billigkeitserwägungen die Verbindlichkeit des Interzedenten ganz zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die Verfolgung selbst eines Bruchteiles des aushaftenden Betrages die Beklagte in noch größere finanzielle Bedrängnis brächte und die Chance auf Besserung ihrer Situation noch weiter verringern würde, während die Klägerin durch den Zuspruch eines im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügigen Teilbetrages - ein ins Gewicht fallender Prozentsatz des aushaftenden Betrages kommt hier ohnehin nicht in Betracht - keine für sie spürbare Entlastung erführe, erscheint ein gänzlicher Erlass gerechtfertigt. Dies ist im vorliegenden Fall auch im Hinblick darauf billig, weil die Nichtigkeit des Interzessionsvertrages wegen Sittenwidrigkeit lediglich deshalb zu verneinen ist, weil eine Überrumpelung und eine von der Klägerin zu vertretende Einflussnahme auf die Willensfreiheit der Beklagten bei Würdigung aller Umstände nicht angenommen werden kann.
In Abänderung der Entscheidung des Berufungsurteils war daher das die Klage im Ergebnis zu Recht abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.