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Rechtssatz RS0115167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115167

Geschäftszahl

6Ob184/00b

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Rechtssatz

Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115167

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00184_00B0000_003