Rechtssatz RS0115167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115167
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Rechtssatz
Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des Paragraph 25 d, KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115167
Dokumentnummer
JJR_20010315_OGH0002_0060OB00184_00B0000_003