Der Rekurs ist zulässig und berechtigt:
Die Bestimmungen der §§ 25b ff KSchG idF BGBl I 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Kriterien der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes (SZ 68/64) abweichende Regelung gefunden hat, sind hier schon deshalb nicht maßgeblich, weil diese Bestimmungen gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie der hier zu beurteilende - vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden.Die Bestimmungen der Paragraphen 25 b, ff KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Kriterien der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes (SZ 68/64) abweichende Regelung gefunden hat, sind hier schon deshalb nicht maßgeblich, weil diese Bestimmungen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie der hier zu beurteilende - vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden.
Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem auffallenden Missverhältnis der Leistungsfähigkeit der Beklagten im Verhältnis zur abgegebenen Haftungserklärung ausgegangen und habe die von ihm auch übernommene Feststellung des Erstgerichts, wonach die Beklagte neben ihrem Gehalt auch noch Unterhalt von ihrem Gatten bezogen habe, nicht berücksichtigt. Es hätte auch ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Bürgschaft bejahen müssen, das in der Förderung und Unterstützung jenes Unternehmens gelegen sei, aus dem die Beklagte ihren Lebensunterhalt bezogen habe. Im übrigen sei das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach für die Annahme der Sittenwidrigkeit zum Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Verpflichtungsumfang noch weitere, vom in Anspruch genommenen Bürgen zu behauptende und zu beweisende, die Sittenwidrigkeit begründende, Umstände hinzutreten müssten.
Das Berufungsgericht stützte seine Auffassung auf die Rechtsprechung einiger Senate des BGH, wonach in Fällen eines krassen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen zu vermuten sei, dass sich dieser auf eine solche Verpflichtung nur auf Grund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies verwerflicherweise ausgenutzt habe. Ein derart krasses Missverhältnis bejahte der BGH in Fällen, in denen die pfändbaren Einkünfte des Bürgen nicht ausreichten, um in fünf Jahren ein Viertel der Hauptverbindlichkeit (ohne Zinsen) abzudecken (ZIP 1996, 1126; ZIP 1997, 1957; NJW 1994, 1726).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung 1 Ob 515/95 (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Rechtsschutz vor riskanten Bürgschaften ÖBA 1995, 776]) erstmals mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften vermögensschwacher Familienangehöriger befasst. Danach bleibt es grundsätzlich jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch § 879 ABGB begrenzt. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes - in bloßen Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes begründen. Eine Reihe nachfolgender Entscheidungen hat eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelt (ÖBA 1997, 1027; ÖBA 1998, 124; ÖBA 1998, 723; JBl 1998, 36; EvBl 1999/2; 3 Ob 224/97f; 1 Ob 211/98f = ÖBA 1999, 647; RIS-Justiz RS0048300; RS0048309; RS0048312). Danach sind wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle derartige Geschäfte in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich ist, um die Sittenwidrigkeit bejahen zu können (EvBl 1999/2; 1 Ob 211/98f = ÖBA 1999, 647).Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung 1 Ob 515/95 (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Rechtsschutz vor riskanten Bürgschaften ÖBA 1995, 776]) erstmals mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften vermögensschwacher Familienangehöriger befasst. Danach bleibt es grundsätzlich jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch Paragraph 879, ABGB begrenzt. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen kann in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes - in bloßen Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes begründen. Eine Reihe nachfolgender Entscheidungen hat eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelt (ÖBA 1997, 1027; ÖBA 1998, 124; ÖBA 1998, 723; JBl 1998, 36; EvBl 1999/2; 3 Ob 224/97f; 1 Ob 211/98f = ÖBA 1999, 647; RIS-Justiz RS0048300; RS0048309; RS0048312). Danach sind wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle derartige Geschäfte in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich ist, um die Sittenwidrigkeit bejahen zu können (EvBl 1999/2; 1 Ob 211/98f = ÖBA 1999, 647).
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehen doch gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach ein mit dem Angehörigen des Hauptschuldners abgeschlossener Bürgschaftsvertrag im Einzelfall auch ohne zu missbilligende Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könne, wenn das krasse Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ein gerechtfertigtes Interesse der Bank an der Mithaftung des Angehörigen ausschließe und die Vermutung begründe, dass der Angehörige die Verbindlichkeiten auf Grund seines Naheverhältnisses eingegangen sei, erhebliche Bedenken:
Lehre und Rechtsprechung anerkennen den durch § 879 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können (SZ 68/64; BGHZ 120, 272; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15 ff zu § 859; Koziol/Welser I10 82 f). Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert jedoch eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. Nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagten anlässlich der Unterfertigung des Bürgschaftsvertrages der volle Umfang der von ihr eingegangenen Verpflichtung sowie auch der Umstand bekannt, dass der Kredit für das Unternehmen ihres Ehegatten bereits ausgenützt war. Dass die Beklagte geschäftsunerfahren gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie das Berufungsgericht zu Recht erkannte, war sie im Unternehmen ihres Ehegatten mit dem Einkauf befasst und hat dadurch geschäftliche Erfahrung sammeln können. Auch jegliche - allenfalls zu missbilligende - Einwirkung der Klägerin oder des Ehegatten der Beklagten auf ihre Willensbildung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages fehlt.Lehre und Rechtsprechung anerkennen den durch Paragraph 879, ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können (SZ 68/64; BGHZ 120, 272; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15 ff zu Paragraph 859,; Koziol/Welser I10 82 f). Die Anwendung des Paragraph 879, ABGB erfordert jedoch eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen. Nach den Verfahrensergebnissen war der Beklagten anlässlich der Unterfertigung des Bürgschaftsvertrages der volle Umfang der von ihr eingegangenen Verpflichtung sowie auch der Umstand bekannt, dass der Kredit für das Unternehmen ihres Ehegatten bereits ausgenützt war. Dass die Beklagte geschäftsunerfahren gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie das Berufungsgericht zu Recht erkannte, war sie im Unternehmen ihres Ehegatten mit dem Einkauf befasst und hat dadurch geschäftliche Erfahrung sammeln können. Auch jegliche - allenfalls zu missbilligende - Einwirkung der Klägerin oder des Ehegatten der Beklagten auf ihre Willensbildung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages fehlt.
Soweit nun das Berufungsgericht eine Nichtigkeit auch ohne solche Einwirkungen auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Umstand eines krassen Missverhältnisses von Leistungsfähigkeit und eingegangener Verpflichtung des Bürgen bejaht und meint, der Gläubiger habe in einem solchen Fall kein berechtigtes Interesse an einer Verpflichtung im vereinbarten Umfang, es sei vielmehr zu vermuten, dass sich die Beklagte auf die Verpflichtung nur auf Grund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit eingelassen und der Kreditgeber dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, (Gegenteiliges habe die Klägerin zu beweisen) weicht es von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht auch zu den allgemeinen Beweislastregeln des Zivilprozesses in Widerspruch, wonach jeder Streitteil die seinen Rechtsstandpunkt unterstützenden tatsächlichen Voraussetzungen zu behaupten und unter Beweis zu stellen hat (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266). Während der belangte Angehörige nach ständiger Rechtsprechung für alle die Annahme der Sittenwidrigkeit seiner Haftungsvereinbarung rechtfertigenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist, nimmt das Berufungsgericht in Fällen krassen Missverhältnisses zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit eine Beweislastumkehr vor, indem es die beklagte Bürgin (obwohl diese näher zum Beweis ist als die kreditierende Bank) von der Beweislast für die ihren Rechtsstandpunkt stützenden Tatsachen entbindet. Die Beweislastverteilung des Berufungsgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung, an denen der erkennende Senat festhält, nicht in Einklang.Soweit nun das Berufungsgericht eine Nichtigkeit auch ohne solche Einwirkungen auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Umstand eines krassen Missverhältnisses von Leistungsfähigkeit und eingegangener Verpflichtung des Bürgen bejaht und meint, der Gläubiger habe in einem solchen Fall kein berechtigtes Interesse an einer Verpflichtung im vereinbarten Umfang, es sei vielmehr zu vermuten, dass sich die Beklagte auf die Verpflichtung nur auf Grund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit eingelassen und der Kreditgeber dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, (Gegenteiliges habe die Klägerin zu beweisen) weicht es von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht auch zu den allgemeinen Beweislastregeln des Zivilprozesses in Widerspruch, wonach jeder Streitteil die seinen Rechtsstandpunkt unterstützenden tatsächlichen Voraussetzungen zu behaupten und unter Beweis zu stellen hat (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266,). Während der belangte Angehörige nach ständiger Rechtsprechung für alle die Annahme der Sittenwidrigkeit seiner Haftungsvereinbarung rechtfertigenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist, nimmt das Berufungsgericht in Fällen krassen Missverhältnisses zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit eine Beweislastumkehr vor, indem es die beklagte Bürgin (obwohl diese näher zum Beweis ist als die kreditierende Bank) von der Beweislast für die ihren Rechtsstandpunkt stützenden Tatsachen entbindet. Die Beweislastverteilung des Berufungsgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung, an denen der erkennende Senat festhält, nicht in Einklang.
Die Rechtsprechung des BGH, auf die sich das Berufungsgericht zur Frage der auf ein auffallendes Missverhältnis gegründeten Vermutung (die Beklagte habe sich auf Grund ihrer schwächeren Verhandlungsposition auf die Bürgschaft eingelassen und ihre Unterlegenheit sei von der klagenden Bank ausgenutzt worden) beruft, beurteilt dieses Problem durchaus differenziert. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26. 4. 1994 (NJW 1994, 1726) eine Vermutung für das Vorliegen zu missbilligender Umstände bei Zustandekommen des Vertrages und die Kenntnis bzw des Ausnutzens dieser Umstände durch die klagende Bank in einem Fall bejaht, in dem eine erst seit kurzer Zeit volljährige Ehefrau, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte und auch kaum praktische geschäftliche Erfahrungen hatte, einer Bankkreditschuld beigetreten war und dabei eine in auffallendem Missverhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehende Verpflichtung übernommen hatte.
Wollte man die vom Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH herangezogenen Kriterien berücksichtigen, so würde schon das Erfordernis eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistungsfähigkeit und Verpflichtungsumfang der Beklagten nicht erfüllt: Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts (die das Berufungsgericht auch übernommen, in seiner Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt hat) bezog die Beklagte sowohl ein Gehalt von 14.000 S netto monatlich 14 x im Jahr als auch Unterhalt von ihrem Ehegatten. Nach den Berechnungen des Berufungsgerichtes müsste es der Beklagten (um mit der Rechtsprechung des BGH ein krasses Missverhältnis verneinen zu können) möglich sein, 25 % der Kreditsumme (an Kapital), das sind 475.000 S innerhalb von fünf Jahren zu zahlen. Dies entspricht 6.785 S monatlich (14 x), wozu die Beklagte in Anbetracht des neben ihrem Gehalt bezogenen Unterhalts auch in der Lage sein müsste. Von einem so auffälligen Missverhältnis zwischen geschuldeter Leistung und Leistungsfähigkeit der Bürgin, das die finanziellen Mittel der Bürgin im Verhältnis zur Höhe der gesamten Hauptschuld als praktisch bedeutungslos erscheinen und dem Gläubiger ein berechtigtes Interesse an einer Verpflichtung im vereinbarten Umfang absprechen müsste, kann daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Die Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Bürgschaftsvereinbarung scheidet daher schon mangels eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistungsfähigkeit und Verpflichtungsumfang sowie auch deshalb aus, weil keine Umstände zutage getreten sind, die eine inhaltliche Missbilligung des Bürgschaftsvertrages, eine Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit der Beklagten oder eine Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch die Klägerin annehmen lassen. Die Beklagte hat den ihr diesbezüglich obliegenden Beweis nicht erbracht.
Die dem Erstgericht auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgetragene Verfahrensergänzung kann somit unterbleiben. Aus diesen Erwägungen wird der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes aufgehoben und in der Sache selbst die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.