Die Revision ist berechtigt.
Nach dem der Entscheidung SZ 58/85 zugrunde liegenden Sachverhalt war die Rechtsfrage zu lösen, ob die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH in einem Fernschreiben zum Ausdruck gebrachte Erklärung, für den - nach den Klagebehauptungen von der Gesellschaft geschuldeten - offenen Betrag zu bürgen, dem gemäß § 886 und § 1346 Abs 2 ABGB einzuhaltenden Schriftformerfordernis genügt. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies und verwies dabei vor allem auf die herrschende Ansicht zur deutschen Rechtslage bei gleicher Problemstellung. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift ersetze die eigenhändige nicht, was auch für die Fotokopie einer eigenhändigen Unterschrift gelte. Ebenso reiche ein Telegramm mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftformgebotes nicht aus, gleichgültig ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliege. Der Schutzzweck des § 1346 Abs 2 ABGB - die schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen zu vermeiden und vor der leichtfertigen Übernahme einer riskanten Verbindlichkeit zu warnen - sei heute genauso aktuell wie zur Zeit der Erlassung dieser Bestimmung. Es entspreche allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung „erst mit der (eigenhändigen) Unterschrift verbindliche Wirkung erlange“. Rummel (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 886) hält - worauf auch von Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu § 1346 verwiesen wird - dieser Entscheidung zu Unrecht entgegen, es sei unbeachtet geblieben, daß § 886 ABGB von der deutschen Rechtslage abweiche, weil im dritten Satz dieser Gesetzesstelle davon die Rede sei, eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege genüge nur dann, wenn sie im Geschäftsverkehr üblich sei. Gerade der von Rummel hervorgehobene Unterschied zwischen der österreichischen und deutschen Rechtslage war aber für den Obersten Gerichtshof Anlaß für die Klarstellung, es entspreche auch heute noch der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 350 HGB - erst mit der eigenhändigen Unterschrift verbindliche Wirkung erlange; die klagende Partei habe im Verfahren erster Instanz weder vorgebracht noch bewiesen, daß es der allgemeinen Verkehrsübung entspräche, fernschriftliche Willensäußerungen in ihrer bindenden Wirkung eigenhändig unterfertigten schriftlichen Erklärungen gleichzuhalten.Nach dem der Entscheidung SZ 58/85 zugrunde liegenden Sachverhalt war die Rechtsfrage zu lösen, ob die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH in einem Fernschreiben zum Ausdruck gebrachte Erklärung, für den - nach den Klagebehauptungen von der Gesellschaft geschuldeten - offenen Betrag zu bürgen, dem gemäß Paragraph 886 und Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB einzuhaltenden Schriftformerfordernis genügt. Der Oberste Gerichtshof verneinte dies und verwies dabei vor allem auf die herrschende Ansicht zur deutschen Rechtslage bei gleicher Problemstellung. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift ersetze die eigenhändige nicht, was auch für die Fotokopie einer eigenhändigen Unterschrift gelte. Ebenso reiche ein Telegramm mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftformgebotes nicht aus, gleichgültig ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliege. Der Schutzzweck des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB - die schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen zu vermeiden und vor der leichtfertigen Übernahme einer riskanten Verbindlichkeit zu warnen - sei heute genauso aktuell wie zur Zeit der Erlassung dieser Bestimmung. Es entspreche allgemeiner Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung „erst mit der (eigenhändigen) Unterschrift verbindliche Wirkung erlange“. Rummel (in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 886,) hält - worauf auch von Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1346, verwiesen wird - dieser Entscheidung zu Unrecht entgegen, es sei unbeachtet geblieben, daß Paragraph 886, ABGB von der deutschen Rechtslage abweiche, weil im dritten Satz dieser Gesetzesstelle davon die Rede sei, eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege genüge nur dann, wenn sie im Geschäftsverkehr üblich sei. Gerade der von Rummel hervorgehobene Unterschied zwischen der österreichischen und deutschen Rechtslage war aber für den Obersten Gerichtshof Anlaß für die Klarstellung, es entspreche auch heute noch der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung - außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 350, HGB - erst mit der eigenhändigen Unterschrift verbindliche Wirkung erlange; die klagende Partei habe im Verfahren erster Instanz weder vorgebracht noch bewiesen, daß es der allgemeinen Verkehrsübung entspräche, fernschriftliche Willensäußerungen in ihrer bindenden Wirkung eigenhändig unterfertigten schriftlichen Erklärungen gleichzuhalten.
In der Entscheidung EvBl 1994/86 war zu klären, ob für die schriftliche Anzeige des Ersatzanspruches des Bestandnehmers gemäß § 10 Abs 4 Z 1 MRG in der Fassung vor dem 2.Wohnrechtsänderungsgesetz ein mittels Telefax' übermitteltes Schreiben, das anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden nur dessen mit Maschinschrift geschriebenen Namen enthält, ausreicht. Der erkennende Senat verneinte das nach eingehender Auseinandersetzung mit der neueren österreichischen Literatur und der zu Fragen der gesetzlich gebotenen Schriftform vergleichbaren deutschen Rechtslage. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute - abgesehen von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“. Das Erfordernis der Schriftform sei nicht Selbstzweck; es solle vielmehr gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könnten. In SZ 58/85 sei daher ein Fernschreiben, das am Ende den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufgewiesen habe, nicht als gültige schriftliche Bürgschaftserklärung im Sinne des § 1346 Abs 2 ABGB angesehen worden, weil damit der Warnfunktion der eigenhändigen Unterfertigung nicht entsprochen werde. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen habe das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1991, 2154 die Wirksamkeit einer durch Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung verneint. In NJW 1981, 1204 habe der deutsche Bundesgerichtshof unter Hinweis auf § 126 BGB generell ausgesprochen, es genüge aus Gründen der Rechtssicherheit - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - weder eine telegraphische noch eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift. Ausgehend von einem mietrechtlichen Spezialproblem behandelte also der Oberste Gerichtshof, was das Berufungsgericht zu übersehen scheint, das gesetzliche Gebot der Schriftform - auch unter Bezugnahme auf § 1346 Abs 2 ABGB - ganz allgemein.In der Entscheidung EvBl 1994/86 war zu klären, ob für die schriftliche Anzeige des Ersatzanspruches des Bestandnehmers gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG in der Fassung vor dem 2.Wohnrechtsänderungsgesetz ein mittels Telefax' übermitteltes Schreiben, das anstelle der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden nur dessen mit Maschinschrift geschriebenen Namen enthält, ausreicht. Der erkennende Senat verneinte das nach eingehender Auseinandersetzung mit der neueren österreichischen Literatur und der zu Fragen der gesetzlich gebotenen Schriftform vergleichbaren deutschen Rechtslage. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute - abgesehen von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen - im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“. Das Erfordernis der Schriftform sei nicht Selbstzweck; es solle vielmehr gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könnten. In SZ 58/85 sei daher ein Fernschreiben, das am Ende den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufgewiesen habe, nicht als gültige schriftliche Bürgschaftserklärung im Sinne des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB angesehen worden, weil damit der Warnfunktion der eigenhändigen Unterfertigung nicht entsprochen werde. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen habe das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1991, 2154 die Wirksamkeit einer durch Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung verneint. In NJW 1981, 1204 habe der deutsche Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 126, BGB generell ausgesprochen, es genüge aus Gründen der Rechtssicherheit - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - weder eine telegraphische noch eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift. Ausgehend von einem mietrechtlichen Spezialproblem behandelte also der Oberste Gerichtshof, was das Berufungsgericht zu übersehen scheint, das gesetzliche Gebot der Schriftform - auch unter Bezugnahme auf Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB - ganz allgemein.
Bei Bedachtnahme auf die in den Entscheidungen SZ 58/85 und EvBl 1994/86 zu den Erfordernissen der gesetzlich gebotenen Schriftform dargelegten Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, gelangt man zwanglos zu dem von der Revision angestrebten Ergebnis, ein Telefax entspreche auch dann nicht der für die Verpflichtungserklärung des Bürgen in § 1346 Abs 2 ABGB angeordneten Schriftform, wenn die der Fernkopie als Grundlage dienende Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden enthält (Wilhelm, Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen, ecolex 1990, 208 [209 f]; Koziol/Welser9 I 151; Gschnitzer [Faistenberger/Barta], Bürgerliches Recht AT2 735; offenbar ebenso in diesem Sinne zu verstehen: Mader in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 1346). Dem läßt sich jedenfalls für die schriftliche Verpflichtungserklärung eines Bürgen nicht mit dem Argument begegnen, wer sich am Telefaxverkehr beteilige, gebe damit zu erkennen, daß für ihn diese Übermittlungsform und Unterschrift geschäftsüblich sei (so aber Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [296]). Gemäß § 886 dritter Satz ABGB ist es nämlich nicht von Bedeutung, was für einen bestimmten Teilnehmer am Geschäftsverkehr üblich sein mag, sondern nur, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist (in diesem Sinne offenbar auch Wilhelm aaO 209). Ganz konkret auf eine Bürgschaftserklärung durch Telefax bezogen, kam jetzt auch der deutsche Bundesgerichtshof zum Ergebnis, es werde damit dem gesetzlichen Gebot der Schriftform gemäß § 766 BGB nicht entsprochen (NJW 1993, 1126 = JZ 1993, 1005 [Vollkommer] = JR 1993, 318 [Schmidt] - im Anlaßfall ging es um eine notariell beurkundete, aber bloß durch Telekopie übermittelte Bürgschaftserklärung). Das vom Bundesgerichtshof behandelte Problem der formgerechten „Erteilung“ der Bürgschaftserklärung stellt sich nach österreichischer Rechtslage nicht anders als nach der deutschen. Auch nach österreichischem Recht muß nämlich eine dem gesetzlichen Formgebot entsprechende Bürgschaftserklärung dem Vertragspartner zugehen, um als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verbindlich zu werden.Bei Bedachtnahme auf die in den Entscheidungen SZ 58/85 und EvBl 1994/86 zu den Erfordernissen der gesetzlich gebotenen Schriftform dargelegten Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, gelangt man zwanglos zu dem von der Revision angestrebten Ergebnis, ein Telefax entspreche auch dann nicht der für die Verpflichtungserklärung des Bürgen in Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB angeordneten Schriftform, wenn die der Fernkopie als Grundlage dienende Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden enthält (Wilhelm, Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen, ecolex 1990, 208 [209 f]; Koziol/Welser9 römisch eins 151; Gschnitzer [Faistenberger/Barta], Bürgerliches Recht AT2 735; offenbar ebenso in diesem Sinne zu verstehen: Mader in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 1346,). Dem läßt sich jedenfalls für die schriftliche Verpflichtungserklärung eines Bürgen nicht mit dem Argument begegnen, wer sich am Telefaxverkehr beteilige, gebe damit zu erkennen, daß für ihn diese Übermittlungsform und Unterschrift geschäftsüblich sei (so aber Fasching, Die Form der Schiedsvereinbarung, ÖJZ 1989, 289 [296]). Gemäß Paragraph 886, dritter Satz ABGB ist es nämlich nicht von Bedeutung, was für einen bestimmten Teilnehmer am Geschäftsverkehr üblich sein mag, sondern nur, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist (in diesem Sinne offenbar auch Wilhelm aaO 209). Ganz konkret auf eine Bürgschaftserklärung durch Telefax bezogen, kam jetzt auch der deutsche Bundesgerichtshof zum Ergebnis, es werde damit dem gesetzlichen Gebot der Schriftform gemäß Paragraph 766, BGB nicht entsprochen (NJW 1993, 1126 = JZ 1993, 1005 [Vollkommer] = JR 1993, 318 [Schmidt] - im Anlaßfall ging es um eine notariell beurkundete, aber bloß durch Telekopie übermittelte Bürgschaftserklärung). Das vom Bundesgerichtshof behandelte Problem der formgerechten „Erteilung“ der Bürgschaftserklärung stellt sich nach österreichischer Rechtslage nicht anders als nach der deutschen. Auch nach österreichischem Recht muß nämlich eine dem gesetzlichen Formgebot entsprechende Bürgschaftserklärung dem Vertragspartner zugehen, um als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verbindlich zu werden.
Das Klagebegehren scheitert also - soweit es sich auf Bürgschaft stützt - entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung schon daran, daß eine durch Telekopie übermittelte Bürgschaftserklärung, der es an der eigenhändigen Originalunterschrift des Erklärenden fehlt, der in § 1346 Abs 2 ABGB angeordneten Schriftform nicht entspricht. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob die hier zu beurteilenden und jeweils durch Telefax übermittelten Erklärungen überhaupt als rechtlich verbindliche Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten anzusehen wären, trügen die der klagenden Partei zugegangenen Urkunden die Originalunterschrift des Beklagten (vgl zu den weiteren Voraussetzungen einer gültigen Verpflichtungserklärung des Bürgen zB: JBl 1991, 193; EvBl 1991/188).Das Klagebegehren scheitert also - soweit es sich auf Bürgschaft stützt - entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung schon daran, daß eine durch Telekopie übermittelte Bürgschaftserklärung, der es an der eigenhändigen Originalunterschrift des Erklärenden fehlt, der in Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB angeordneten Schriftform nicht entspricht. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob die hier zu beurteilenden und jeweils durch Telefax übermittelten Erklärungen überhaupt als rechtlich verbindliche Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten anzusehen wären, trügen die der klagenden Partei zugegangenen Urkunden die Originalunterschrift des Beklagten vergleiche zu den weiteren Voraussetzungen einer gültigen Verpflichtungserklärung des Bürgen zB: JBl 1991, 193; EvBl 1991/188).
Die Ansicht, im vorliegenden Fall sei § 350 HGB und nicht § 1346 Abs 2 ABGB anzuwenden, wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten; insofern genügt es auf die richtige Begründung der Vorinstanzen zu verweisen.Die Ansicht, im vorliegenden Fall sei Paragraph 350, HGB und nicht Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB anzuwenden, wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten; insofern genügt es auf die richtige Begründung der Vorinstanzen zu verweisen.
Unrichtig geht die klagende Partei aber auch noch im Revisionsverfahren davon aus, der Beklagte habe durch den festgestellten Schriftverkehr „die Forderung der klagenden Partei über S 88.285,81 sA“ konstitutiv anerkannt. Nach den Vertragsverhandlungen war nämlich der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien deutlich bloß auf eine Bürgschaft gerichtet. Schon deshalb scheidet ein zwischen den Streitteilen geschlossener Anerkenntnisvertrag aus. Von einem konstitutiven Anerkenntnis als Feststellungsvertrag ist im übrigen nur dann auszugehen, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1380 und Koziol/Welser9 I 289 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bestand und Höhe der Forderung der klagenden Partei gegen die vom Beklagten als Geschäftsführer vertretene Mieterin waren zwischen den Parteien aber gar nicht strittig. Verhandlungsgegenstand war lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung, die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages zum 30.April 1993 und die Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten für die Verbindlichkeit der Mieterin. Es kann also - als Voraussetzung für ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten - keine Rede davon sein, daß die klagende Partei ernstlich eine Forderung gegenüber dem Beklagten behauptet und dieser als Schuldner die Zweifel an deren Bestand durch ein Anerkenntnis, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, wenn eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, beseitigt hätte. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Willenserklärungen des Beklagten lassen sich aber auch nicht in einen formfreien Schuldbeitritt umdeuten, war doch Verhandlungsgegenstand zwischen den Streitteilen lediglich der Abschluß eines Bürgschaftsvertrages (Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu § 1346). Auch die klagende Partei behauptet nicht, es sei durch die ihr zugegangenen Willenserklärungen des Beklagten zu einer kumulativen Schuldübernahme gekommen.Unrichtig geht die klagende Partei aber auch noch im Revisionsverfahren davon aus, der Beklagte habe durch den festgestellten Schriftverkehr „die Forderung der klagenden Partei über S 88.285,81 sA“ konstitutiv anerkannt. Nach den Vertragsverhandlungen war nämlich der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien deutlich bloß auf eine Bürgschaft gerichtet. Schon deshalb scheidet ein zwischen den Streitteilen geschlossener Anerkenntnisvertrag aus. Von einem konstitutiven Anerkenntnis als Feststellungsvertrag ist im übrigen nur dann auszugehen, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1380 und Koziol/Welser9 römisch eins 289 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bestand und Höhe der Forderung der klagenden Partei gegen die vom Beklagten als Geschäftsführer vertretene Mieterin waren zwischen den Parteien aber gar nicht strittig. Verhandlungsgegenstand war lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung, die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages zum 30.April 1993 und die Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten für die Verbindlichkeit der Mieterin. Es kann also - als Voraussetzung für ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten - keine Rede davon sein, daß die klagende Partei ernstlich eine Forderung gegenüber dem Beklagten behauptet und dieser als Schuldner die Zweifel an deren Bestand durch ein Anerkenntnis, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, wenn eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, beseitigt hätte. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Willenserklärungen des Beklagten lassen sich aber auch nicht in einen formfreien Schuldbeitritt umdeuten, war doch Verhandlungsgegenstand zwischen den Streitteilen lediglich der Abschluß eines Bürgschaftsvertrages (Gamerith in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1346,). Auch die klagende Partei behauptet nicht, es sei durch die ihr zugegangenen Willenserklärungen des Beklagten zu einer kumulativen Schuldübernahme gekommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.