Rechtssatz RS0044134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044134
Entscheidungsdatum
27.03.1995
Rechtssatz
Die Gültigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung eines Geschäftsführers einer GmbH für deren Verbindlichkeit ist von der Einhaltung der Formvorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB abhängig; ein Ausnahmetatbestand nach § 350 HGB liegt dabei nicht vor.Die Gültigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung eines Geschäftsführers einer GmbH für deren Verbindlichkeit ist von der Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB abhängig; ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 350, HGB liegt dabei nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044134
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00515_9500000_003