Rechtssatz RS0113935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113935
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Rechtssatz
Die Regelung des § 25d KSchG schließt es nicht aus, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen.Die Regelung des Paragraph 25 d, KSchG schließt es nicht aus, Interzessionen im Einzelfall bei Vorliegen der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als sittenwidrig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113935
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0060OB00117_00Z0000_002