Rechtssatz RS0112235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112235
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Die gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 37/99f
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
- 6 Ob 184/00b
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 184/00b
Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T1)
- 2 Ob 249/00g
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
Auch; Beisatz: Ein Urteil ist wegen der erst nach Schluss der Verhandlung durch die Konkurseröffnung eingetretenen Wirkung der Unterbrechung auch nach der Konkurseröffnung auszufertigen und zuzustellen. (T2)
- 3 Ob 171/08f
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 171/08f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112235
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00037_99F0000_001