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Rechtssatz RS0112235×

Rechtssatz RS0112235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112235

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/99f
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
  • 6 Ob 184/00b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 184/00b
    Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T1)
  • 2 Ob 249/00g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
    Auch; Beisatz: Ein Urteil ist wegen der erst nach Schluss der Verhandlung durch die Konkurseröffnung eingetretenen Wirkung der Unterbrechung auch nach der Konkurseröffnung auszufertigen und zuzustellen. (T2)
  • 3 Ob 171/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 171/08f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112235

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00037_99F0000_001