Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war seit 1980 für die Bauunternehmung Franz S***** GesmbH (im Folgenden: "S***** GmbH") über deren Vermögen am 14. 10. 1998 der Konkurs eröffnet wurde, anwaltlich tätig. Er bezog hiefür ein jährliches Pauschalhonorar von rund 15.000 S. Leistungen größeren Umfanges wurden gesondert honoriert.
Im Herbst 1988 äußerte Franz S*****, der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, dem Beklagten gegenüber, daß er beabsichtige, die Liegenschaft der klagenden Partei in 1050 Wien, M*****straße ***** zu verkaufen und daß er bereits konkrete Verhandlungen mit der R***** AG und der S*****-Firmengruppe (im Folgenden: "S*****") geführt habe. Franz S***** übergab dem Beklagten einen allgemein gehaltenen Kaufvertragsentwurf der S*****, der weder den Kaufgegenstand noch den Kaufpreis enthielt, zur Begutachtung. Es wurde vereinbart, daß Franz S***** den Beklagten wieder kontaktieren sollte, wenn konkretere Vertragsentwürfe vorlägen.
Zu diesem Zeitpunkt war Franz S***** der S***** bereits auf Basis einer von ihm erstellten Option vom 20. 9. 1988 im Wort. Diese Option wurde von Franz S***** und vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der S*****, Dkfm. L*****, firmenmäßig unterfertigt und insgesamt dreimal schriftlich verlängert, zuletzt bis 4. 11. 1988. Am 4. 11. 1988 fand eine Besprechung statt, an der Dkfm. L*****, Franz S***** und Erwin E*****, ein Bauingenieur der S*****, teilnahmen. Dabei kam es zu einer inhaltlichen Modifikation der Option und zu einer weiteren Verlängerung der Bindungsfrist der S***** GesmbH bis 14. 11. 1988. Diese Vereinbarung wurde in Form eines Aktenvermerks schriftlich festgehalten und von den Anwesenden unterfertigt. Punkt 1. sieht vor, daß als Käufer der Liegenschaft die R***** AG auftreten sollte. Weiters wurden die Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises von 10,000.000 S festgelegt. Gemäß Punkt 2. der Vereinbarung sollte mit der S***** GmbH ein Werkvertrag bezüglich des Ausbaus der Liegenschaft über eine Summe von 11,000.000 S abgeschlossen werden. Hiebei sollte die S***** GesmbH als Vertragspartner auftreten. In Punkt 11. wurde festgelegt, daß der Kläger weitere 10 Tage, also bis zum 14. 11. 1988, im Wort bleibe. Innerhalb dieser Frist sollte die R***** AG einen Aufsichtsratsbeschluß über den Ankauf der Liegenschaft beibringen.
Am 10. 11. 1988 fand ein Treffen zwischen Dkfm. L***** und dem Kläger statt, bei dem auch Rechtsanwalt Dr. S***** als Rechtsvertreter der S***** anwesend war. Die Option wurde inhaltlich konkretisiert und ergänzt und von Franz S***** bis einschließlich 30. 11. 1988 mündlich verlängert. Darüber wurde von Dr. S***** ein Aktenvermerk angefertigt, in dem auch festgehalten ist: "Baumeister S***** ..... hält sich an dieses Offert bis 30. 11. 1988 gebunden".
Ungeachtet dessen hatte Franz S***** bereits im September 1988 einem Immobilienmakler den Auftrag erteilt, weitere Interessenten für den Ankauf der Liegenschaft ausfindig zu machen. Am 8. 11. 1988 kam es zum ersten Kontakt mit der Ö***** AG (im Folgenden: "B*****"). Gegen Ende November 1988 begann Franz S*****, eine Präferenz für einen Vertragsabschluß mit der B***** zu entwickeln. Er wollte bei der für den 30. 11. 1988, (dem letzten Tag der Optionsfrist), von Rechtsanwalt Dr. S***** in dessen Kanzleiräumlichkeiten anberaumten Besprechung nicht persönlich erscheinen, weil er kein besonderes Interesse an einem Vertragsabschluß mit S***** hatte und befürchtete, von Dkfm. L***** oder Dr. S***** "überfahren" zu werden. Daher nahm er Kontakt mit dem Beklagten auf und vereinbarte mit ihm ein Treffen in einem Cafehaus am 28. 11. 1988. Dabei informierte Franz S***** den Beklagten über den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft, über das Stadium der bisherigen Verhandlungen und von den parallel stattgefundenen Vertragsverhandlungen mit der B***** sowie von der Präferenz für einen Vertragsabschluß mit letzterer. Franz S***** erteilte dem Beklagten Vollmacht, für die S***** GesmbH gegenüber beiden Kaufinteressenten anwaltlich einzuschreiten. Die Vollmacht zur Vertretung der S***** GesmbH bei der Besprechung am 30. 11. 1988 wurde inhaltlich nicht beschränkt, insbesondere nicht hinsichtlich der Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgültigen Erklärungen. Bloß in bautechnischen Angelegenheiten sollte der Beklagte keine vom bisherigen Verhandlungsstand abweichenden Vereinbarungen treffen.
Franz S***** übergab dem Beklagten ua auch den handschriftlichen Aktenvermerk vom 4. 11. 1988 und den Aktenvermerk Dr. S*****'s vom 10. 11. 1988. Bei Erörterung der Unterlagen kamen einige im Aktenvermerk vom 10. 11. 1988 festgehaltene inhaltliche Ergänzungen zur Sprache, die nach Ansicht des Franz S***** in dieser Form am 10. 11. 1988 nicht mündlich vereinbart worden waren. Franz S***** bestritt die im Aktenvermerk dargestellten Modalitäten der Ausmietung eines Altmieters und die darin festgehaltene Übereinkunft, daß anstelle von R***** S***** auch selbst als Vertragspartner des Kaufvertrages auftreten könne. Franz S***** deponierte zu letzteren Punkt, daß in diesem Fall jedenfalls die Bonität von S***** mittels einer Bankgarantie sichergestellt werden müsse.
Franz S***** teilte dem Beklagten mit, daß er gegenüber S***** ein schriftliches Offert bis 14. 11. 1988 auf der Basis des Verhandlungsstandes vom 4. 11. 1988 abgegeben habe und daß es zu einer weiteren schriftlichen Verlängerung dieses Offerts, von ihm auch "Option" genannt, nicht gekommen sei. Die darüber hinausgehende mündliche Verlängerung der Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 erwähnte er zwar, verneinte jedoch das Vorliegen einer Option bzw eines Offerts. Franz S***** maß dieser mündlichen Äußerung damals keine rechtliche Bedeutung zu. Er war der Ansicht, er wäre der Gegenseite "bloß im Wort bzw an sie gebunden". Franz S***** meinte damals, eine Option oder ein Offert könne nur etwas Schriftliches sein; daher könne auch die Verlängerung der Bindungswirkung daran nur schriftlich erfolgen. Der Beklagte nahm zur Kenntnis, daß Franz S***** dem im Aktenvermerk vom 10. 11. 1988 wiedergegebenen Standpunkt widersprach, er habe ein Offert mit Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben.
Die Möglichkeit der Annahme des Offerts auf Basis der Vereinbarung vom 4. 11. 1988 kam nicht zur Sprache. Daher wurde auch keine Weisung an den Beklagten erteilt, wie er in einem solchen Fall zu reagieren habe. Insgesamt dauerte diese Unterredung etwa eine halbe Stunde. Der Beklagte fertigte hierüber einen Aktenvermerk an, in dem er festhielt: "Baumeister S***** hat in dieser Besprechung (gemeint ist jene vom 10. 11. 1988) kein Offert abgegeben mit einer Bindungswirkung bis 30. 11. 1988. Auch dies ist nicht richtig".
Der Beklagte teilte Dr. S***** seinen Standpunkt brieflich mit. Dieses Schreiben erhielt Dr. S***** am 29. 11. 1988. Nach einer telefonischen Bestätigung des Termins durch Dr. S***** erschien der Beklagte auftragsgemäß am 30. 11. 1988 in den Kanzleiräumlichkeiten Dr. S*****s. Bei der Besprechung waren Dr. S***** und Dkfm. L***** für die S***** und der Beklagte als Vertreter des Franz S***** anwesend. Der Beklagte erklärte, nicht umfassend über die Sache informiert zu sein, weil er erst seit wenigen Tagen damit beauftragt worden sei. Er legte den Standpunkt des Franz S***** über die seit 4. 11. 1988 vorgenommenen Anbotsergänzungen dar. Er stellte die Vertretungsmacht des Dkfm. L***** für R***** und die Bonität der Unternehmen der S*****-Gruppe in Frage. Die umstrittene Frage des Endes der Bindungsfrist an das Offert kam ebenfalls zur Sprache. Beide Seite beharrten auf ihren jeweiligen Standpunkten. Da Dkfm. L***** befürchtete, daß der S***** mit Ablauf der Bindungsfrist das Projekt entgehen werde, erklärte er schließlich nach Anleitung von Dr. S***** gegenüber dem Beklagten ausdrücklich, er nehme die Option auf der Basis der Vereinbarung vom 4. 11. 1988 namens der S***** vollinhaltlich an. Gleichzeitig gab er die "Garantieerklärung" ab, daß, sollte nicht R***** selbst Vertragspartner des Kaufvertrages werden, die S***** GesmbH als Käuferin der Liegenschaft auftreten werde. Anschließend entfernte sich Dkfm. L***** von der Konferenz, rief aber kurz danach nochmals in der Kanzlei Dr. S***** an und ließ sich den Inhalt und die rechtlichen Wirkungen seiner abgegebenen Erklärung erläutern. Im Zuge dessen wies er Dr. S***** an, die Annahme der Option und die "Garantieerklärung" dem noch in den Kanzleiräumen anwesenden Beklagten gegenüber noch einmal ausdrücklich zu wiederholen. Der Beklagte fertigte anschließend einen Aktenvermerk über den Verlauf und den Inhalt der Konferenz aus seiner Sicht an. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, daß es zur Annahme eines Anbotes seitens S***** gekommen war.
Am 1. 11. 1988 informierte der Beklagte Franz S***** kurz telefonisch über die Ergebnisse der Besprechung. Dabei teilte er Franz S***** insbesondere mit, daß es zu keinem Vertragsabschluß mit S***** bzw mit Dkfm. L***** gekommen sei. Auch ein weiteres Offert, welchen Inhaltes immer, sei nicht abgegeben worden, weil inhaltlich weder Vereinbarungen noch Konkretisierungen erzielt worden seien. Es habe keine Einigung über bestehende Streitpunkte erreicht werden können. Franz S***** nahm daraufhin an, daß die Sache erledigt sei, weil nach Ablauf des 30. 11. 1988 jegliche Bindung erloschen sei.
Bei einer Besprechung am 5. 12. 1988 zwischen dem Beklagten und Franz S***** wurden im wesentlichen die telefonischen Informationen wiederholt und der Aktenvermerk, der Franz S***** inzwischen zugemittelt worden war, besprochen. Diese Unterredung bestärkte Franz S***** in seiner Meinung, daß er die S*****-Seite nicht mehr berücksichtigen müsse.
In weiterer Folge kam es zum Briefwechsel und zu Telefonaten zwischen dem Beklagten und Dr. S*****. Dr. S***** beharrte namens der S***** auf seinem Standpunkt und forderte Franz S***** zur Zuhaltung des durch die Annahme der Option am 30. 11. 1988 zustandegekommenen Vertrages auf. In weiterer Folge drohte er mit gerichtlichen Schritten. Franz S***** nahm zwar die Schreiben, den Inhalt der Telefonate und die verfaßten Repliken des Beklagten zur Kenntnis, maß ihnen aber keine Bedeutung bei, weil er davon ausging, daß am 30. 11. 1988 sämtliche Bindungen gegenüber S***** erloschen seien. Eine detaillierte Erörterung der widersprüchlichen Standpunkte fand zwischen dem Beklagten und Franz S***** nicht mehr statt. Der Streitpunkt des Endes der Bindungsfrist wurde vom Beklagten nicht mehr näher hinterfragt.
Franz S***** fühlte sich sicher, einen eventuellen Prozeß zu gewinnen.
Im Juli 1989 kam es zur Vertragsunterfertigung mit der B***** AG, wobei Franz S***** ebenfalls durch den Beklagten vertreten war.
Am 23. 6. 1989 brachte die S***** GesmbH eine Klage gegen die S***** GesmbH beim Handelsgericht Wien zu 16 Cg 37/98 (16 Cg 3/92) ein. Darin trat sie vom abgeschlossenen Vertrag wegen Verweigerung der Erfüllung zurück und begehrte Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie die Feststellung der Haftung der S***** GesmbH für künftige Schäden. Die S***** GesmbH wurde in diesem Verfahren zur Zahlung von 3,300.000 S sA und zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Urteil des Erstgerichtes vom 17. 4. 1993 wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 20. 1. 1994 bestätigt. Der Beklagte, dem erst im Berufungsverfahren der Streit verkündet worden war, schloß sich seitens der S***** GesmbH als Nebenintervenient an. Die S***** GesmbH wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Hans L***** vertreten. Die Schriftsätze wurden jedoch vom hier Beklagten konzipiert. Vor Erstattung der Klagebeantwortung fanden Besprechungen zwischen Dr. L*****, Franz S***** und dem Beklagten statt, bei denen die Klage erörtert wurde. Zu neuen Erkenntnissen, insbesondere bezüglich des strittigen Standpunktes der Bindungsfrist an das Offert, kam es hiebei nicht. Franz S***** nahm den Inhalt der Klagebeantwortung zur Kenntnis.
Anläßlich seiner Einvernahme vor dem Handelsgericht Wien am 30. 1. 1991 im genannten Verfahren gab Franz S***** an, er habe "die letzte Verlängerung der Option bis 30. 11. 1988 erteilt". Diese Aussage legte er nach der Belehrung durch den Richter ab, daß es unerheblich sei, ob eine Erklärung - daher auch eine Option - schriftlich oder mündlich abgegeben werde.
Mit ihrer am 25. 5. 1994 eingebrachten Klage begehrte die S***** GesmbH wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, daß der 30. 11. 1988 der letzte Tag der Bindungsfrist an die von der S***** GesmbH an die S***** erteilte Option gewesen sei. Franz S***** sei sich seiner vertraglichen Bindung gegenüber der S***** stets bewußt gewesen und habe dem Beklagten insbesondere auch mitgeteilt, daß der 30. 11. 1988 der letzte Tag der Optionsfrist gewesen sei. Der Geschäftsführer der S***** habe die Option am 30. 11. 1988 angenommen. Der Beklagte habe Franz S***** dennoch mitgeteilt, daß es zu keiner Vereinbarung gekommen sei. Die S***** GesmbH habe sich daher als vertragsfrei erachtet und die Liegenschaft an die B***** AG veräußern können. Als die S***** GesmbH seitens S***** zur Vertragsunterfertigung aufgefordert worden sei, habe der Beklagte immer wieder versichert, daß die S***** GmbH vertragsfrei sei. Das Verhalten des Beklagten sei allein ursächlich dafür gewesen, daß die S***** GesmbH den Vertrag mit S***** nicht eingehalten habe. Der Beklagte hafte daher aufgrund seiner unrichtigen und zumindest unvollständigen Informationen für den Schaden, der der S***** GesmbH durch die Inanspruchnahme seitens S***** entstanden sei. Da auch noch weitere Ansprüche im Zusammenhang damit an die klagende Partei herangetragen worden seien, sei der Schaden noch nicht abzusehen, sodaß auch das Feststellungsbegehren berechtigt sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Franz S***** habe zum Aktenvermerk des Dr. S***** vom 10. 11. 1988 erklärt, daß dieser in wesentlichen Punkten unrichtig sei und insbesondere, daß er kein Offert mit einer Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben habe. Diese Informationen seien für den Beklagten nicht überprüfbar gewesen. Der Beklagte sei beauftragt worden, eine solche Bindungsfrist ausdrücklich zu bestreiten. Der Geschäftsführer der S***** habe das einverständlich verlängerte Anbot am 30. 11. 1988 auch nicht angenommen. Eine allfällige Fehlinformation des Franz S***** durch den Beklagten sei für den Schaden nicht kausal. Franz S***** habe ein Mitverschulden zu verantworten. Er habe auch in weiterer Folge bestritten, daß er die Anbotsfrist bis 30. 11. 1988 verlängert habe und Dr. L***** damit beauftragt, im Vorprozeß vorzubringen, daß die behauptete Verlängerung der Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 nicht erfolgt sei. Im übrigen werde Verjährung eingewendet. Die Klage der S***** sei der S***** GesmbH bereits am 23. 6. 1989 zugestellt worden, die Klagebeantwortung sei am 13. 7. 1989 erstattet worden. Seit damals sei der S***** GesmbH alles bekannt gewesen, was zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches notwendig sei. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wurde ebenfalls bestritten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Franz S***** habe dem Beklagten alle Umstände tatsächlicher Art wahrheitsgemäß mitgeteilt. Daß Franz S***** das Vorliegen eines Offerts oder einer Option bis 30. 11. 1988 in Abrede gestellt habe, habe auf einem Rechtsirrtum des Franz S***** beruht, den der Beklagte erkennen und durch gezielte Fragen aufklären hätte müssen. Zudem sei unerklärlich, warum dem Beklagten die ausdrückliche und formelle Annahme der Option durch Dr. L***** entgangen sei. Die diesbezügliche Fehlinformation des Franz S***** sei für den Schaden auch kausal gewesen. Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes sei mit der Rechtskraft des bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes im Vorprozeß eingetreten, sodaß der Verjährungseinwand verfehlt sei. Der Beklagte hafte gemäß § 1299 ABGB für den von ihm durch Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden.Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Franz S***** habe dem Beklagten alle Umstände tatsächlicher Art wahrheitsgemäß mitgeteilt. Daß Franz S***** das Vorliegen eines Offerts oder einer Option bis 30. 11. 1988 in Abrede gestellt habe, habe auf einem Rechtsirrtum des Franz S***** beruht, den der Beklagte erkennen und durch gezielte Fragen aufklären hätte müssen. Zudem sei unerklärlich, warum dem Beklagten die ausdrückliche und formelle Annahme der Option durch Dr. L***** entgangen sei. Die diesbezügliche Fehlinformation des Franz S***** sei für den Schaden auch kausal gewesen. Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes sei mit der Rechtskraft des bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes im Vorprozeß eingetreten, sodaß der Verjährungseinwand verfehlt sei. Der Beklagte hafte gemäß Paragraph 1299, ABGB für den von ihm durch Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ihm zugekommene Mitteilung über eine mündliche Verlängerung der Bindungsfrist mit der dazu im Widerspruch stehenden Ansicht des Franz S*****, es läge keine Option vor, aufzuklären. Ein Mitverschulden des Franz S***** daran sei zu verneinen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil von der ständigen Rechtsprechung zur Anwaltshaftung nicht abgegangen worden sei.