- 3 Ob 2417/96d
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 2417/96d
Veröff: SZ 70/14
- 6 Ob 37/99f
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt kann seinen ihn nach § 9 RAO obliegenden Aufgaben und Pflichten nur nachkommen, wenn die am Beginn des Auftrages erteilte Information durch den Mandanten im Tatsachenbereich wahrheitsgemäß erfolgt. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1); Beisatz: Hier: Es kann dem Rechtsanwalt aufgrund mehrfacher Beteuerungen eines objektiv wahrheitswidrigen Sachverhaltes durch den Klienten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der Anbotannahme eines Dritten keine Rechtserheblichkeit beimaß und sie daher nicht leitete. (T2)
- 6 Ob 82/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 82/99y
Vgl auch; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T3)
- 1 Ob 291/01b
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 291/01b
Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T4); Beisatz: Die unrichtige Information durch den Klienten enthebt den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat. (T5)
- 3 Bkd 1/01
Entscheidungstext OGH 19.05.2003 3 Bkd 1/01
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist im Umfang des § 9 RAO berechtigt, glaubwürdige Informationen seiner Mandantschaft zu verwerten und unumwunden vorzubringen. Bei ungewöhnlichen oder unwahrscheinlichen Ereignissen, die informationsgemäß stattgefunden haben sollen, ist der Rechtsanwalt aber verpflichtet, eine Prüfung der Information, soweit dies ohne besonderen Schwierigkeiten oder nachteilige Verzögerung möglich ist, vorzunehmen. (T6)
- 6 Ob 56/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 56/05m
Beisatz: Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte. (T7)
- 9 Ob 37/05i
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 37/05i
- 2 Ob 133/06g
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 133/06g
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Über die Tauglichkeit des Geschäftslokales für die betriebliche Nutzung. (T8)
- 7 Ob 198/07d
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T9)
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T10); Veröff: SZ 2008/104
- 8 Ob 112/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
Auch; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T11)
- 17 Ob 14/20p
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 17 Ob 14/20p
Vgl
- 6 Ob 231/20v
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 231/20v
Vgl; nur: Die Richtigkeit einer ihm erteilten vollständigen Information muss der Rechtsanwalt, solange sich nicht dagegen erhebliche Anhaltspunkte ergeben, nicht prüfen und von sich aus auch nicht weitere Nachforschungen anstellen. (T12)
Beisatz: Disziplinär wäre lediglich, wenn ein Rechtsanwalt wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T13)
- 5 Ob 62/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 62/24i
Beisatz wie T3