Im Bereich der Rechtsanwendung schließt nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs oder der Organe richtig war, sondern - sofern deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (RdW 2001, 666 uva). Die Frage nach der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine gravierende Fehlbeurteilung gegeben ist (1 Ob 260/00t mwN). Davon kann hier keine Rede sein:
Der Kläger meint, der Umstand, dass er von seiner Mandantin vorsätzlich unrichtig informiert worden sei und er sein Vorbringen in dem für die Klientin geführten Rechtsstreit auf diese unrichtigen Informationen aufgebaut habe, schließe jedwede Haftung seiner Person aus. Nun darf ein Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt (RdW 1999,714; SZ 70/14). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 3. 1998 den wahren, den Behauptungen seiner Klientin widersprechenden Sachverhalt erfahren (S 9 f des Ersturteils); er hat den wahren Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt gekannt und ging davon aus, dass seine Klientin gegenüber der Prozessgegnerin bewusst falsch abgerechnet habe (S 10 des Ersturteils); infolgedessen musste ihm auch klar sein, dass sein Verjährungseinwand wegen der von der Prozessgegnerin behaupteten arglistigen Vorgangsweise seiner Mandantschaft nicht Bestand haben könne. Dennoch hat er deren Aufklärung über die auf Grund der Beweisergebnisse geänderte rechtliche Lage unterlassen (S 10 des Ersturteils) und ist damit seinen aus dem Bevollmächtigungsvertrag entspringenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Auf diesen Vertrag sind primär die Normen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und subsidiär die des 22. Hauptstücks des ABGB (§§ 1002 ff) anzuwenden (JBl 1997, 244; 6 Ob 2299/96y; Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 26 zu § 1002 mwN). Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen (JBl 1997, 244), und die Wertlosigkeit der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts hat den Entfall des ihm ansonsten zustehenden Entgelts zur Folge. Bei schuldhafter Verletzung der ihm gemäß § 9 RAO, § 1009 ABGB obliegenden Verpflichtung, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren (6 Ob 2299/96y mwN). Darüber hinaus haftet er im Falle einer Verletzung seiner Sorgfaltsverbindlichkeit für den seinem Mandanten hiedurch entstandenen Schaden (AnwBl 1990, 457). Die Frage, wen die Beweislast für die Sorgfaltspflichtverletzung trifft, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, denn die Vorinstanzen haben diesen Beweis erkennbar als zumindest prima facie von der beklagten Partei erbracht angesehen. Den Umstand, dass die Mandantin des Klägers den von diesem im Vollmachtsnamen geführten Rechtsstreit letztlich außergerichtlich verglichen hat, ohne die Zustellung der Gerichtsentscheidung abzuwarten, hat das Erstgericht logisch einwandfrei als wesentliches Indiz dafür gewertet, dass sich die Klientin des Klägers bei entsprechender Aufklärung über die Aussichtslosigkeit der Prozesslage noch vor der Tagsatzung vom 15. 4. 1998 insoweit mit ihrer Prozessgegnerin arrangiert hätte, als diese Tagsatzung nicht mehr abgehalten worden wäre (S 31 des Ersturteils). Dieser (prima facie) von der beklagten Partei erbrachte Beweis ist durch den Kläger nicht entkräftet worden.Der Kläger meint, der Umstand, dass er von seiner Mandantin vorsätzlich unrichtig informiert worden sei und er sein Vorbringen in dem für die Klientin geführten Rechtsstreit auf diese unrichtigen Informationen aufgebaut habe, schließe jedwede Haftung seiner Person aus. Nun darf ein Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt (RdW 1999,714; SZ 70/14). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 3. 1998 den wahren, den Behauptungen seiner Klientin widersprechenden Sachverhalt erfahren (S 9 f des Ersturteils); er hat den wahren Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt gekannt und ging davon aus, dass seine Klientin gegenüber der Prozessgegnerin bewusst falsch abgerechnet habe (S 10 des Ersturteils); infolgedessen musste ihm auch klar sein, dass sein Verjährungseinwand wegen der von der Prozessgegnerin behaupteten arglistigen Vorgangsweise seiner Mandantschaft nicht Bestand haben könne. Dennoch hat er deren Aufklärung über die auf Grund der Beweisergebnisse geänderte rechtliche Lage unterlassen (S 10 des Ersturteils) und ist damit seinen aus dem Bevollmächtigungsvertrag entspringenden Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Auf diesen Vertrag sind primär die Normen der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und subsidiär die des 22. Hauptstücks des ABGB (Paragraphen 1002, ff) anzuwenden (JBl 1997, 244; 6 Ob 2299/96y; Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 26 zu Paragraph 1002, mwN). Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach Paragraph 1009, ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen (JBl 1997, 244), und die Wertlosigkeit der Geschäftsbesorgungsleistung des Rechtsanwalts hat den Entfall des ihm ansonsten zustehenden Entgelts zur Folge. Bei schuldhafter Verletzung der ihm gemäß Paragraph 9, RAO, Paragraph 1009, ABGB obliegenden Verpflichtung, übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren (6 Ob 2299/96y mwN). Darüber hinaus haftet er im Falle einer Verletzung seiner Sorgfaltsverbindlichkeit für den seinem Mandanten hiedurch entstandenen Schaden (AnwBl 1990, 457). Die Frage, wen die Beweislast für die Sorgfaltspflichtverletzung trifft, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, denn die Vorinstanzen haben diesen Beweis erkennbar als zumindest prima facie von der beklagten Partei erbracht angesehen. Den Umstand, dass die Mandantin des Klägers den von diesem im Vollmachtsnamen geführten Rechtsstreit letztlich außergerichtlich verglichen hat, ohne die Zustellung der Gerichtsentscheidung abzuwarten, hat das Erstgericht logisch einwandfrei als wesentliches Indiz dafür gewertet, dass sich die Klientin des Klägers bei entsprechender Aufklärung über die Aussichtslosigkeit der Prozesslage noch vor der Tagsatzung vom 15. 4. 1998 insoweit mit ihrer Prozessgegnerin arrangiert hätte, als diese Tagsatzung nicht mehr abgehalten worden wäre (S 31 des Ersturteils). Dieser (prima facie) von der beklagten Partei erbrachte Beweis ist durch den Kläger nicht entkräftet worden.
Irrelevant ist, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH, die vom Kläger vertreten wurde, damit hätte rechnen müssen, dass die von ihm erteilten unrichtigen Informationen widerlegt werden würden. Gewiss kannte der Geschäftsführer den unwahren Gehalt seiner Angaben, und er wäre zur wahrheitsgemäßen Information seines Rechtsvertreters verpflichtet gewesen (6 Ob 37/99f; SZ 70/14). Die unrichtigen Angaben waren aber letztlich nicht mehr kausal für die in der Unterlassung einer Warnung vor dem drohenden Prozessverlust gelegene Vorgangsweise des Klägers. Nach den Feststellungen kannte er nämlich ab der Verhandlungstagsatzung vom 13. 3. 1998 den wahren Sachverhalt, weshalb der Geschäftsführer seiner Mandantin die dem Kläger angelastete Unterlassung letztlich nicht (mit)verursacht hat. Die unrichtige Information enthob den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergaben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat und dem Kläger voll bewusst war. Wenn der Kläger seiner Mandantin die sich abzeichnenden rechtlichen Folgen nicht kundtat, begründet dies sein alleiniges Verschulden, denn die Beurteilung der Rechtsfolgen eines geänderten - und dem Rechtsvertreter bekannt gewordenen -Sachverhalts obliegt einzig und allein dem rechtskundigen Parteienvertreter.
Schließlich ist die Ansicht des Klägers, es habe die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nur vor einem bzw zu Beginn eines solchen zu erfolgen, abzulehnen. Zweifellos muss ein rechtskundiger Parteienvertreter bei jeder maßgeblichen Änderung der Sach-oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer "gewissenhaften Vertretungstätigkeit" nicht die Rede sein kann (vgl 6 Ob 2299/96y).Schließlich ist die Ansicht des Klägers, es habe die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nur vor einem bzw zu Beginn eines solchen zu erfolgen, abzulehnen. Zweifellos muss ein rechtskundiger Parteienvertreter bei jeder maßgeblichen Änderung der Sach-oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer "gewissenhaften Vertretungstätigkeit" nicht die Rede sein kann vergleiche 6 Ob 2299/96y).
Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.