Rechtssatz RS0026628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026628
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Auch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.Auch bei Anlegung des im Paragraph 1299, ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 589/88
- 3 Ob 2417/96d
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 3 Ob 2417/96d
Veröff: SZ 70/14
- 6 Ob 37/99f
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
Vgl auch; Beisatz: Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1)
- 6 Ob 82/99y
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 82/99y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T2)
- 1 Ob 291/01b
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 291/01b
Auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T3)
- 6 Ob 56/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 56/05m
Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T4)
- 3 Ob 87/05y
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 87/05y
- 7 Ob 198/07d
Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)
- 6 Ob 156/08x
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 156/08x
Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104
- 8 Ob 162/08v
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 162/08v
- 9 Ob 37/12z
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
Auch; Beis wie T4
- 17 Ob 14/20p
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 17 Ob 14/20p
Vgl
- 5 Ob 62/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 62/24i
Beisatz wie T3: Hier: Steuerberater (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026628
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0020OB00589_8800000_001