Begründung:
Der Beklagte, der als Steuerberater tätig war, hatte vor 1997 seinen Klientenstock an eine Wirtschaftstreuhand KG und einen Steuerberater übertragen. Hieraus entstanden diverse Rechtsstreitigkeiten. Im Oktober 2001 beaufragte der Beklagte die klagende Partei damit, ihn in der Angelegenheit der Übertragung des Klientenstocks zu beraten und zu vertreten. Zwischen Oktober 2001 und September 2002 erbrachte die klagende Partei zahlreiche anwaltliche Leistungen. Der Beklagte beauftragte die klagende Partei auch mit der Vertretung im Verfahren 4 C 1819/01f des Bezirksgerichts Mödling, in dem der Beklagte von der Wirtschaftstreuhand KG auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über das für die Überbindung des Klientenstocks geleistete Entgelt geklagt worden war. Bereits vor Klagseinbringung war der Beklagte außergerichtlich aufgefordert worden Rechnung zu legen und diese mit dem Datum der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung (über die Höhe des zu leistenden Entgelts) zu versehen. Der Beklagte lehnte dies aus steuerrechtlichen Gründen ab. Im Zug der Vorbereitung der ersten Tagsatzung in diesem Verfahren teilte der Beklagte der ihn vorerst betreuenden Rechtsanwältin Dr. H***** mit, dass der Klagsanspruch zu bestreiten sei, weil er bereits durch Übermittlung einer Rechnung vom 26. 2. 1997 das Klagebegehren erfüllt habe. Weiters teilte der Beklagte der Anwältin mit, dass die neuerliche Ausstellung einer Rechnung unzulässig sei und eine neuerliche Umsatzsteuerverpflichtung auslösen würde, sowie dass er die strittige Rechnung gemeinsam mit anderen Urkunden an die Wirtschaftstreuhand KG übersandt und dass diese die Unterlagen unstrittig erhalten habe. In weiterer Folge erörterte der Beklagte mit der Anwältin, ob der Vorprozess durch Übermittlung eines Rechnungsduplikats vermieden werden könnte. Der Beklagte fragte in diesem Zusammenhang die Anwältin, ob er zur Übermittlung eines Rechnungsduplikats verpflichtet sei. Diese erteilte ihm die Auskunft, dass das dann nicht der Fall sei, wenn die klagende KG die Rechnung bereits erhalten habe. Eine Empfehlung, die Rechnungskopie zu schicken, sprach die Anwältin nicht aus. Einen Auftrag, ein Rechnungsduplikat an die klagende KG zu übermitteln, erteilte der Beklagte daraufhin nicht. Die Anwältin klärte den Beklagten über die Folgen eines Anerkenntnisses und Erfüllung des Klagsanspruchs während eines Verfahrens, insbesondere über die kostenrechtlichen Konsequenzen nicht auf. Allerdings klärte sie den Beklagten darüber auf, dass die Frage, ob die Rechnung bereits übermittelt worden sei oder nicht, ausschließlich von der richterlichen Beweiswürdigung abhänge und der Prozessausgang damit ungewiss sei. Der Beklagte beauftragte die klagende Partei danach mit der Bestreitung des Klagebegehrens.
In der Tagsatzung vom 29. 10. 2002 legte die (hier) klagende Partei dem Gericht und der Gegenseite (klagende KG) eine Kopie der Rechnung vom 26. 2. 1997 vor. Eine in der Tagsatzung vom 25. 6. 2003 angestrebte vergleichsweise Einigung scheiterte daran, dass beide Seiten Kostenersatz begehrten. Mit Urteil vom 26. 11. 2003 wurde der Beklagte zur Rechnungslegung und Zahlung der Prozesskosten an die klagende KG verpflichtet. Die im Auftrag des Beklagten von der klagenden Partei erhobene Berufung blieb erfolglos.
Mit Aufforderungsschreiben vom 4. 11. 2005, dem ein Leistungsverzeichnis angeschlossen war, begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Bezahlung der Honorarforderung in Höhe von 5.589,13 EUR. Der Beklagte leistete keine Zahlung.
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 24. 1. 2006 eingebrachten Klage vom Beklagten diesen Betrag sA als zustehendes offenes Anwaltshonorar.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, dass ihn die klagende Partei fehlerhaft beraten und damit ihren Honoraranspruch verwirkt habe. Bei rechtmäßigem Verhalten im Vorverfahren wäre der dortige Klagsanspruch anzuerkennen und Kostenersatz gemäß § 45 ZPO zu verlangen gewesen. Die klagende Partei habe es unterlassen, den Beklagten darüber aufzuklären, ob er verpflichtet sei, der klagenden KG eine Rechnungskopie zu übermitteln, sodass im Fall einer für die beklagte Partei negativen Feststellung im Vorverfahren der Prozessverlust durch sofortige Übermittlung einer Rechnungskopie hätte vermieden werden können. In diesem Fall hätte nach einer notwendigen Klagseinschränkung auf Kosten die Frage geklärt werden müssen, ob der Beklagte Anlass zur Klagsführung gegeben habe, was zu verneinen gewesen wäre, weil die klagende KG in der Vorkorrespondenz nur die Neuausstellung einer Rechnung verlangt habe.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, dass ihn die klagende Partei fehlerhaft beraten und damit ihren Honoraranspruch verwirkt habe. Bei rechtmäßigem Verhalten im Vorverfahren wäre der dortige Klagsanspruch anzuerkennen und Kostenersatz gemäß Paragraph 45, ZPO zu verlangen gewesen. Die klagende Partei habe es unterlassen, den Beklagten darüber aufzuklären, ob er verpflichtet sei, der klagenden KG eine Rechnungskopie zu übermitteln, sodass im Fall einer für die beklagte Partei negativen Feststellung im Vorverfahren der Prozessverlust durch sofortige Übermittlung einer Rechnungskopie hätte vermieden werden können. In diesem Fall hätte nach einer notwendigen Klagseinschränkung auf Kosten die Frage geklärt werden müssen, ob der Beklagte Anlass zur Klagsführung gegeben habe, was zu verneinen gewesen wäre, weil die klagende KG in der Vorkorrespondenz nur die Neuausstellung einer Rechnung verlangt habe.
Der Beklagte wendete überdies die ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling zu 4 C 1819/01f entstandenen Prozesskosten von 2.620,63 EUR (exklusive USt) der Klagsforderung als Gegenforderung compensando ein und erhob hinsichtlich aller, nicht mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling im Zusammenhang stehenden Honoraransprüche der klagenden Partei den Einwand der Verjährung.
Das Erstgericht erkannte auf der Grundlage des eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalts die Klagsforderung als zu Recht bestehend sowie die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrags. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der klagenden Partei aufgrund einer ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren das hierfür gebührende Honorar zustehe. Der Beklagte habe die klagende Partei mit der Beratung und Vertretung in Angelegenheiten der Übertragung des Kundenstocks beauftragt und seien sowohl die außergerichtliche Beratung, das Firmenbuchverfahren sowie das Verfahren vor dem Bezirksgericht Mödling dem selben Problemkreis zuzuordnen, weshalb Verjährung des Honoraranspruchs nicht eingetreten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Ersturteil und sprach (zunächst) aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachen- und Beweisrüge des Beklagten als nicht berechtigt und führte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus: Ausgehend von den Feststellungen habe für die klagende Partei kein Anlass bestanden, die Frage eines Anerkenntnisses des auf Ausstellung einer Rechnung gerichteten Klagebegehrens mit dem Beklagten zu erörtern. Ebenso wenig könne in der unterlassenen Empfehlung, der im Vorverfahren klagenden KG, eine Rechnungskopie zu schicken, ein Beratungsmangel gesehen werden. Die klagende KG habe die Ausstellung einer Originalrechnung begehrt, weil sie bisher eine solche nicht erhalten habe. Hierzu sei der Beklagte auch verurteilt worden, weil seinem Einwand, bereits Rechnung gelegt zu haben, nicht gefolgt worden sei. Der klagenden Partei könne daher eine „Schlechtvertretung" nicht nachgewiesen werden.
Die Verjährungsfrist beginne mit dem Abschluss der Tätigkeit in einer bestimmten Rechtssache zu laufen. Stünden mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten seien, beginne die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen seien. Sämtliche der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen stünden im Zusammenhang mit der Übergabe des Klientenstocks und den daraus resultierenden Entgeltansprüchen des Beklagten. Eine Trennung in einzelne Causen sei daher nicht gerechtfertigt, weshalb der klagenden Partei sämtliche geltend gemachten Honoraransprüche, die im Einzelnen der Höhe nach nicht strittig seien, zustünden.
Über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei. Der Frage, ob es zu der den Anwalt treffenden Aufklärungspflicht, deren Verletzung seine Tätigkeit wertlos mache, gehöre, mit dem Mandanten auch die „Prozesskostenthematik" zu erörtern und diesem dabei Möglichkeiten, die Verfahrenskosten gering zu halten, darzulegen, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Hiezu fehle es auch noch an höchstgerichtlicher Rechtsprechung.Über Antrag des Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei. Der Frage, ob es zu der den Anwalt treffenden Aufklärungspflicht, deren Verletzung seine Tätigkeit wertlos mache, gehöre, mit dem Mandanten auch die „Prozesskostenthematik" zu erörtern und diesem dabei Möglichkeiten, die Verfahrenskosten gering zu halten, darzulegen, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Hiezu fehle es auch noch an höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.