Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, verjährt die Forderung des Klägers auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten (stRspr: SZ 39/211 uva, zuletzt SZ 71/95; RIS-Justiz RS0021878). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind. Jedenfalls wird der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen fällig und beginnt die Verjährungsfrist daher zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis aufgelöst wird (3 Ob 543/95 mwN).Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, verjährt die Forderung des Klägers auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen gemäß Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten (stRspr: SZ 39/211 uva, zuletzt SZ 71/95; RIS-Justiz RS0021878). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind. Jedenfalls wird der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen fällig und beginnt die Verjährungsfrist daher zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis aufgelöst wird (3 Ob 543/95 mwN).
In einem engen Zusammenhang der angeführten Art stehen alle hier in Betracht kommenden Leistungen des Klägers, dienten sie doch insgesamt dem den Intentionen des Beklagten und seines Vaters bei Auftragserteilung an den Kläger entsprechenen Ziel, dem Beklagten die Mietwohnung möglichst lange, und zwar bis zum Ende dessen Studiums zu erhalten und alle auf Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Schritte des Vermieters abzuwehren. Um den Erhalt der Mietwohnung unter den bisherigen Bedingungen sicherzustellen, war es auch notwendig, der Mietzinsklage und damit der Möglichkeit, den Kündigungsgrund der Nichtzahlung des Mietzines oder einen allenfalls hierauf gestützten Räumungsanspruch geltend zu machen. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, begann daher die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entlohnung des Klägers betreffend alle Verfahren, in denen er den Beklagten auftragsgemäß vertrat, nicht vor Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes im Mietzinsstreit am 7. 10. 1988 zu laufen, weil der Kläger vom Generalvergleich zwischen dem Vermieter und dem Beklagten keine Kenntnis hatte und somit bis dahin nicht feststand, ob nicht doch noch weitere anwaltliche Leistungen in diesem Verfahren zu erbringen sein werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten in mehreren Verfahren zu vertreten und, wie sich aus den (erst) im Lauf des Verfahrens gelegten Kostennoten ergibt, eine Fülle von Einzelleistungen zu erbringen, die von vorneherein in keiner Weise absehbar waren. Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht - wie hier - das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig (1 Ob 509/94 = RdW 1994, 311 mwN), außer der Klient hat - anders als hier - die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet (AnwBl 1992, 115). Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen (8 Ob 508/89 = AnwBl 1990, 45; RdW 1994, 311 mwN).
Weder die Bekanntgabe des Pauschalhonorars anlässlich der Besprechung vom 30. 12. 1988 noch die Klage, in der auch in der Klageerzählung bloß eine Pauschalsumme ohne weitere Aufschlüsselung genannt wurde, erfüllten die Erfordernisse einer die Fälligkeit bewirkenden Honorarnote.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Werkunternehmer den Beginn der Verjährungsfrist durch verspätete Rechnungslegung nicht beliebig hinauszögern. Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (SZ 38/44 uva). Selbst ein Verlangen, die übermittelte Rechnung näher zu detaillieren, zögert den Beginn der Verjährung nicht hinaus (SZ 43/112; JBl 1986, 450 ua; RIS-Justiz RS0034154). Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwaltes (SZ 27/49; RdW 1994, 311).
Die Vorinstanzen gehen nun unbekämpft davon aus, dass dem Kläger die Legung einer Honorarnote, und zwar nunmehr in allen Verfahren, spätestens im November 1988, möglich gewesen wäre. Auch der Kläger räumt in seiner Revision ein, dass er eine Honorarabrechnung spätestens im November 1988 hätte erstellen können. Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher für sämtliche Honoraransprüche bei der hier zu bejahenden Annahme eines einheitlichen Auftrages für alle Verfahren mit November 1988 anzusetzen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist aber erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens im September 1992, somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 6 ABGB erfolgt.Die Vorinstanzen gehen nun unbekämpft davon aus, dass dem Kläger die Legung einer Honorarnote, und zwar nunmehr in allen Verfahren, spätestens im November 1988, möglich gewesen wäre. Auch der Kläger räumt in seiner Revision ein, dass er eine Honorarabrechnung spätestens im November 1988 hätte erstellen können. Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher für sämtliche Honoraransprüche bei der hier zu bejahenden Annahme eines einheitlichen Auftrages für alle Verfahren mit November 1988 anzusetzen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist aber erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens im September 1992, somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB erfolgt.
Dieser Umstand steht jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der im § 1497 ABGB normierten Unterbrechungswirkung der noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Klage nicht entgegen:Dieser Umstand steht jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der im Paragraph 1497, ABGB normierten Unterbrechungswirkung der noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Klage nicht entgegen:
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine die Verjährung unterbrechende Klage ordnungsgemäß sein (SZ 51/122 ua). Es ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen (7 Ob 521/80;
vgl dazu auch Mader in Schwimann2, 1497 ABGB Rz 19 mwN). Jede Klage
unterbricht die laufende Verjährung insoweit, als der Anspruch der
Höhe nach geltend gemacht wurde. "Belangen" iSd § 1497 ABGB ist nur
die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden)
bezifferten Klageanspruches (1 Ob 1724/95 mwN). Sind nur Daten
ergänzungsbedürftig, kann diese Unvollständigkeit (auch nach
materieller Prozessleitung) ohne weiteres behoben werden, ohne dass
indes die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt wäre (4 Ob 333/87 =
ÖBl 1988, 17). Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage
wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück (4 Ob
525/92). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mehrfach
ausgesprochen, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer
Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung unbeachtlich
ist, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge
des Rechtsstreites behoben werden (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400; 1 Ob
509/94; 8 Ob 140/97i; 1 Ob 39/99t = RdW 1999, 715 mwN).
Im vorliegenden Fall war die noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Klage schlüssig. Der Beklagte wurde durch die unbedingt wirksame Geltendmachung des genau bezifferten Geldanspruches im Sinne des § 1497 ABGB "belangt". Dass die Klage insoweit ergänzungsbedürftig war, weil es an einer Aufschlüsselung des Klagebetrages fehlte, hätte daher die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann beseitigt, wenn dieser Mangel - hier: trotz richterlicher Anleitung - nicht beseitigt worden wäre. Da aber die mangelnde Fälligkeit des Klageanspruches vom Beklagten hier gar nicht eingewendet wurde (mit Ausnahme der begehrten Verzugszinsen) und der Kläger in Erfüllung des entsprechenden Gerichtsauftrages die Klage durch Vorlage der Kostennoten und entsprechende Aufschlüsselung seines Begehrens sanierte, wurde die Verjährungsfrist durch die Klageeinbringung unterbrochen.Im vorliegenden Fall war die noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Klage schlüssig. Der Beklagte wurde durch die unbedingt wirksame Geltendmachung des genau bezifferten Geldanspruches im Sinne des Paragraph 1497, ABGB "belangt". Dass die Klage insoweit ergänzungsbedürftig war, weil es an einer Aufschlüsselung des Klagebetrages fehlte, hätte daher die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann beseitigt, wenn dieser Mangel - hier: trotz richterlicher Anleitung - nicht beseitigt worden wäre. Da aber die mangelnde Fälligkeit des Klageanspruches vom Beklagten hier gar nicht eingewendet wurde (mit Ausnahme der begehrten Verzugszinsen) und der Kläger in Erfüllung des entsprechenden Gerichtsauftrages die Klage durch Vorlage der Kostennoten und entsprechende Aufschlüsselung seines Begehrens sanierte, wurde die Verjährungsfrist durch die Klageeinbringung unterbrochen.
Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß § 142 iVm § 48 ZPO.Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO.
Da sich das Berufungsgericht auf Grund seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht, dass der Klageanspruch verjährt und schon deshalb abzuweisen sei, mit der in der Berufung geltend gemachten Mängel- und Beweisrüge, die entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen betrifft, nicht befasste, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher die vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung zu behandeln und eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.