Wo die Ermittlung des Entgeltsanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400 ua). Auch die Fälligkeit des Honoraranspruches eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten ist mangels anderslautender Vereinbarung von der Legung einer Honorarnote abhängig. Dabei hat auch ein Rechtsanwalt seine Honorarnote nach den Grundsätzen ordentlicher Rechnungslegung zu erstellen (SZ 62/102 = AnwBl 1990, 45 mit Anm von Pritz; 4 Ob 573, 1529/89 ua). Eine solche Rechnung hat alle Angaben zu enthalten, die dem Mandanten eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) ermöglicht (SZ 62/102; JBl 1986, 450; 1 Ob 608/92; Krejci in Rummel2, Rz 12 zu § 1170 ABGB mwN). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen (Krejci aaO Rz 12). Im vorliegenden Fall entspricht die im Brief vom 6. Mai 1991 vorgenommene Aufschlüsselung der Kosten für die Bemühungen, Barauslagen und Umsatzsteuer diesen Anforderungen zweifellos nicht. Im Brief an den Beklagtenvertreter vom 11. September 1991 beziffert zwar der Kläger - entsprechend dem Ersuchen des Beklagtenvertreters vom 3. September 1991 - den „Streitwert“ mit 1,000.000 S und nimmt eine Aufschlüsselung seiner Leistungen (Beratung der beklagten Partei 19/2 (Stunden) Konferenzen, vier Telefonate und ein Brief) vor. Angesichts der Tätigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ON 5 AS 29 ff, basierend auf dem Handakt des Klägers ergibt, kann diese Aufschlüsselung in Ansehung der Telefonate und dem verfaßten Brief nicht als ausreichend erkannt werden. Insoweit ist der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten.Wo die Ermittlung des Entgeltsanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400 ua). Auch die Fälligkeit des Honoraranspruches eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten ist mangels anderslautender Vereinbarung von der Legung einer Honorarnote abhängig. Dabei hat auch ein Rechtsanwalt seine Honorarnote nach den Grundsätzen ordentlicher Rechnungslegung zu erstellen (SZ 62/102 = AnwBl 1990, 45 mit Anmerkung von Pritz; 4 Ob 573, 1529/89 ua). Eine solche Rechnung hat alle Angaben zu enthalten, die dem Mandanten eine Überprüfung der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) ermöglicht (SZ 62/102; JBl 1986, 450; 1 Ob 608/92; Krejci in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 1170, ABGB mwN). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen (Krejci aaO Rz 12). Im vorliegenden Fall entspricht die im Brief vom 6. Mai 1991 vorgenommene Aufschlüsselung der Kosten für die Bemühungen, Barauslagen und Umsatzsteuer diesen Anforderungen zweifellos nicht. Im Brief an den Beklagtenvertreter vom 11. September 1991 beziffert zwar der Kläger - entsprechend dem Ersuchen des Beklagtenvertreters vom 3. September 1991 - den „Streitwert“ mit 1,000.000 S und nimmt eine Aufschlüsselung seiner Leistungen (Beratung der beklagten Partei 19/2 (Stunden) Konferenzen, vier Telefonate und ein Brief) vor. Angesichts der Tätigkeit des Klägers, wie sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ON 5 AS 29 ff, basierend auf dem Handakt des Klägers ergibt, kann diese Aufschlüsselung in Ansehung der Telefonate und dem verfaßten Brief nicht als ausreichend erkannt werden. Insoweit ist der Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten.
Der Einwand mangelnder Fälligkeit ist aber unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreites über seine Entgeltsansprüche behebt (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400). Hier sind die zuerst nicht ausreichend deutlich spezifizierten Leistungen des Klägers dann im Gutachten des Sachverständigen ON 5 und dessen Beilage A im einzelnen aufgeschlüsselt worden. Hat der Kläger die Richtigkeit der vom Sachverständigen im Prozeß gemachten Aufstellung - wie hier - nicht bestritten, dann hat der Beklagte damit eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst (teilweise) unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Honorarforderung ableiten (vgl WoBl 1989, 162; 5 Ob 43/92). Die auf die Entscheidung MietSlg 31.236 gestützte Auffassung der zweiten Instanz, der Kläger müsse im Verfahren das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausdrücklich zur Grundlage seines Entgeltsanspruches machen und damit seine Rechnungslegungspflicht erfüllen, weil ein Sachverständigengutachten (als Beweismittel) ein erforderliches Vorbringen nicht ersetze, ist durch die Entscheidung nicht gedeckt, wird doch dort bloß verlangt, daß der Rechnungslegungspflichtige eindeutig zu erklären hat, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgten Klarstellungen als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann somit auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozeßerklärung. Hier hat der Kläger das auf seinen Unterlagen beruhende Sachverständigengutachten nicht bestritten und vorgebracht (ON 10 AS 67), der Sachverständige habe von ihm den gesamten Handakt zur Erstattung des Gutachtens über Aufforderung erhalten und sämtliche Urkunden seien dem Sachverständigen zur Gutachtenserstellung übermittelt worden. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Senates vom klagenden Rechtsanwalt ausreichend deutlich iS des § 863 ABGB erklärt, daß er nicht nur die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen billigt, sondern diese Ergebnisse auch zur Ergänzung seiner bis dahin unvollständigen Rechnungslegung gegenüber seinem hier beklagten Mandanten macht. Damit ist die Fälligkeit des klägerischen Honoraranspruches in der Tagsatzung vom 18.März 1992 eingetreten.Der Einwand mangelnder Fälligkeit ist aber unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreites über seine Entgeltsansprüche behebt (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400). Hier sind die zuerst nicht ausreichend deutlich spezifizierten Leistungen des Klägers dann im Gutachten des Sachverständigen ON 5 und dessen Beilage A im einzelnen aufgeschlüsselt worden. Hat der Kläger die Richtigkeit der vom Sachverständigen im Prozeß gemachten Aufstellung - wie hier - nicht bestritten, dann hat der Beklagte damit eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst (teilweise) unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Honorarforderung ableiten vergleiche WoBl 1989, 162; 5 Ob 43/92). Die auf die Entscheidung MietSlg 31.236 gestützte Auffassung der zweiten Instanz, der Kläger müsse im Verfahren das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausdrücklich zur Grundlage seines Entgeltsanspruches machen und damit seine Rechnungslegungspflicht erfüllen, weil ein Sachverständigengutachten (als Beweismittel) ein erforderliches Vorbringen nicht ersetze, ist durch die Entscheidung nicht gedeckt, wird doch dort bloß verlangt, daß der Rechnungslegungspflichtige eindeutig zu erklären hat, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgten Klarstellungen als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann somit auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozeßerklärung. Hier hat der Kläger das auf seinen Unterlagen beruhende Sachverständigengutachten nicht bestritten und vorgebracht (ON 10 AS 67), der Sachverständige habe von ihm den gesamten Handakt zur Erstattung des Gutachtens über Aufforderung erhalten und sämtliche Urkunden seien dem Sachverständigen zur Gutachtenserstellung übermittelt worden. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Senates vom klagenden Rechtsanwalt ausreichend deutlich iS des Paragraph 863, ABGB erklärt, daß er nicht nur die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen billigt, sondern diese Ergebnisse auch zur Ergänzung seiner bis dahin unvollständigen Rechnungslegung gegenüber seinem hier beklagten Mandanten macht. Damit ist die Fälligkeit des klägerischen Honoraranspruches in der Tagsatzung vom 18.März 1992 eingetreten.
Der außerordentlichen Revision ist Folge zu geben und das Urteil zweiter Instanz aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich mit dem übrigen Berufungsvorbringen der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.