Auf den durch Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers als Rechtsanwalt zustandegekommenen Vertrag finden in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise die §§ 1002 ff ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (SZ 62/102 uva;Auf den durch Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers als Rechtsanwalt zustandegekommenen Vertrag finden in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise die Paragraphen 1002, ff ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung (SZ 62/102 uva;
Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Der Rechtsanwalt hat demgemäß - soweit er nicht seinem Klienten die Unentgeltlichkeit seiner Leistungen zusicherte - Anspruch auf das vereinbarte Honorar (§ 17 Abs.1 RAO);Stanzl in Klang2 IV/1, 794). Der Rechtsanwalt hat demgemäß - soweit er nicht seinem Klienten die Unentgeltlichkeit seiner Leistungen zusicherte - Anspruch auf das vereinbarte Honorar (Paragraph 17, Absatz eins, RAO);
ist aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, gebührt ihm eine angemessene Entlohnung. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl. 1991, 54; SZ 62/102 uva). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist das der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (EvBl. 1972/124 ua); auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. Auch wenn ihnen kein normativer Charakter beigemessen werden kann (AnwBl. 1991, 54; 1 Ob 598/91), stellen sie doch ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (SZ 51/27; 1 Ob 598/91 uva; Grillberger in Schwimann, ABGB § 1152 Rz 20).ist aber - wie im vorliegenden Fall - überhaupt keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, gebührt ihm eine angemessene Entlohnung. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (AnwBl. 1991, 54; SZ 62/102 uva). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist das der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (EvBl. 1972/124 ua); auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtanwaltskammertages gemäß Paragraph 37, RAO beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. Auch wenn ihnen kein normativer Charakter beigemessen werden kann (AnwBl. 1991, 54; 1 Ob 598/91), stellen sie doch ein kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen dar (SZ 51/27; 1 Ob 598/91 uva; Grillberger in Schwimann, ABGB Paragraph 1152, Rz 20).
Eine perzentuelle Festsetzung des Honorars ist in diesen Tarifen nicht vorgesehen; auch die Verrechnung eines Pauschalbetrages kommt - mangels entsprechender Honorarvereinbarung - nicht in Betracht; sie widerspräche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung, die alle für die Überprüfung der Angemessenheit erforderlichen Angaben enthalten muß (SZ 62/102 mwN). Dennoch verrechnete der Kläger den beiden Beklagten zunächst ein Pauschalhonorar; auf diese Verrechnung berief er sich selbst noch in seiner Klageschrift. Erst über Aufforderung durch das Erstgericht legte er im Zuge des Verfahrens (ON 11) ein Leistungsverzeichnis vor, das er den Beklagten bis dahin vorenthalten hatte; darin stellte er diesen neben dem Honorar für den (außergerichtlichen) Vergleichsvertrag im Betrag von S 91.549,-- - nunmehr entsprechend aufgeschlüsselt - "sonstige Leistungen" im Gesamtbetrag von S 525.599,-- (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) - in Rechnung, berechnete darin allein aber für das Aktenstudium in der Dauer von 120 halben Stunden einen Betrag von S 329.280,-- (ausschließlich der Umsatzsteuer); dazu berief er sich ausdrücklich auf den (Höchst-)Satz der TP 7 RAT (damals S 2.744,-- je halbe Stunde). Zur Erläuterung dieses weitaus größten Leistungspostens brachte er vor, allein die vom Prozeßgericht im Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachten umfaßten etwa 1700 Seiten, deren Studium bereits den angesprochenen Zeitaufwand erfordert habe (ON 11).
Soweit nun die Beklagten ins Treffen führen, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieses Honoraranspruches nicht auf die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des § 2 Abs.2 RATG berufen, kann ihnen allerdings nicht gefolgt werden. Mit dem vorbereitenden Schriftsatz (ON 11), mit dem er das Leistungsverzeichnis vorlegte, brachte der Kläger immerhin vor, die von ihm zu bearbeitenden Materien hätten sich "auf und zwischen" den Sachgebieten des Rechtswesens, der Unternehmens- und Liegenschaftsbewertung, des Brauereiwesens, der Mathematik etc. bewegt, sodaß der allein für das Studium der Gutachten erforderliche Zeitaufwand mit zumindest 120 halben Stunden angesetzt werden müsse. Auch wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die Ansätze der TP 7 RAT berief, kann seinem Vorbringen doch nicht unterstellt werden, daß er die Prüfung seines Honoraranspruchs ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt anstrebte. Der Sache nach machte er damit zweifellos auch besondere Umstände und seine besondere Inanspruchnahme - als Voraussetzungen für den erhöhten Honoraranspruch nach § 2 Abs.2 RATG - geltend (1 Ob 9/65). Dagegen kann sich der Kläger allein auf das vom Erstgericht zur Prüfung der Angemessenheit des eingeklagten Honoraranspruchs eingeholte Sachverständigengutachten zur Rechtfertigung seines Begehrens schon deshalb nicht berufen, weil die Frage, ob und inwieweit dem Rechtsanwalt im Einzelfall ein erhöhter Honoraranspruch gegen seinen Klienten zuzubilligen ist, keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage ist, die das Gericht unabhängig vom Ergebnis der in Auftrag gegebenen Begutachtung zu lösen hat (vgl. EvBl. 1972/124); ob der vom Kläger behauptete Zeitaufwand für das Aktenstudium erforderlich war, um einen erfolgversprechenden Vergleichsvorschlag zu erarbeiten, hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige dagegen in seinem Gutachen nicht erörtert.Soweit nun die Beklagten ins Treffen führen, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieses Honoraranspruches nicht auf die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, RATG berufen, kann ihnen allerdings nicht gefolgt werden. Mit dem vorbereitenden Schriftsatz (ON 11), mit dem er das Leistungsverzeichnis vorlegte, brachte der Kläger immerhin vor, die von ihm zu bearbeitenden Materien hätten sich "auf und zwischen" den Sachgebieten des Rechtswesens, der Unternehmens- und Liegenschaftsbewertung, des Brauereiwesens, der Mathematik etc. bewegt, sodaß der allein für das Studium der Gutachten erforderliche Zeitaufwand mit zumindest 120 halben Stunden angesetzt werden müsse. Auch wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die Ansätze der TP 7 RAT berief, kann seinem Vorbringen doch nicht unterstellt werden, daß er die Prüfung seines Honoraranspruchs ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt anstrebte. Der Sache nach machte er damit zweifellos auch besondere Umstände und seine besondere Inanspruchnahme - als Voraussetzungen für den erhöhten Honoraranspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, RATG - geltend (1 Ob 9/65). Dagegen kann sich der Kläger allein auf das vom Erstgericht zur Prüfung der Angemessenheit des eingeklagten Honoraranspruchs eingeholte Sachverständigengutachten zur Rechtfertigung seines Begehrens schon deshalb nicht berufen, weil die Frage, ob und inwieweit dem Rechtsanwalt im Einzelfall ein erhöhter Honoraranspruch gegen seinen Klienten zuzubilligen ist, keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage ist, die das Gericht unabhängig vom Ergebnis der in Auftrag gegebenen Begutachtung zu lösen hat vergleiche EvBl. 1972/124); ob der vom Kläger behauptete Zeitaufwand für das Aktenstudium erforderlich war, um einen erfolgversprechenden Vergleichsvorschlag zu erarbeiten, hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige dagegen in seinem Gutachen nicht erörtert.
Im übrigen hat sich der Kläger im Ergebnis zu Recht auf TP 7 (Abs.2) RAT berufen. Wohl sieht der Rechtsanwaltstarif - in TP 7 Abs.3 - einen besonderen Ansatz bloß für das Aktenstudium des Rechtsanwalts bei Behörden vor, sodaß die unmittelbare Anwendung dieses Tarifansatzes auf das vom Kläger in Rechnung gestellte Studium der Prozeßakten nicht in Betracht kommt, weil mangels anderslautender Behauptung davon auszugehen ist, daß er die Akten in der eigenen Kanzlei studierte; es kann wohl auch unterstellt werden, daß ihm sein Vorgänger die wesentlichen Aktenbestandteile - namentlich auch die im Vorprozeß eingeholten Gutachten - nach der Übernahme der Vertretung zumindest in Ablichtung überlassen hat.Im übrigen hat sich der Kläger im Ergebnis zu Recht auf TP 7 (Absatz 2,) RAT berufen. Wohl sieht der Rechtsanwaltstarif - in TP 7 Absatz 3, - einen besonderen Ansatz bloß für das Aktenstudium des Rechtsanwalts bei Behörden vor, sodaß die unmittelbare Anwendung dieses Tarifansatzes auf das vom Kläger in Rechnung gestellte Studium der Prozeßakten nicht in Betracht kommt, weil mangels anderslautender Behauptung davon auszugehen ist, daß er die Akten in der eigenen Kanzlei studierte; es kann wohl auch unterstellt werden, daß ihm sein Vorgänger die wesentlichen Aktenbestandteile - namentlich auch die im Vorprozeß eingeholten Gutachten - nach der Übernahme der Vertretung zumindest in Ablichtung überlassen hat.
Dennoch erscheint es angemessen, das Aktenstudium des Klägers unter Bedachtnahme auf § 2 Abs.2 RATG doch nach TP 7 Abs.2 RAT zu honorieren, also wegen der besonderen Umstände und der von den Beklagten veranlaßten besonderen Inanspruchnahme dem Aktenstudium bei Behörden gleichzuhalten. Diese im § 2 Abs.2 RATG genannten besonderen Umstände (bzw. besondere Inanspruchnahme) sind anzunehmen, wenn das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt. Das ist nach § 4 AHR - die, wie schon erwähnt, bei der Prüfung der Angemessenheit im Rechtanwaltstarif nicht besonders geregelter anwaltlicher Leistungen herangezogen werden können - an den Kriterien der Verantwortlichkeit, des Umfangs, der Mühewaltung und des Ergebnisses der Leistung sowie der persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu beurteilen. Werden der dem Kläger von den Beklagten anläßlich seiner Bevollmächtigung erteilte Auftrag, den schon mehrere Jahre anhängigen Rechtsstreit rasch und für die Beklagten möglichst günstig durch einen Vergleich zu beenden, der exorbitant hohe Streitwert, das daraus resultierende Prozeßrisiko, die damit verbundene Verantwortung des Klägers, der Umfang des Streitakts, in den sich der Kläger nach der Übernahme der Vertretung erst einarbeiten mußte, und nicht zuletzt auch die Tatsache in Rechnung gestellt, daß er binnen weniger Monate einen Generalvergleich zustandebrachte, der die Vorstellungen der Beklagten in jeder Hinsicht zufriedenstellte, so sind die im § 2 Abs.2 RATG für die Erhöhung des Honorars geforderten besonderen Umstände zweifellos gegeben.Dennoch erscheint es angemessen, das Aktenstudium des Klägers unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, RATG doch nach TP 7 Absatz 2, RAT zu honorieren, also wegen der besonderen Umstände und der von den Beklagten veranlaßten besonderen Inanspruchnahme dem Aktenstudium bei Behörden gleichzuhalten. Diese im Paragraph 2, Absatz 2, RATG genannten besonderen Umstände (bzw. besondere Inanspruchnahme) sind anzunehmen, wenn das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt. Das ist nach Paragraph 4, AHR - die, wie schon erwähnt, bei der Prüfung der Angemessenheit im Rechtanwaltstarif nicht besonders geregelter anwaltlicher Leistungen herangezogen werden können - an den Kriterien der Verantwortlichkeit, des Umfangs, der Mühewaltung und des Ergebnisses der Leistung sowie der persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu beurteilen. Werden der dem Kläger von den Beklagten anläßlich seiner Bevollmächtigung erteilte Auftrag, den schon mehrere Jahre anhängigen Rechtsstreit rasch und für die Beklagten möglichst günstig durch einen Vergleich zu beenden, der exorbitant hohe Streitwert, das daraus resultierende Prozeßrisiko, die damit verbundene Verantwortung des Klägers, der Umfang des Streitakts, in den sich der Kläger nach der Übernahme der Vertretung erst einarbeiten mußte, und nicht zuletzt auch die Tatsache in Rechnung gestellt, daß er binnen weniger Monate einen Generalvergleich zustandebrachte, der die Vorstellungen der Beklagten in jeder Hinsicht zufriedenstellte, so sind die im Paragraph 2, Absatz 2, RATG für die Erhöhung des Honorars geforderten besonderen Umstände zweifellos gegeben.
Dieses Ergebnis erscheint übrigens auch angesichts der Bestimmung des § 7 Abs.3 AHR (in der derzeit geltenden Fassung - vgl. Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.1.1992) gerechtfertigt, obgleich sie in dieser Fassung bei Beendigung der anwaltlichen Vertretung der Beklagten durch den Kläger noch nicht Inhalt der Autonomen Honorar-Richtlinien war. Danach ist TP 7 Abs.2 RAT bei der Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei des Rechtsanwalts, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt, anwendbar; das ist wiederum nach den oben wiedergegebenen Kriterien des § 4 AHR zu beurteilen. Da die Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte mit den Autonomen Honorar-Richtlinien die Angemessenheit des Honorars für jene anwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt sind, begutachtet (SZ 51/27 uva), kann angenommen werden, daß die Abgeltung des Aktenstudiums unter den dort näher umschriebenen besonderen Umständen nach TP 7 Abs.2 RAT (entsprechend den zur fraglichen Zeit maßgeblichen Ansätzen) auch schon vor Einfügung dieser Bestimmung angemessen war.Dieses Ergebnis erscheint übrigens auch angesichts der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AHR (in der derzeit geltenden Fassung - vergleiche Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.1.1992) gerechtfertigt, obgleich sie in dieser Fassung bei Beendigung der anwaltlichen Vertretung der Beklagten durch den Kläger noch nicht Inhalt der Autonomen Honorar-Richtlinien war. Danach ist TP 7 Absatz 2, RAT bei der Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei des Rechtsanwalts, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt, anwendbar; das ist wiederum nach den oben wiedergegebenen Kriterien des Paragraph 4, AHR zu beurteilen. Da die Standesvertretung der österreichischen Rechtsanwälte mit den Autonomen Honorar-Richtlinien die Angemessenheit des Honorars für jene anwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt sind, begutachtet (SZ 51/27 uva), kann angenommen werden, daß die Abgeltung des Aktenstudiums unter den dort näher umschriebenen besonderen Umständen nach TP 7 Absatz 2, RAT (entsprechend den zur fraglichen Zeit maßgeblichen Ansätzen) auch schon vor Einfügung dieser Bestimmung angemessen war.
Dennoch erweist sich die Rechtssache noch nicht als spruchreif. Die Beklagten haben den behaupteten Zeitaufwand von 120 halben Stunden bestritten und noch in der Revision darauf hingewiesen, daß das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine verläßliche Beurteilung der Frage zuließen, ob der vom Kläger behauptete Zeitaufwand nun tatsächlich erforderlich war; dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger die Gutachten im Vorprozeß der Verfassung des Vergleichsvorschlages offenbar zugrundelegte, ohne gegen deren Richtigkeit remonstrieren oder auch nur Bedenken anmelden zu müssen.
Die Feststellungen über den erforderlichen Zeitaufwand wird das Erstgericht - gegebenenfalls nach Ergänzung des von ihm eingeholten Gutachtens - im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.