Rechtssatz RS0043700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043700
Geschäftszahl
1Ob296/71; 1Ob608/92
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Ob ein Mehranspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten durch besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme seitens des Klienten gerechtfertigt ist, ist keine auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu beurteilende Tatsachenfrage, sondern eine auf Grund der Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage, die auch noch vom OGH überprüft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043700
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00296_7100000_003