Rechtssatz RS0052189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052189
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
An sich sieht der Rechtsanwaltstarif einen besonderen Ansatz für das Aktenstudium (in TP 7 Abs3) nur dann vor, wenn es außerhalb der Kanzlei, insbesondere bei Behörden erfolgt, § 7 Abs 3 AHR zufolge ist diese Tarifpost des Rechtsanwaltstarifs bei der Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen auch für das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei des Rechtsanwalts, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt, anwendbar. Das ist nach § 4 AHR an den Kriterien der Verantwortlichkeit, des Umfangs, der Mühewaltung und des Leistungsergebnisses sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers zu beurteilen. Da die Standesvertretung der Rechtsanwälte mit den AHR die Angemessenheit des Honorars für jene anwaltlichen Leistungen, die im RATG nicht geregelt sind, begutachtet, kann angenommen werden, daß die Abgeltung des Aktenstudiums unter den dort näher umschriebenen besonderen Umständen nach TP 7 Abs 2 RAT - entsprechend den zur fraglichen Zeit maßgeblichen Ansätzen - auch schon vor Einfügung dieser Bestimmung angemessen war.An sich sieht der Rechtsanwaltstarif einen besonderen Ansatz für das Aktenstudium (in TP 7 Abs3) nur dann vor, wenn es außerhalb der Kanzlei, insbesondere bei Behörden erfolgt, Paragraph 7, Absatz 3, AHR zufolge ist diese Tarifpost des Rechtsanwaltstarifs bei der Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen auch für das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei des Rechtsanwalts, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich übersteigt, anwendbar. Das ist nach Paragraph 4, AHR an den Kriterien der Verantwortlichkeit, des Umfangs, der Mühewaltung und des Leistungsergebnisses sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers zu beurteilen. Da die Standesvertretung der Rechtsanwälte mit den AHR die Angemessenheit des Honorars für jene anwaltlichen Leistungen, die im RATG nicht geregelt sind, begutachtet, kann angenommen werden, daß die Abgeltung des Aktenstudiums unter den dort näher umschriebenen besonderen Umständen nach TP 7 Absatz 2, RAT - entsprechend den zur fraglichen Zeit maßgeblichen Ansätzen - auch schon vor Einfügung dieser Bestimmung angemessen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052189
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00608_9200000_002