Rechtssatz RS0025587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025587
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat (vgl SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizierung der Leistungen im Laufes des Verfahrens, wird erst damit der Werklohn fällig.Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat vergleiche SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizierung der Leistungen im Laufes des Verfahrens, wird erst damit der Werklohn fällig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 296/67
Entscheidungstext OGH 07.11.1967 8 Ob 296/67
- 6 Ob 286/99y
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Honorarnote eines Rechtsanwaltes. (T1)
- 6 Ob 69/12h
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 69/12h
Beisatz: Es trifft nicht zu, dass die Behebung einer mangelhaften Rechnungslegung im Prozess den Eintritt der Fälligkeit im Zeitpunkt der Klagseinbringung bewirkt. (T2)
- 9 Ob 4/12x
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 262/14d
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
Auch
- 1 Ob 60/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 60/17f
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 37/18m
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
Auch; nur: Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrags von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. (T3); Beisatz: Bei einem Pauschalhonorar eines Rechtsanwalts besteht keine Abrechnungspflicht gegenüber dem eigenen Mandanten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025587
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19671107_OGH0002_0080OB00296_6700000_001