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Entscheidung 4 Ob 262/14d×

Entscheidung 4 Ob 262/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018322 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber …
RS0021904 Rechtssatz 14.07.1983Zivilrecht
Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was si …
RS0021965 Rechtssatz 30.09.1970Zivilrecht
Der Unternehmer darf zwar, wenn kein fixes Pauschalentgelt vereinbart wurde (das bei Vollendung des Werkes fällig ist), die Fälligkeit des Entgelts und damit den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, daß er die Rechnungslegung ungebührlich ver …
RS0022038 Rechtssatz 24.09.1969Zivilrecht
Die Fälligkeit des Werklohnes tritt grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes ein.
RS0025587 Rechtssatz 07.11.1967Zivilrecht
Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat (vgl SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizi …
RS0112186 Rechtssatz 10.06.1999Zivilrecht
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
RS0129946 Rechtssatz 20.01.2015Zivilrecht
Ein Bruttobetrag wird auch dann fällig, wenn die Umsatzsteuer entgegen § 11 Abs 1 UStG in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird.