Rechtssatz RS0021904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021904
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Rechtssatz
Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.Die für den Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 717/82
Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 717/82
Veröff: HS XIV/XV/13
- 6 Ob 216/10y
Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 216/10y
Vgl; nur: Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden. (T1)
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T2); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T3)
- 3 Ob 198/11f
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 58/13g
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 58/13g
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 262/14d
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
Beisatz: Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. (T4)
- 4 Ob 117/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 117/23v
Beisatz wie T2: Hier: Wenn ein Architekt Planungsleistungen erbringt, die nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen, hat er den Vertrag nicht erfüllt und daher keinen Entgeltanspruch. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021904
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830714_OGH0002_0060OB00717_8200000_002