Rechtssatz RS0018322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018322
Entscheidungsdatum
20.01.2015
Rechtssatz
Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Dritten kann er sich hingegen in aller Regel nicht berufen, es sei denn, daß darin die mangelnde (habituelle) Eignung des Unternehmers zur Ausführung des Werkes zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 720/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
- 6 Ob 1687/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 1687/95
nur: Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. (T1)
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T2)
- 4 Ob 262/14d
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018322
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00720_8100000_001