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Rechtssatz RS0018322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018322

Geschäftszahl

1Ob720/81; 6Ob1687/95; 3Ob126/11t; 4Ob262/14d

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Rechtssatz

Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. Auf ein Verhalten des Unternehmers gegenüber Dritten kann er sich hingegen in aller Regel nicht berufen, es sei denn, daß darin die mangelnde (habituelle) Eignung des Unternehmers zur Ausführung des Werkes zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 720/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 720/81
  • 6 Ob 1687/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 1687/95
    nur: Der Werkbesteller kann dem Unternehmer grundsätzlich nur ein in Erfüllung desselben Vertrages gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als einen die Abbestellung rechtfertigenden Grund entgegenhalten. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist. (T2)
  • 4 Ob 262/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00720_8100000_001