Rechtssatz RS0034154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034154
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus.Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nicht Voraussetzung. Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 147/70
Entscheidungstext OGH 23.06.1970 8 Ob 147/70
Veröff: SZ 43/112
- 8 Ob 511/79
Entscheidungstext OGH 14.09.1979 8 Ob 511/79
nur: Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. (T1) Veröff: SZ 52/137 = EvBl 1980/50 S 180 = JBl 1980,149 = ImmZ 1980,220 (zustimmend Anmerkung von Call)
- 3 Ob 632/85
Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 632/85
nur: Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus. (T2) Veröff: JBl 1986,450
- 1 Ob 565/92
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 565/92
nur T1
- 1 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
nur T1
- 6 Ob 286/99y
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y
nur T2; Beisatz: Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwaltes. (T3)
- 13 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 10/09z
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 10/09z
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. (T4); Beisatz: Hier: Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung. (T5)
- 4 Ob 166/18t
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 166/18t
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034154
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19700623_OGH0002_0080OB00147_7000000_001