Aus den Entscheidungsgründen:
Daß es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine solche für eine Leistung in einem geschäftlichen Betrieb i S des § 1486 Z 1 ABGB handelt, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ob die Klägerin, die sich nach ihrer Firmenbezeichnung mit dem Handel mit Gastronomiegeräten befaßt und die im Rahmen dieser ihrer geschäftlichen Tätigkeit die gegenständliche Reparatur unter Zurverfügungstellung eines Leihgerätes während der Reparaturzeit ausgeführt hat, die allenfalls hiezu erforderliche gewerberechtliche Berechtigung hatte, ist nicht entscheidend. Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Daß eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliegen müsse, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Stelle im Klang Komm[2] VI zu § 1486 ABGB 622, lit b herausgelesen werden, wo von Leistungen die Rede ist, die ein Geschäftsmann außerhalb seines Betriebes, etwa aus Gefälligkeit, erbringt, und von Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. Von einer solchen aus dem Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Klägerin herausfallenden Leistung oder von einem Gelegenheitserwerb kann hier nicht gesprochen werden. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin auch nicht mit einer solchen Behauptung der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengetreten.Daß es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine solche für eine Leistung in einem geschäftlichen Betrieb i S des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB handelt, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ob die Klägerin, die sich nach ihrer Firmenbezeichnung mit dem Handel mit Gastronomiegeräten befaßt und die im Rahmen dieser ihrer geschäftlichen Tätigkeit die gegenständliche Reparatur unter Zurverfügungstellung eines Leihgerätes während der Reparaturzeit ausgeführt hat, die allenfalls hiezu erforderliche gewerberechtliche Berechtigung hatte, ist nicht entscheidend. Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nicht Voraussetzung. Daß eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliegen müsse, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Stelle im Klang Komm[2] römisch sechs zu Paragraph 1486, ABGB 622, Litera b, herausgelesen werden, wo von Leistungen die Rede ist, die ein Geschäftsmann außerhalb seines Betriebes, etwa aus Gefälligkeit, erbringt, und von Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. Von einer solchen aus dem Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Klägerin herausfallenden Leistung oder von einem Gelegenheitserwerb kann hier nicht gesprochen werden. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin auch nicht mit einer solchen Behauptung der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengetreten.
Die Klägerin ist auch nicht im Recht, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits mit Zusendung der ersten Rechnung vom 6. Februar 1964 zu laufen begonnen. Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Forderung zu laufen, zu welchen Voraussetzungen auch die Fälligkeit der Forderung gehört. Die Verjährung des nicht von vornherein fix vereinbarten Werklohnes beginnt also grundsätzlich mit der Zumittlung der Rechnung, weil erst mit dieser Rechnungszumittlung Fälligkeit der Forderung eintritt. Dies gilt aber nur mit der Einschränkung, daß die Zumittlung der Rechnung nicht unnötig verzögert, sondern innerhalb verkehrsüblicher Frist vorgenommen wird (vgl SZ 38/44 u a). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährung schon mit der Zumittlung der ersten nicht näher detaillierten Rechnung vom 6. Februar 1964 und nicht erst mit der Zumittlung der auf den gleichen Gesamtbetrag lautenden, allerdings über Verlangen des Beklagten nun näher detaillierten Rechnung vom 27. Februar 1964 zu laufen begann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Fälligkeit der Forderung bereits mit dem Zeitpunkt der Zumittlung der ersten, nicht näher detaillierten Rechnung oder erst mit der Übersendung der auf Verlangen näher detaillierten Rechnung eintrat. Die Klägerin war jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Rechnung ohne weiteres in der Lage, die Rechnung entsprechend zu detaillieren. Lagen doch dieser ersten Rechnung bereits dieselben Berechnungen über die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt bereits längst beendeten Arbeiten zugrunde, die in der späteren Rechnung dann detailliert angeführt wurden. Die Klägerin, ein kaufmännisches Unternehmen, hätte die zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehörigen Detailangaben ohne weiteres schon in der ersten Rechnung anführen können und müssen. Entgegen der Meinung der Klägerin hat daher das Verlangen des Beklagten, den geforderten Betrag näher zu detaillieren, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinausgezögert.Die Klägerin ist auch nicht im Recht, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits mit Zusendung der ersten Rechnung vom 6. Februar 1964 zu laufen begonnen. Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Forderung zu laufen, zu welchen Voraussetzungen auch die Fälligkeit der Forderung gehört. Die Verjährung des nicht von vornherein fix vereinbarten Werklohnes beginnt also grundsätzlich mit der Zumittlung der Rechnung, weil erst mit dieser Rechnungszumittlung Fälligkeit der Forderung eintritt. Dies gilt aber nur mit der Einschränkung, daß die Zumittlung der Rechnung nicht unnötig verzögert, sondern innerhalb verkehrsüblicher Frist vorgenommen wird vergleiche SZ 38/44 u a). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährung schon mit der Zumittlung der ersten nicht näher detaillierten Rechnung vom 6. Februar 1964 und nicht erst mit der Zumittlung der auf den gleichen Gesamtbetrag lautenden, allerdings über Verlangen des Beklagten nun näher detaillierten Rechnung vom 27. Februar 1964 zu laufen begann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Fälligkeit der Forderung bereits mit dem Zeitpunkt der Zumittlung der ersten, nicht näher detaillierten Rechnung oder erst mit der Übersendung der auf Verlangen näher detaillierten Rechnung eintrat. Die Klägerin war jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Rechnung ohne weiteres in der Lage, die Rechnung entsprechend zu detaillieren. Lagen doch dieser ersten Rechnung bereits dieselben Berechnungen über die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt bereits längst beendeten Arbeiten zugrunde, die in der späteren Rechnung dann detailliert angeführt wurden. Die Klägerin, ein kaufmännisches Unternehmen, hätte die zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehörigen Detailangaben ohne weiteres schon in der ersten Rechnung anführen können und müssen. Entgegen der Meinung der Klägerin hat daher das Verlangen des Beklagten, den geforderten Betrag näher zu detaillieren, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinausgezögert.
Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.