Dem gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs des Klägers kommt Berechtigung zu.
Ein Abbauvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischtes Dauerschuldverhältnis, das Elemente des Kaufes und des Pachtvertrages enthält (SZ 28/227; JBl. 1962, 319; JBl. 1975, 145; 7 Ob 733/81; 3 Ob 529/86; Bydlinski in Klang2 IV/2, 132). Für die rechtliche Qualifikation eines gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses an (JBl 1974, 431; 7 Ob 733/81), den die Parteien entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend gestalten können. Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs (Aicher in Rummel2 Rdz 20 zu § 1053; Würth in Rummel2 Rdz 17 zu § 1090).Ein Abbauvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischtes Dauerschuldverhältnis, das Elemente des Kaufes und des Pachtvertrages enthält (SZ 28/227; JBl. 1962, 319; JBl. 1975, 145; 7 Ob 733/81; 3 Ob 529/86; Bydlinski in Klang2 IV/2, 132). Für die rechtliche Qualifikation eines gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses an (JBl 1974, 431; 7 Ob 733/81), den die Parteien entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend gestalten können. Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs (Aicher in Rummel2 Rdz 20 zu Paragraph 1053,; Würth in Rummel2 Rdz 17 zu Paragraph 1090,).
Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren in drei Jahren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe. Diese kurze Verjährungszeit wurde durch die III.Teilnovelle in Anlehnung an § 196 BGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eingeführt. Maßgeblich war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. Die Bezeichnung „Geschäfte des täglichen Lebens“ weist allerdings nur auf die Ursache, welche die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungen veranlaßte hin, maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (Klang in Klang2 VI 621). Unter die Norm des § 1486 Z 1 ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können (also auch Forderungen von großen Beträgen) und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der im § 1486 Z 1 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (aaO 621; Ehrenzweig2 I/1, 313; SZ 52/117). Die den Forderungen des § 1486 Z 1 ABGB zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen müssen in einem „Geschäftsbetrieb“ erbracht worden sein, wobei eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechende Berechtigung für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle nicht gefordert wird (SZ 54/56; SZ 52/137; SZ 43/112; Schubert in Rummel2 Rdz 4 zu § 1486; Mader in Schwimann Rz 5 zu § 1486). Die Abgrenzung des Begriffes „im Geschäftsbetrieb“ ist dahingehend vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen, fallen (SZ 43/112; 1 Ob 565/92; Klang in Klang2 VI 622). Es ist nicht erforderlich, daß die Leistungen gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen. Es genügt ein organisatorischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (SZ 52/117; Schubert in Rummel2 Rdz 4 zu § 1486).Gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjähren in drei Jahren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe. Diese kurze Verjährungszeit wurde durch die römisch drei.Teilnovelle in Anlehnung an Paragraph 196, BGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eingeführt. Maßgeblich war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten. Die Bezeichnung „Geschäfte des täglichen Lebens“ weist allerdings nur auf die Ursache, welche die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungen veranlaßte hin, maßgebend ist allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (Klang in Klang2 römisch sechs 621). Unter die Norm des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können (also auch Forderungen von großen Beträgen) und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der im Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB aufgezählten Gruppen gehören (aaO 621; Ehrenzweig2 I/1, 313; SZ 52/117). Die den Forderungen des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen müssen in einem „Geschäftsbetrieb“ erbracht worden sein, wobei eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechende Berechtigung für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle nicht gefordert wird (SZ 54/56; SZ 52/137; SZ 43/112; Schubert in Rummel2 Rdz 4 zu Paragraph 1486,; Mader in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 1486,). Die Abgrenzung des Begriffes „im Geschäftsbetrieb“ ist dahingehend vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen, fallen (SZ 43/112; 1 Ob 565/92; Klang in Klang2 römisch sechs 622). Es ist nicht erforderlich, daß die Leistungen gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen. Es genügt ein organisatorischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (SZ 52/117; Schubert in Rummel2 Rdz 4 zu Paragraph 1486,).
Nach den dargelegten Grundsätzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Vertrag vom Kläger im geschäftlichen Betrieb seiner Landwirtschaft geschlossen wurde, hat er sich doch damit eine auf Dauer gerichtete Einnahmequelle aus der Nutzung durch Gesteinsgewinnung gesichert. Die Forderung für die Eigentumsüberlassung an gebrochenem Gestein (= Lieferung von Sachen) verjährt daher gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren.Nach den dargelegten Grundsätzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Vertrag vom Kläger im geschäftlichen Betrieb seiner Landwirtschaft geschlossen wurde, hat er sich doch damit eine auf Dauer gerichtete Einnahmequelle aus der Nutzung durch Gesteinsgewinnung gesichert. Die Forderung für die Eigentumsüberlassung an gebrochenem Gestein (= Lieferung von Sachen) verjährt daher gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB in drei Jahren.
Gemäß § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährungszeit dann, wenn die Forderung an sich hätte geltend gemacht werden können. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt daher nach dieser Bestimmung schon dann ein, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis - etwa die mangelnde Fälligkeit - entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Bei Dauerschuldverhältnissen, innerhalb derer bestimmte Abrechnungszeiträume vereinbart sind, beginnt die Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes (SZ 52/137; SZ 56/49).Gemäß Paragraph 1478, Satz 2 ABGB beginnt die Verjährungszeit dann, wenn die Forderung an sich hätte geltend gemacht werden können. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt daher nach dieser Bestimmung schon dann ein, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis - etwa die mangelnde Fälligkeit - entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Bei Dauerschuldverhältnissen, innerhalb derer bestimmte Abrechnungszeiträume vereinbart sind, beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes (SZ 52/137; SZ 56/49).
Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - hat daher die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130; SZ 53/10; EvBl. 1993/92).Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im Paragraph 1489, ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - hat daher die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130; SZ 53/10; EvBl. 1993/92).
Nur wenn der Schuldner arglistig die Kenntnis des Berechtigten von Tatsachen verhindert, die diesen zur Geltendmachung seines Anspruches befähigen würden, nimmt die Judikatur eine generelle Ablaufhemmung an (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130). Sie ist im Ergebnis schon damit zu rechtfertigen, daß ja im arglistigen Verhalten des Schuldners ein eigener im Schadenersatzrecht begründeter Verpflichtungsgrund liegt (vgl. SZ 40/117).Nur wenn der Schuldner arglistig die Kenntnis des Berechtigten von Tatsachen verhindert, die diesen zur Geltendmachung seines Anspruches befähigen würden, nimmt die Judikatur eine generelle Ablaufhemmung an (SZ 12/103; JBl. 1954, 462; SZ 40/117; SZ 45/130). Sie ist im Ergebnis schon damit zu rechtfertigen, daß ja im arglistigen Verhalten des Schuldners ein eigener im Schadenersatzrecht begründeter Verpflichtungsgrund liegt vergleiche SZ 40/117).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können dem Ersturteil keine Feststellungen zu der vom Kläger behaupteten Arglist des Beklagten entnommen werden. Dennoch bedarf es aus diesem Grunde keiner Verfahrensergänzung, da sich der Kläger generell auf den Anspruchsgrund des Schadenersatzes berufen hat. Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen abgeleitet werden, fallen aber ebenfalls unter die Bestimmung des § 1489 ABGB (JBl. 1986, 304; Schubert in Rummel2 Rdz 2 zu § 1489). Gemäß Punkt 4. des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages sollte zur Feststellung des pro Kubikmeter Steinmaterials zu leistenden Bruchzinses das Abmaß für jeden Lastkraftwagen ab Steinbruch gelten. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Werkmeister des Beklagten bis 1983 die Kubatur der einzelnen Ladungen - offenbar ohne diese überhaupt gesehen zu haben - aufgrund der ihm vorgelegten Fahrtenbücher geschätzt. Lediglich von zwei der mehreren in Verwendung stehenden LKWs waren ihm die Ausmaße der Ladefläche bekannt. In keinem Fall hat er auch nur den Versuch unternommen, die Höhe des Ladegutes annähernd exakt festzustellen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Sammer (AS 134) wäre aber die Fehlmenge schon durch eine Ladehöhendifferenz von 17 cm bei allen durchgeführten Fuhren erklärbar. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Werkmeister angenommen wurde, daß ein LKW sechs und der andere acht Kubikmeter Material transportiere. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten Ing. Oberraufner Beilage 1 ergibt sich jedoch, daß zumindest einer der in Verwendung stehenden LKWs ein Fassungsvermögen von 10,2 m3 hatte. Es zeigt sich somit, daß ein wesentlicher Faktor für das Zustandekommen der Fehlmengen in den bis zum Jahre 1983 äußerst oberflächlich vorgenommenen Schätzungen der Kubatur des Ladegutes lag. Es kann aber den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, daß sie bei der Vereinbarung zur Feststellung der abgeführten Kubikmeter Steinmaterial solle „das Abmaß für jeden Lastkraftwagen“ bestimmend sein, davon ausgegangen sind, daß bloße Schätzungen, die auf die tatsächliche Lademenge nicht Rücksicht nahmen, ausreichend sein sollten. Soll das Wort „Abmaß“ nicht völlig seines Sinnes beraubt werden, ist davon auszugehen, daß die Parteien die jeweilige konkrete Feststellung des Ladevolumens in der Natur meinten, was bei einmaliger Feststellung der Maße aller in Verwendung stehender LKWs, insbesondere auch der jeweiligen Höhe der Ladebordwände nicht als unzumutbar oder gar unmöglich betrachtet werden kann. Sollte eine derartige Vorgangsweise aber aufgrund innerbetrieblicher Abläufe nicht oder nur schwer möglich gewesen sein, wäre es Sache des fachkundigen Beklagten gewesen, den Vertragspartner rechtzeitig über die sich ergebenden Schwierigkeiten aufzuklären und eine andere Ermittlungsmethode, wie etwa das ab 1983 vorgenommene und nach dem Betriebsablauf ohnedies erforderliche (Gutachten Ing. Oberraufner Beilage 1) Abwiegen der Ladung zu vereinbaren.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können dem Ersturteil keine Feststellungen zu der vom Kläger behaupteten Arglist des Beklagten entnommen werden. Dennoch bedarf es aus diesem Grunde keiner Verfahrensergänzung, da sich der Kläger generell auf den Anspruchsgrund des Schadenersatzes berufen hat. Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen abgeleitet werden, fallen aber ebenfalls unter die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB (JBl. 1986, 304; Schubert in Rummel2 Rdz 2 zu Paragraph 1489,). Gemäß Punkt 4. des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages sollte zur Feststellung des pro Kubikmeter Steinmaterials zu leistenden Bruchzinses das Abmaß für jeden Lastkraftwagen ab Steinbruch gelten. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Werkmeister des Beklagten bis 1983 die Kubatur der einzelnen Ladungen - offenbar ohne diese überhaupt gesehen zu haben - aufgrund der ihm vorgelegten Fahrtenbücher geschätzt. Lediglich von zwei der mehreren in Verwendung stehenden LKWs waren ihm die Ausmaße der Ladefläche bekannt. In keinem Fall hat er auch nur den Versuch unternommen, die Höhe des Ladegutes annähernd exakt festzustellen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Sammer (AS 134) wäre aber die Fehlmenge schon durch eine Ladehöhendifferenz von 17 cm bei allen durchgeführten Fuhren erklärbar. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Werkmeister angenommen wurde, daß ein LKW sechs und der andere acht Kubikmeter Material transportiere. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten Ing. Oberraufner Beilage 1 ergibt sich jedoch, daß zumindest einer der in Verwendung stehenden LKWs ein Fassungsvermögen von 10,2 m3 hatte. Es zeigt sich somit, daß ein wesentlicher Faktor für das Zustandekommen der Fehlmengen in den bis zum Jahre 1983 äußerst oberflächlich vorgenommenen Schätzungen der Kubatur des Ladegutes lag. Es kann aber den Vertragsparteien nicht unterstellt werden, daß sie bei der Vereinbarung zur Feststellung der abgeführten Kubikmeter Steinmaterial solle „das Abmaß für jeden Lastkraftwagen“ bestimmend sein, davon ausgegangen sind, daß bloße Schätzungen, die auf die tatsächliche Lademenge nicht Rücksicht nahmen, ausreichend sein sollten. Soll das Wort „Abmaß“ nicht völlig seines Sinnes beraubt werden, ist davon auszugehen, daß die Parteien die jeweilige konkrete Feststellung des Ladevolumens in der Natur meinten, was bei einmaliger Feststellung der Maße aller in Verwendung stehender LKWs, insbesondere auch der jeweiligen Höhe der Ladebordwände nicht als unzumutbar oder gar unmöglich betrachtet werden kann. Sollte eine derartige Vorgangsweise aber aufgrund innerbetrieblicher Abläufe nicht oder nur schwer möglich gewesen sein, wäre es Sache des fachkundigen Beklagten gewesen, den Vertragspartner rechtzeitig über die sich ergebenden Schwierigkeiten aufzuklären und eine andere Ermittlungsmethode, wie etwa das ab 1983 vorgenommene und nach dem Betriebsablauf ohnedies erforderliche (Gutachten Ing. Oberraufner Beilage 1) Abwiegen der Ladung zu vereinbaren.
Dem Kläger stehen daher Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten zu. Die bloß rechnerische Überprüfung der jährlichen Abrechnung allein kann ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht zur Annahme des Vorliegens eines konstitutiven Anerkenntnisses führen (vgl. ecolex 1990, 283), zumal der Kläger sich nach den Feststellungen keinesfalls mit diesen Abrechnungen zufriedengegeben hat, sondern immer wieder die Art der Ermittlung der abtransportierten Gesteinsmenge kritisierte, was schließlich im Jahre 1983 zur Änderung des Feststellungsverfahrens führte. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche geltend zu machen, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Wenngleich der Kläger offenkundig den begründeten Verdacht hegte, daß die Kubatur der Ladung nur sehr oberflächlich festgestellt werde, hatte er keine Möglichkeit, festzustellen, ob dadurch ein Schade für ihn eingetreten ist und welche Höhe dieser haben könnte; dies vor allem deshalb, weil ihm vom Beklagten der Zutritt zum Steinbruch verwehrt wurde. Er war auch nicht verpflichtet, etwa mit gerichtlicher Hilfe die Durchführung eines Sachverständigenbeweises durchzusetzen, da die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen vermag; Kennenmüssen reicht nicht aus (SZ 30/40; JBl. 1988, 321; Schubert in Rummel2 Rdz 3 zu § 1489). Konnte der Kläger aber zumutbarerweise erstmals nach Übergabe des Steinbruchs durch den Beklagten vom Schaden Kenntnis erlangen, begann erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, sodaß der für die Ansprüche bis einschließlich 1983 vom Beklagten erhobene Einwand der Verjährung nicht durchzuschlagen vermag.Dem Kläger stehen daher Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten zu. Die bloß rechnerische Überprüfung der jährlichen Abrechnung allein kann ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht zur Annahme des Vorliegens eines konstitutiven Anerkenntnisses führen vergleiche ecolex 1990, 283), zumal der Kläger sich nach den Feststellungen keinesfalls mit diesen Abrechnungen zufriedengegeben hat, sondern immer wieder die Art der Ermittlung der abtransportierten Gesteinsmenge kritisierte, was schließlich im Jahre 1983 zur Änderung des Feststellungsverfahrens führte. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche geltend zu machen, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Wenngleich der Kläger offenkundig den begründeten Verdacht hegte, daß die Kubatur der Ladung nur sehr oberflächlich festgestellt werde, hatte er keine Möglichkeit, festzustellen, ob dadurch ein Schade für ihn eingetreten ist und welche Höhe dieser haben könnte; dies vor allem deshalb, weil ihm vom Beklagten der Zutritt zum Steinbruch verwehrt wurde. Er war auch nicht verpflichtet, etwa mit gerichtlicher Hilfe die Durchführung eines Sachverständigenbeweises durchzusetzen, da die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen vermag; Kennenmüssen reicht nicht aus (SZ 30/40; JBl. 1988, 321; Schubert in Rummel2 Rdz 3 zu Paragraph 1489,). Konnte der Kläger aber zumutbarerweise erstmals nach Übergabe des Steinbruchs durch den Beklagten vom Schaden Kenntnis erlangen, begann erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen, sodaß der für die Ansprüche bis einschließlich 1983 vom Beklagten erhobene Einwand der Verjährung nicht durchzuschlagen vermag.
Da die Höhe des Klagsbetrages nicht mehr strittig ist, war in Stattgebung des Rekurses des Klägers in der Sache selbst zu erkennen (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO) und das Ersturteil wiederherzustellen.Da die Höhe des Klagsbetrages nicht mehr strittig ist, war in Stattgebung des Rekurses des Klägers in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.