Rechtssatz RS0034211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034211
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 12/54
Entscheidungstext OGH 03.02.1954 1 Ob 12/54
Veröff: JBl 1954,462
- 6 Ob 202/67
Entscheidungstext OGH 13.09.1967 6 Ob 202/67
nur: Wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T1) Veröff: SZ 40/117 = EFSlg 8464 = EvBl 1968/157 S 269
- 6 Ob 710/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 710/76
nur T1
- 4 Ob 602/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 602/79
Veröff: SZ 53/10
- 7 Ob 544/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 544/93
nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261
- 1 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
Auch
- 6 Ob 146/00i
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 146/00i
Vgl auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders. (T3) Beisatz: Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T4)
- 4 Ob 214/06h
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 214/06h
Vgl; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist ist von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, es sei denn, der Schuldner hätte die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert. (T5); Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T6); Veröff: SZ 2006/189
- 3 Ob 20/07y
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 20/07y
Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten hätten im Verlassenschaftsverfahren - bei der Todfallsaufnahme - die Existenz der pflichtteilsberechtigten Klägerin nicht verschweigen dürfen. (T7)
- 1 Ob 159/10d
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 159/10d
nur T5; Veröff: SZ 2010/133
- 1 Ob 139/12s
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 139/12s
Vgl
- 7 Ob 51/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
Auch
- 2 Ob 174/15z
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 174/15z
Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. (T8)
- 2 Ob 180/17k
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 180/17k
nur T1
- 2 Ob 77/20t
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 77/20t
nur T8
Anm: Veröff: SZ 2020/116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034211
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0010OB00012_5400000_001