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Entscheidung 1 Ob 139/12s×

Entscheidung 1 Ob 139/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012941 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 78 …
RS0012963 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Auch der Schenkungspflichtteil ist eine Geldforderung und aus dem Nachlass zu decken. Auch bei Nichtzulangen des Nachlasses hat das Klagebegehren gegen den Beklagten auf Zahlung des Ausfalles und somit auf einen Geldbetrag zu lauten.
RS0034211 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Ve …
RS0034357 Rechtssatz 18.01.1962Zivilrecht
Die Verjährungsfrist zur Inanspruchnahme des Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteiles beginnt mit dem Tod des Schenkers.
RS0106004 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht …
RS0126541 Rechtssatz 20.10.2010Zivilrecht
Die 3‑jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilanspruchs beginnt seit dem Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG 2005).