Rechtssatz RS0106004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106004
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 537/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 537/91
Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder)
- 6 Ob 1602/91
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 1602/91
Auch
- 1 Ob 540/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
- 5 Ob 127/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 127/94
- 10 Ob 66/99z
Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
Auch; Veröff: SZ 72/179
- 8 Ob 269/99p
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
Auch
- 1 Ob 200/06b
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 200/06b
nur: Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T1); Beisatz: Hier: Vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. (T2)
- 1 Ob 139/12s
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 139/12s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/122
- 7 Ob 51/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 77/20t
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 77/20t
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/116
- 2 Ob 161/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 161/25b
vgl; Beisatz: Ob dies auch nach § 1487a idF des ErbRÄG 2015 gilt, bleibt offen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0106004
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0080OB00537_9100000_001