Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB sei nach Ansicht der Klägerin deshalb unanwendbar, weil nach der vom Abhandlungsgericht nicht zurückgewiesenen Erbserklärung sich nicht der Beklagte, sondern der gemeinsame Neffe der Streitteile und des Erblassers auf das nun umstrittene Testament berufen habe und die Einantwortung an den Beklagten auf einem im Erbrechtsstreit mehrerer gesetzlicher Erben (ohne die Klägerin) abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beruhe, mit dem der eingesetzte Neffe zugunsten des Beklagten auf sein Erbrecht verzichtet habe. Die Tatsache aber, daß der Beklagte seinen der Einantwortung zugrundegelegten erbrechtlichen Berufungsgrund von der testamentarischen Erbseinsetzung seines Rechtsgebers, seines Neffen, in der nun auch von der Klägerin bekämpften letzwilligen Verfügung herleitet, vermag daran nichts zu ändern, daß die Klägerin, um ihren auf das Gesetz gestützten erbrechtlichen Berufungsgrund zur Geltung zu bringen, die Wirkungen der testamentarischen Berufung des Neffen zu beseitigen hat. Hiefür stand ihr aber nur die dreijährige Frist des § 1487 ABGB offen. Der im Testament eingesetzte Neffe hat dem Beklagten ein von der Klägerin anfechtbares Erbrecht abgetreten, das mit Ablauf der Verjährungsfrist für die Anfechtung unanfechtbar geworden ist. Die Erbrechtsabtretung bedeutet im Gegensatz zu den Revisionsausführungen in Ansehung der Verjährungszeit keine besondere Problemstellung.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB sei nach Ansicht der Klägerin deshalb unanwendbar, weil nach der vom Abhandlungsgericht nicht zurückgewiesenen Erbserklärung sich nicht der Beklagte, sondern der gemeinsame Neffe der Streitteile und des Erblassers auf das nun umstrittene Testament berufen habe und die Einantwortung an den Beklagten auf einem im Erbrechtsstreit mehrerer gesetzlicher Erben (ohne die Klägerin) abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beruhe, mit dem der eingesetzte Neffe zugunsten des Beklagten auf sein Erbrecht verzichtet habe. Die Tatsache aber, daß der Beklagte seinen der Einantwortung zugrundegelegten erbrechtlichen Berufungsgrund von der testamentarischen Erbseinsetzung seines Rechtsgebers, seines Neffen, in der nun auch von der Klägerin bekämpften letzwilligen Verfügung herleitet, vermag daran nichts zu ändern, daß die Klägerin, um ihren auf das Gesetz gestützten erbrechtlichen Berufungsgrund zur Geltung zu bringen, die Wirkungen der testamentarischen Berufung des Neffen zu beseitigen hat. Hiefür stand ihr aber nur die dreijährige Frist des Paragraph 1487, ABGB offen. Der im Testament eingesetzte Neffe hat dem Beklagten ein von der Klägerin anfechtbares Erbrecht abgetreten, das mit Ablauf der Verjährungsfrist für die Anfechtung unanfechtbar geworden ist. Die Erbrechtsabtretung bedeutet im Gegensatz zu den Revisionsausführungen in Ansehung der Verjährungszeit keine besondere Problemstellung.
In diesem Zusammenhang ist ausschließlich die Ableitung der erbrechtlichen Nachfolgestellung des Beklagten von dem zu seinen Gunsten erklärten Verzicht des eingesetzten Neffen erheblich; ohne Belang ist es jedoch, ob dieser Verzicht als entgeltlicher oder unentgeltlicher (Erbschaftskauf/Erbschaftsschenkung) zu werten wäre.
Als Beginn der Dreijahresfrist des § 1487 ABGB sei nach Auffassung der Revisionswerberin, soweit diese Frist überhaupt zur Anwendung komme, erst der Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Beklagten anzunehmen. Das läge im gegebenen Fall deshalb auf der Hand, weil nicht nur der Neffe, sondern auch ihre eigene Tochter Erbserklärungen aufgrund testamentarischer Berufung abgegeben habe.Als Beginn der Dreijahresfrist des Paragraph 1487, ABGB sei nach Auffassung der Revisionswerberin, soweit diese Frist überhaupt zur Anwendung komme, erst der Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Beklagten anzunehmen. Das läge im gegebenen Fall deshalb auf der Hand, weil nicht nur der Neffe, sondern auch ihre eigene Tochter Erbserklärungen aufgrund testamentarischer Berufung abgegeben habe.
Um ihren auf dem Gesetz beruhenden Erbanspruch durchzusetzen, hatte die Klägerin jeden testamentarischen Erbrechtsanspruch, gegebenenfalls auch einen solchen ihrer eigenen Tochter, zu bekämpfen. Hier ist nur der Erbanspruch des Beklagten, wie er der Erbserklärung, der Einantwortung und dem Prozeßstandpunkt des Beklagten entspricht, von Bedeutung. Erbansprüche ihrer Tochter konnten für die Klägerin nur ein unbeachtliches Motiv für die Unterlassung einer rechtzeitigen Klagsführung gegen den Beklagten gewesen sein, auf den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB aber keinerlei Einfluß nehmen. Die Klägerin hatte sich im Abhandlungsverfahren aufgrund des Gesetzes zu einem Achtel zur Erbin erklärt. Diese Erbserklärung wurde ebensowenig zurückgewiesen wie jene aufgrund des Testamentes zum ganzen Nachlaß abgegebene Erbserklärung ihres Neffen. Den gesetzlichen Erben, also auch der Klägerin wurde im Sinn des § 125 AußStrG die Klägerrolle zugeteilt. Die Klägerin hat sich jedoch am Erbrechtsstreit nicht beteiligt. Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Verteilung der Klägerrolle war der Klägerin die Bestreitung der Wirksamkeit des Testamentes möglich und zumutbar. Die berufungsgerichtliche Ansicht über den Verjährungsbeginn steht mit dem allgemeinen Rechtsprechungsgrundsatz, daß die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginne, in dem eine aussichtsreiche Klagsführung möglich sei, in voller Übereinstimmung und war im besonderen durch die vom erkennenden Senat in den Entscheidungen SZ 53/10 und SZ 62/92 zum Ausdruck gebrachten Ansichten gedeckt, die der Oberste Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten hat (JBl 1991, 656 mit zust. Glosse von Martin Binder).Um ihren auf dem Gesetz beruhenden Erbanspruch durchzusetzen, hatte die Klägerin jeden testamentarischen Erbrechtsanspruch, gegebenenfalls auch einen solchen ihrer eigenen Tochter, zu bekämpfen. Hier ist nur der Erbanspruch des Beklagten, wie er der Erbserklärung, der Einantwortung und dem Prozeßstandpunkt des Beklagten entspricht, von Bedeutung. Erbansprüche ihrer Tochter konnten für die Klägerin nur ein unbeachtliches Motiv für die Unterlassung einer rechtzeitigen Klagsführung gegen den Beklagten gewesen sein, auf den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 1487, ABGB aber keinerlei Einfluß nehmen. Die Klägerin hatte sich im Abhandlungsverfahren aufgrund des Gesetzes zu einem Achtel zur Erbin erklärt. Diese Erbserklärung wurde ebensowenig zurückgewiesen wie jene aufgrund des Testamentes zum ganzen Nachlaß abgegebene Erbserklärung ihres Neffen. Den gesetzlichen Erben, also auch der Klägerin wurde im Sinn des Paragraph 125, AußStrG die Klägerrolle zugeteilt. Die Klägerin hat sich jedoch am Erbrechtsstreit nicht beteiligt. Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Verteilung der Klägerrolle war der Klägerin die Bestreitung der Wirksamkeit des Testamentes möglich und zumutbar. Die berufungsgerichtliche Ansicht über den Verjährungsbeginn steht mit dem allgemeinen Rechtsprechungsgrundsatz, daß die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginne, in dem eine aussichtsreiche Klagsführung möglich sei, in voller Übereinstimmung und war im besonderen durch die vom erkennenden Senat in den Entscheidungen SZ 53/10 und SZ 62/92 zum Ausdruck gebrachten Ansichten gedeckt, die der Oberste Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten hat (JBl 1991, 656 mit zust. Glosse von Martin Binder).
Daß die Erbschaftsklage erst nach Einantwortung an den Beklagten erhoben werden könne, ändert nichts daran, daß ein gesetzlich berufener Erbansprecher gegenüber einem testamentarisch berufenen Erbansprecher schon während der Abhandlung durch die Erbrechtsklage eine bindende Entscheidung über die Wirksamkeit des Testamentes herbeizuführen imstande ist (und für ihn deshalb keinesfalls mit der Einantwortung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, falls zu diesem Zeitpunkt bereits eine in gang gesetzt war, wie hier durch die Entscheidung nach § 125 AußStrG).Daß die Erbschaftsklage erst nach Einantwortung an den Beklagten erhoben werden könne, ändert nichts daran, daß ein gesetzlich berufener Erbansprecher gegenüber einem testamentarisch berufenen Erbansprecher schon während der Abhandlung durch die Erbrechtsklage eine bindende Entscheidung über die Wirksamkeit des Testamentes herbeizuführen imstande ist (und für ihn deshalb keinesfalls mit der Einantwortung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, falls zu diesem Zeitpunkt bereits eine in gang gesetzt war, wie hier durch die Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG).
Die mit der Entscheidung nach § 125 AußStrG in gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB wurde weder durch die Weitergabe des Rechtes aus der testamentarischen Berufung des Neffen an den Beklagten noch durch die Erbserklärungen der Tochter der Klägerin in ihrem Lauf beeinflußt. Im Gegensatz zum Kondiktionsanspruch, der auf der getäuschten Erwartung einer erbrechtlichen Bedenkung der Tochter der Klägerin aufgebaut war, ist für den auf die gesetzliche Berufung gegründeten Erbanspruch der Klägerin keinerlei rechtlich erhebliche Abhängigkeit vom Erfolg oder Mißerfolg der Erbrechtsklagen der Tochter gegeben gewesen.Die mit der Entscheidung nach Paragraph 125, AußStrG in gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB wurde weder durch die Weitergabe des Rechtes aus der testamentarischen Berufung des Neffen an den Beklagten noch durch die Erbserklärungen der Tochter der Klägerin in ihrem Lauf beeinflußt. Im Gegensatz zum Kondiktionsanspruch, der auf der getäuschten Erwartung einer erbrechtlichen Bedenkung der Tochter der Klägerin aufgebaut war, ist für den auf die gesetzliche Berufung gegründeten Erbanspruch der Klägerin keinerlei rechtlich erhebliche Abhängigkeit vom Erfolg oder Mißerfolg der Erbrechtsklagen der Tochter gegeben gewesen.
Zum Einwand der Revisionswerberin, daß der testamentarisch berufene Neffe keinesfalls ein tauglicher Übernehmer im Sinne des § 7 Z 3 KtnEHG 1903 gewesen wäre, ist abgesehen von der Regelung nach § 5 KtnEHG 1903 lediglich darauf hinzuweisen, daß es im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich darauf ankommt, ob die Bedingung, die der testamentarisch berufene Neffe seinem zugunsten des Beklagten erklärten Erbverzicht beisetzte, ist oder nicht. Sie ist eingetreten.Zum Einwand der Revisionswerberin, daß der testamentarisch berufene Neffe keinesfalls ein tauglicher Übernehmer im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 3, KtnEHG 1903 gewesen wäre, ist abgesehen von der Regelung nach Paragraph 5, KtnEHG 1903 lediglich darauf hinzuweisen, daß es im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich darauf ankommt, ob die Bedingung, die der testamentarisch berufene Neffe seinem zugunsten des Beklagten erklärten Erbverzicht beisetzte, ist oder nicht. Sie ist eingetreten.
Ebenso wie die Verneinung der Kondiktionsansprüche beruht auch die Annahme der Verjährung der erbrechtlichen Ansprüche der Klägerin, worunter auch das zweite Eventualbegehren mit dem Teilbetrag von 250.000 S fällt, auf keiner unrichtigen Lösung einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage. Der restliche Teil des zweiten Eventualbegehrens ist der Sache nach ein Teil des kleineren Teils des Hauptbegehrens.Ebenso wie die Verneinung der Kondiktionsansprüche beruht auch die Annahme der Verjährung der erbrechtlichen Ansprüche der Klägerin, worunter auch das zweite Eventualbegehren mit dem Teilbetrag von 250.000 S fällt, auf keiner unrichtigen Lösung einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage. Der restliche Teil des zweiten Eventualbegehrens ist der Sache nach ein Teil des kleineren Teils des Hauptbegehrens.