Rechtssatz RS0013139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013139
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.Die Erbschaftsklage im Sinne des Paragraph 823, ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.
Anmerkung
Zur Rechtslage ab 1.1.2017 RS0132882
Entscheidungstexte
- 4 Ob 602/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 4 Ob 602/79
EvBl 1980/138 S 436 = SZ 53/10
- 7 Ob 583/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 583/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muss 3 Jahre. (T1)
- 6 Ob 1602/91
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 1602/91
Auch
- 10 Ob 66/99z
Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
Veröff: SZ 72/179
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
Auch; Bem: Siehe auch RS0128446 (T2); Veröff: SZ 2012/122
- 7 Ob 51/13w
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 51/13w
Auch
- 2 Ob 84/19w
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 84/19w
Beisatz: Vgl § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)
Veröff: SZ 2019/95
- 2 Ob 175/19b
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 175/19b
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 151/24f
Entscheidungstext OGH 15.10.2024 2 Ob 151/24f
vgl; nur: Die Erbschaftsklage unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist, sofern damit keine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss (zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015). (T4)
- 2 Ob 54/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 2 Ob 54/25t
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013139
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0040OB00602_7900000_001