Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Nach dem Klagsvorbringen und dem erhobenen Begehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß das mündliche Testament des Martin B*** vom 24. Oktober 1984 ungültig sei, handelt es sich bei der vorliegenden Klage, wie bei der Erbrechtsklage, um eine negative Feststellungsklage (vgl. SZ 25/26; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu den §§ 799, 800). Daß der klagenden Partei eine Erbrechtsklage nicht zusteht, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Die Rechtsnatur des Heimfallsrechts der klagenden Partei ist zwar strittig, nach einhelliger Ansicht ist das Heimfallsrecht aber kein Erbrecht (Welser aaO Rz 2 zu § 760; Koziol-Welser8 II 352; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 84; Weiß in Klang2 III 792). Die klagende Partei kann daher nicht Partei eines Erbrechtsstreites sein (Welser aaO). Ihre Auffassung, es müsse ihr, wie nach der Einantwortung in Analogie zur Erbschaftsklage die Heimfälligkeitsklage, vor der Einantwortung analog zur Erbrechtsklage auch eine Heimfallsrechtsklage zustehen, ist mangels Vorliegens einer Lücke verfehlt. Für den vorbeugenden Rechtsschutz stellt das Gesetz die Feststellungsklage zur Verfügung (§ 228 ZPO). Danach kann unter anderem auch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes Klage erhoben werden. Wesentliche Voraussetzung ist das Bestehen eines rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Dieses Interesse muß jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben sein und ist vom Kläger darzutun (Fasching LB Rz 1102; SZ 54/180; 7 Ob 642/86 ua). Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei zum Nachweis ihres rechtlichen Interesses auf die drohende Verjährung der Heimfallsklage berufen, weil Testamente innerhalb von 3 Jahren ab Kundmachung bekämpft werden müßten (AS 6). Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muß (SZ 53/10; Schwimann-Mader ABGB V § 1487 Rz 7) 3 Jahre (Welser aaO Rz 8 zu § 760). Über den Beginn der Verjährungsfrist enthält § 1487 ABGB keine Anordnung. In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst (vgl. Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1487). Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, daß die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als der Anfechtende keinen Anlaß zur Klage hat (Schubert aaO; Klang in Klang2 VI 628). Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, daß die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (SZ 52/58; vgl. auch Schubert aaO Rz 5 zu § 1478). Anders als dem Erbansprecher, der die von ihm angestrebte Gesamtrechtsnachfolge schon im Abhandlungsverfahren durch Abgabe einer Erbserklärung geltend machen kann, ist es nach ständiger Rechtsprechung der Finanzprokuratur, solange nicht das Gericht die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung des Nachlasses für gegeben erachtet, grundsätzlich verwehrt, in das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel einzugreifen, auf eine für die R*** günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken (SZ 55/165 mwN). Es kann hier unerörtert bleiben, ob diese Rechtsstellung der klagenden Partei nicht schon die Annahme rechtfertigt, daß die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls vor rechtskräftiger Einantwortung zu laufen beginnen kann. Besteht zwischen mehreren Erbansprechern Streit über das Erbrecht und steht noch nicht fest, mit welchem der mehreren erbserklärten Erben das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen ist, ist auch die Frage völlig offen, gegen welchen der Erbansprecher der S*** allenfalls die Heimfallsklage erheben wird müssen. Vor endgültiger Klärung, mit welchem der mehreren Erbansprecher das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel der Einantwortung fortzusetzen ist, kann daher die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls beginnen. Wird aber die Begründung des rechtlichen Interesses lediglich auf die drohende Verjährung gestützt, droht eine solche jedoch nicht, da sie - wie im vorliegenden Fall - noch nicht einmal zu laufen begonnen hat, muß das Feststellungsinteresse verneint werden (2 Ob 520/79). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Nach dem Klagsvorbringen und dem erhobenen Begehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß das mündliche Testament des Martin B*** vom 24. Oktober 1984 ungültig sei, handelt es sich bei der vorliegenden Klage, wie bei der Erbrechtsklage, um eine negative Feststellungsklage vergleiche SZ 25/26; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu den Paragraphen 799, 800,). Daß der klagenden Partei eine Erbrechtsklage nicht zusteht, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der klagenden Partei auch nicht behauptet. Die Rechtsnatur des Heimfallsrechts der klagenden Partei ist zwar strittig, nach einhelliger Ansicht ist das Heimfallsrecht aber kein Erbrecht (Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 760,; Koziol-Welser8 römisch zwei 352; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 84; Weiß in Klang2 römisch drei 792). Die klagende Partei kann daher nicht Partei eines Erbrechtsstreites sein (Welser aaO). Ihre Auffassung, es müsse ihr, wie nach der Einantwortung in Analogie zur Erbschaftsklage die Heimfälligkeitsklage, vor der Einantwortung analog zur Erbrechtsklage auch eine Heimfallsrechtsklage zustehen, ist mangels Vorliegens einer Lücke verfehlt. Für den vorbeugenden Rechtsschutz stellt das Gesetz die Feststellungsklage zur Verfügung (Paragraph 228, ZPO). Danach kann unter anderem auch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes Klage erhoben werden. Wesentliche Voraussetzung ist das Bestehen eines rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Dieses Interesse muß jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben sein und ist vom Kläger darzutun (Fasching LB Rz 1102; SZ 54/180; 7 Ob 642/86 ua). Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei zum Nachweis ihres rechtlichen Interesses auf die drohende Verjährung der Heimfallsklage berufen, weil Testamente innerhalb von 3 Jahren ab Kundmachung bekämpft werden müßten (AS 6). Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muß (SZ 53/10; Schwimann-Mader ABGB römisch fünf Paragraph 1487, Rz 7) 3 Jahre (Welser aaO Rz 8 zu Paragraph 760,). Über den Beginn der Verjährungsfrist enthält Paragraph 1487, ABGB keine Anordnung. In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst vergleiche Schubert in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1487,). Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, daß die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als der Anfechtende keinen Anlaß zur Klage hat (Schubert aaO; Klang in Klang2 römisch sechs 628). Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, daß die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (SZ 52/58; vergleiche auch Schubert aaO Rz 5 zu Paragraph 1478,). Anders als dem Erbansprecher, der die von ihm angestrebte Gesamtrechtsnachfolge schon im Abhandlungsverfahren durch Abgabe einer Erbserklärung geltend machen kann, ist es nach ständiger Rechtsprechung der Finanzprokuratur, solange nicht das Gericht die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung des Nachlasses für gegeben erachtet, grundsätzlich verwehrt, in das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel einzugreifen, auf eine für die R*** günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken (SZ 55/165 mwN). Es kann hier unerörtert bleiben, ob diese Rechtsstellung der klagenden Partei nicht schon die Annahme rechtfertigt, daß die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls vor rechtskräftiger Einantwortung zu laufen beginnen kann. Besteht zwischen mehreren Erbansprechern Streit über das Erbrecht und steht noch nicht fest, mit welchem der mehreren erbserklärten Erben das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen ist, ist auch die Frage völlig offen, gegen welchen der Erbansprecher der S*** allenfalls die Heimfallsklage erheben wird müssen. Vor endgültiger Klärung, mit welchem der mehreren Erbansprecher das Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel der Einantwortung fortzusetzen ist, kann daher die Verjährung der Heimfallsklage keinesfalls beginnen. Wird aber die Begründung des rechtlichen Interesses lediglich auf die drohende Verjährung gestützt, droht eine solche jedoch nicht, da sie - wie im vorliegenden Fall - noch nicht einmal zu laufen begonnen hat, muß das Feststellungsinteresse verneint werden (2 Ob 520/79). Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.