Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1478Paragraph 1478
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Verjährungszeit. Allgemeine.
§ 1478.Paragraph 1478,
In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Schlagworte
dreißig Jahre, 30 Jahre
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019224
alte Dokumentnummer
N2181111706Z